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Urteile zu Berufsfreiheit
LG Berlin: Zitat aus anwaltlicher E-Mail
Urteil v. 24.08.2010, Az. 27 O 184/07
1. Es besteht kein „Tabu“ dahingehend, dass aus Schreiben zur Rechtewahrnehmung nicht zitiert werden darf. Vielmehr muss eine individuelle Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stattfinden.
2. Es ist nicht ausreichend, wenn der Absender einer E-Mail durch das Zitat „öffentlich vorgeführt“ wird. Lediglich ein „schwerwiegendes Unwerturteil“ durch das Durchschnittspublikum kann dazu führen, dass im Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Absenders die Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt. Ein „berechtigtes Informationsinteresse" ist nur dort erforderlich, wo Äußerungen eine verfassungsrechtlich stark geschützte Sphäre, namentlich die Privatsphäre, betreffen.
2. Es ist nicht ausreichend, wenn der Absender einer E-Mail durch das Zitat „öffentlich vorgeführt“ wird. Lediglich ein „schwerwiegendes Unwerturteil“ durch das Durchschnittspublikum kann dazu führen, dass im Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Absenders die Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt. Ein „berechtigtes Informationsinteresse" ist nur dort erforderlich, wo Äußerungen eine verfassungsrechtlich stark geschützte Sphäre, namentlich die Privatsphäre, betreffen.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Glykol
Beschluss v. 26.06.2002, Az. 1 BvR 558, 1428/91
1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.
2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 105, 252
2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 105, 252
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