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Urteile zu Bereicherungsrecht
LG München I: Haftung für Links auf Nacktfotos
Urteil v. 07.10.2004, Az. 7 O 18165/03
1. Der Anbieter einer Internetseite, auf der ungeprüft durch Dritte Links veröffentlicht werden können, haftet als Störer für rechtswidrige Links, die durch Nutzer eingestellt wurden.
2. Er haftet jedoch nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat. Löscht der Anbieter die beanstandeten Links ohne schuldhafte Verzögerung, handelt er nicht fahrlässig. Auch allein die Tatsache, dass er den eigentlichen Verletzer nicht benennen kann, begründet keine Fahrlässigkeit.
3. Ein Verletzter kann jedoch nach den Grundsätzen der "Ersparnisbereicherung" vom Störer den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er anstelle des Störers zur Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Beeinträchtigungen aufgewandt hat. Dazu gehören auch die Kosten zur Entfernung der rechtswidrigen Linkveröffentlichung aus Suchmaschinen.
2. Er haftet jedoch nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat. Löscht der Anbieter die beanstandeten Links ohne schuldhafte Verzögerung, handelt er nicht fahrlässig. Auch allein die Tatsache, dass er den eigentlichen Verletzer nicht benennen kann, begründet keine Fahrlässigkeit.
3. Ein Verletzter kann jedoch nach den Grundsätzen der "Ersparnisbereicherung" vom Störer den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er anstelle des Störers zur Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Beeinträchtigungen aufgewandt hat. Dazu gehören auch die Kosten zur Entfernung der rechtswidrigen Linkveröffentlichung aus Suchmaschinen.
Das Urteil im Volltext





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