Übersicht >> Tags >> Beschlagnahme
Urteile zu Beschlagnahme
BVerfG: Beschlagnahme von E-Mails
Beschluss v. 16.06.2009, Az. 2 BvR 902/06
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.
Das Urteil im Volltext
BGH: Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails
Beschluss v. 31.03.2009, Az. 1 StR 76/09
1. Die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider ist auch ohne spezifische gesetzliche Regelung jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO zulässig.
2. Durch den in den §§ 99, 100 StPO geregelten Richtervorbehalt ist ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet.
3. Der Umstand, dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ist für eine entsprechende Anwendung unschädlich. Denn der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO geregelte Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist, gilt auch hier. Zu deren Durchsetzung können gemäß § 70 StPO auch bestimmte Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
2. Durch den in den §§ 99, 100 StPO geregelten Richtervorbehalt ist ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet.
3. Der Umstand, dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ist für eine entsprechende Anwendung unschädlich. Denn der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO geregelte Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist, gilt auch hier. Zu deren Durchsetzung können gemäß § 70 StPO auch bestimmte Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Das Urteil im Volltext





Kommentare