BVerfG: Bibliotheksgroschen
Beschluss v. 07.07.1971, Az. 1 BvR 764/66
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Urheber gemäß § 27 Abs. 1 UrhG die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.
