Der Betreiber einer Abofalle haftet für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten, die einem Betroffenen zur Abwehr der vom Abofallenbetreiber unberechtigter Weise geltend gemachter Forderungen entstehen.
Die von einem Betreiber einer sog. Abofalle geltend gemachte Forderung besteht vorliegend nicht, da kein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Denn die Angabe über den Preis für die Nutzung des streitgegenständlichen Internetangebotes ist nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrages geworden. Da der Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit des Angebots in nicht hinreichender, für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbarer Form erfolgt ist.
Zum Vorliegen einer konkludenten Täuschung im Sinne von § 263 StGB bei einem Webseitenbetreiber, der durch die Gesamtgestaltung seines Telemedienangebots die Absicht verfolgt, Nutzer über die Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen (vulgo: „Abofalle“).
In automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen (sogenannte Ping-Anrufe), die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen, liegt eine betrugsrelevante Täuschung der Angerufenen.
Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nach der Ansicht des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten gemäß § 202 a Abs. 1 StGB. Anfrage nach § 132 Abs. 2 GVG beim 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalten werde.
Ein Rechtsanwalt, der in einer Vielzahl von Fällen die Erfüllung von im Rahmen von Abofallen angeblich eingegangenen Veträgen geltend macht, haftet aufgrund von Beihilfe zu versuchtem Betrug.
Beschluss v. 22.07.2009, Az. (4) 1 Ss 181/09 (130/09)
1. Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform eBay im Internet kann den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllen (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2008, 5 Ss 347/08).
2. Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.
1. Das Anlegen eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 269 StGB.
2. Auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten.
Ein Presseunternehmen haftet dann für rechtswidrige Werbeanzeigen, wenn sich die Rechtswidrigkeit förmlich aufdrängt und schon auf den ersten Blick Anlass zu einer detailierteren Prüfung gibt.
Wird ein Girokonto zur Verbuchung von Einnahmen durch eine „Abo-Falle“ im Internet genutzt, stellt dies einen wichtigen Grund dar, der die Bank zur Kündigung des Girovertrages berechtigt.