a) Geben Dritte über eine Eingabemaske Daten in eine Datenbank ein, sind die Kosten für die Software, mit der die Daten für Zwecke der Datenbank erfasst und dargestellt werden, eine Investition im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente und keine Kosten der Datenerzeugung. Entsprechendes gilt für die Kosten der Überprüfung der von Dritten eingegebenen Daten auf ihre Eignung für Zwecke der Datenbank.
b) Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen nach dem Umfang wesentlichen Teil der Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu stellen sind.
c) Für die Übernahme eines nach der Art wesentlichen Teils der Datenbank im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es nicht erforderlich, dass diejenigen Elemente übernommen werden, die die Struktur der Datenbank ausmachen.
d) Für den Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG reicht es aus, dass die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
1. § 13 Abs. 7 TMG berechtigt nicht einen Dritten, Auskunft von einem Dienstanbieter über einen Nutzer zu verlangen, da diese Norm ausschließlich das Anbieter-Nutzer-Verhältnis betrifft.
2. Art. 15 Abs. 2 ECRL begründet keinen Auskunftsanspruch eines Dritten gegen einen Dienstanbieter über einen Nutzer des Dienstes, da die Norm nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, bestimmte Informationspflichten für Dienstanbieter zu bestimmen und ferner allenfalls einen Auskunftsanspruch gegen Behörden zulässt.
3. Die anonyme Nutzung ist eine für das Internet typische Nutzungsart, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist, da andernfalls die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, allgemein die Gefahr begründen würde, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen seine Meinung nicht äußert.
4. Im Zuge der Abwägung des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen mit dem Recht auf Meinungsäußerung eines Bewertenden im Rahmen eines Bewertungsportals, kann der Umstand, dass die bewertete Tätigkeit des Betroffenen für jedermann öffentlich zugänglich ist, zu einer Abwägung zugrunsten der Meinungsfreiheit führen, da an der Berichterstattung in einem solchen Fall ein überwiegendes generelles öffentliches Interesse bestehen kann.