Urteile zu Bibliotheken

OLG Frankfurt: Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen

1. § 52b UrhG begründet eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung von Werken, denn um die Zugänglichmachung zu ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen.

2. § 52 b UrhG erlaubt nur das Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen. Es ist hingegen untersagt, Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben, auch wenn für den Nutzer die Vervielfältigung im Einzelfall nach § 53 UrhG legal wäre. Dies gilt nicht nur für elektronische Vervielfältigungen, sondern auch für Vervielfältigungen durch Ausdrucke.

LG Frankfurt am Main: Digitalisierung - Reichweite des § 52 b UrhG

1. Die Installation von elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken ist gemäß § 52 b UrhG grundsätzlich zulässig und stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

2. Von der Tatbestandsvoraussetzung einer „vertragliche Regelung“ in § 52 b UrhG werden dabei sowohl nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, dem Willen des Gesetzgebers und auch nach Maßgabe sekundären europäischen Gemeinschaftsrechts nur bestehende vertragliche Regelungen erfasst und keine bloßen Angebote zum Abschluss selbiger.

3. Öffentliche Bibliotheken besitzen kraft § 52 b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Vervielfältigung von Werken zum Zwecke der Digitalisierung an elektronsichen Leseplätzen.

4. Öffentlichen Bibliotheken steht auf Grundlage von § 52 b UrhG keine Berechtigung zu, Digitalisate an elektronischen Leseplätzen auf weitere digitale Speichermedien zu vervielfältigen. Die restriktiv auszulegende Schranke des § 52 b UrhG umfasst nämlich lediglich das Angebot, von den geschaffenen elektronischen Ressourcen Ausdrucke zu fertigen. Nicht mehr erfasst ist jedoch die Möglichkeit, die Digitalisate als Datei auf ein digitales Medium zu speichern bzw. speichern zu lassen und aus der Bibliothek mitzunehmen bzw. mitnehmen zu lassen.

5. Ausdrucke der Digitalisate in Papierform zum Heimstudium sind im Rahmen von § 52 b UrhG hingegen zulässig. Denn dies stellt eine vergleichbare Vervielfältigungshandlung zum klassischen Buch dar.