Urteile zu Bibliotheksrecht

LG Frankfurt am Main: Elektronische Leseplätze in Bibliotheken

1. § 52 b UrhG enthält als Annexkompetenz auch das Recht, ein digitales Vervielfältigungsstück herzutstellen.

2. Der Anwendung von § 52b UrhG steht nur ein geschlossener Vertrag, nicht hingegen ein bloßes Vertragsangebot des Rechtehinhabers entgegen.

3. Eine teleologische Auslegung von § 52b UrhG ergbit, dass nur eine öffentliche Zugänglichmachung erlaubt ist, die Anschlussnutzungen wie das Ausdrucken oder das Speichern auf USB-Sticks ausschließt.