1. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des europarechtlichen Hintergrunds der §§ 10, 11 TKG ist es vertretbar, der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und der Marktanalyse einen weitreichenden Beurteilungsspielraum einzuräumen.
2. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem TKG verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele; insoweit kann ein Eingriff in die Berufausbüngsfreiheit von Marktteilnehmern durch Regulierungsentscheidungen gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere auch für die Auferlegung von Zusammenschaltungs-, Terminierungs- und Kollokationsverpflichtungen und die Verpflichtung zu Entgeltgenehmigungen.
Der TK-Anbieter HanseNet bleibt – wie andere Telekommunikationsanbieter auch – zur Umsetzung der sog. Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung des BVerfG bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtungen aus § 113a TKG und in Anbetracht des Ausgangs der deswegeim Rahmen einer Doppehypothese notwendigen Interessenabwägung. Denn hierbei obsiegen insgesamt die im Falle einer Nicht-Umsetzung tangierten Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf eine effektive Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr gegenüber den im Verfahren nicht widerspruchsfrei dargelegten bei einer Umsetzung der Verpflichtungen drohenden wirtschaftlichen Nachteile für HanseNet.
Der Telekommunikationsanbieter HanseNet wird durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Unternehmens gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorerst von den Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung befreit. Denn die streitgegenständliche Verfügung der BNetzA, die die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorsieht, ist in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung nicht ermessensfehlerfrei ergangen.