LG Frankfurt am Main: Elektronische Leseplätze in Bibliotheken
Urteil v. 16.03.2011, Az. 2-06 O 378/10, 2/06 O 378/10, 2-6 O 378/10, 2/6 O 378/10
2. Der Anwendung von § 52b UrhG steht nur ein geschlossener Vertrag, nicht hingegen ein bloßes Vertragsangebot des Rechtehinhabers entgegen.
3. Eine teleologische Auslegung von § 52b UrhG ergbit, dass nur eine öffentliche Zugänglichmachung erlaubt ist, die Anschlussnutzungen wie das Ausdrucken oder das Speichern auf USB-Sticks ausschließt.
