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Urteile zu Beleidigung
LG Berlin: Beleidigung während Konzertmoderation
Urteil v. 15.11.2011, Az. 27 O 393/11
1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum immateriellen Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Abwägungskonstellationen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Konstellationen, in denen formalbeleidigende Äußerungen im Rahmen künstlerischer Betätigung getätigt werden, nur eingeschränkt unter besonderer Berücksichtigung der schrankenlos gewährleisteten Kunstfreiheit anwendbar.
2. Allein in einer Anmoderation eines Musikstückes im Rahmen der Durchführung eines Konzertes liegt noch keine eigene freie schöpferische Gestaltung, sodass sie nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist.
3. Nach Unterzeichnung einer Unterlassungsvereinbarung darf sich eine Überprüfung der eigenen Internetseite auf weitere Verstöße nicht ausschließlich auf eine maschinelle Suchfunktion beschränken, wenn dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass ähnliche Verstöße, die allerdings von der Unterlassungsvereinbarung im weitesten Sinne gedeckt sind, nicht identifiziert werden können.
4. Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr für die Anfertigung einer Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei presserechtlichen Unterlassungsansprüchen ersetzt verlangen, wenn diese zwar letztlich nicht gebraucht wird, weil eine Unterlassungserklärung mit kurzer Verspätung abgegeben wird, eine Anfertigung aufgrund des Verzuges der Gegenseite für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber angezeigt war. Die tatsächliche Anfertigung braucht in einem solchen Fall durch den Rechtsanwalt - selbst bei Bestreiten der Gegenseite - nicht bewiesen zu werden, da davon ausgegangen werden kann, dass in Presseverfahren bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Regelfall der Anwalt zugleich beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
2. Allein in einer Anmoderation eines Musikstückes im Rahmen der Durchführung eines Konzertes liegt noch keine eigene freie schöpferische Gestaltung, sodass sie nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist.
3. Nach Unterzeichnung einer Unterlassungsvereinbarung darf sich eine Überprüfung der eigenen Internetseite auf weitere Verstöße nicht ausschließlich auf eine maschinelle Suchfunktion beschränken, wenn dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass ähnliche Verstöße, die allerdings von der Unterlassungsvereinbarung im weitesten Sinne gedeckt sind, nicht identifiziert werden können.
4. Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr für die Anfertigung einer Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei presserechtlichen Unterlassungsansprüchen ersetzt verlangen, wenn diese zwar letztlich nicht gebraucht wird, weil eine Unterlassungserklärung mit kurzer Verspätung abgegeben wird, eine Anfertigung aufgrund des Verzuges der Gegenseite für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber angezeigt war. Die tatsächliche Anfertigung braucht in einem solchen Fall durch den Rechtsanwalt - selbst bei Bestreiten der Gegenseite - nicht bewiesen zu werden, da davon ausgegangen werden kann, dass in Presseverfahren bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Regelfall der Anwalt zugleich beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Das Urteil im Volltext
VGH Baden-Württemberg: Kein Schulausschluss bei Internetmobbing
Beschluss v. 12.05.2011, Az. 9 S 1056/11
1. Auch in der Freizeit erfolgende Internet-Eintragungen können schulischen Bezug aufweisen und damit geeignet sein, schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen auszulösen, wenn sie störend in den Schulbetrieb hineinwirken.
2. Die Frage, ob darin ein schweres Fehlverhalten liegt, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet sind und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert haben.
2. Die Frage, ob darin ein schweres Fehlverhalten liegt, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet sind und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert haben.
Das Urteil im Volltext
LG Frankfurt am Main: Schadensersatz bei persönlichkeitsrechtsverletzender Aussage über einen Beamten
Urteil v. 07.03.2011, Az. 2-04 O 584/09, 2/04 O 584/09, 2-4 O 584/09, 2/4 O 584/09
Es stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Beamten dar, wenn bei dem Verdacht von Straftaten und Dienstvergehen dieser Verdacht den Mitarbeitern der Behörde gegenüber nicht sachlich und ausgewogen kommuniziert wird, sondern der Dienstvorgesetzte unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zu erkennen gibt, dass die Vorwürfe seiner Meinung nach gerechtfertigt sind.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen
Beschluss v. 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00
1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung mehrdeutiger Äußerungen kennen unterschiedliche Maßstäbe. Je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht.
2. Bei nachträglich an eine mehrdeutige Äußerung anknüpfenden straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen gilt im Interesse der Meinungsfreiheit der Grundsatz, dass die Sanktionierung nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen werden können.
3. Bei in die Zukunft gerichteten Ansprüchen, wie Unterlassung, hingegen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage klarzustellen. Unterlässt der Äußernde diese Klarstellung, so sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Grunde zu legen.
4. Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso anzuwenden, wenn über ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil zu entscheiden ist.
2. Bei nachträglich an eine mehrdeutige Äußerung anknüpfenden straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen gilt im Interesse der Meinungsfreiheit der Grundsatz, dass die Sanktionierung nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen werden können.
3. Bei in die Zukunft gerichteten Ansprüchen, wie Unterlassung, hingegen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage klarzustellen. Unterlässt der Äußernde diese Klarstellung, so sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Grunde zu legen.
4. Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso anzuwenden, wenn über ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil zu entscheiden ist.
Das Urteil im Volltext
LG Hannover: Geldentschädigung bei Beleidigung durch Fernsehmoderator
Urteil v. 11.01.2006, Az. 6 O 73/05
1. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor, wenn der Moderator den Betroffenen aus seiner überlegenen Position als Moderator heraus grundlos und bewusst mit herabsetzenden Bemerkungen über seine äußere Erscheinung überzieht, allein zu dem Zweck, sich auf dessen Kosten vor einem Millionen-Publikum zu profilieren.
2. Auch der Umstand, dass sich der Betroffen freiwillig vom Beklagten hat interviewen lassen, spricht zumindest dann nicht gegen eine Persönlichkeitsrechtverletzung, wenn aufgrund des Charakters der Sendung nicht mit herabsetzenden Äußerungen zu rechnen war.
3. Der Umstand, dass der Beklagte stets durch "flotte Sprüche" auffalle, ist unbeachtlich, weil dies für ihn keinen größeren Freiraum für seine Äußerungen zu begründen vermag, als er jedem anderen auch zusteht.
4. Der Umstand, dass es sich bei der Beleidigung um eine Spontanäußerungen in einer Live-Sendung handelt, steht der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere des dafür erforderlichen Verschuldensgrades zumindest dann nicht entgegen, wenn der Beklagte im Umgang mit Live-Sendungen geübt ist, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sein Verhalten dabei zu kontrollieren oder nicht zu erkennen ist, dass ihm die entsprechende Bemerkung versehentlich unterlaufen ist.
2. Auch der Umstand, dass sich der Betroffen freiwillig vom Beklagten hat interviewen lassen, spricht zumindest dann nicht gegen eine Persönlichkeitsrechtverletzung, wenn aufgrund des Charakters der Sendung nicht mit herabsetzenden Äußerungen zu rechnen war.
3. Der Umstand, dass der Beklagte stets durch "flotte Sprüche" auffalle, ist unbeachtlich, weil dies für ihn keinen größeren Freiraum für seine Äußerungen zu begründen vermag, als er jedem anderen auch zusteht.
4. Der Umstand, dass es sich bei der Beleidigung um eine Spontanäußerungen in einer Live-Sendung handelt, steht der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere des dafür erforderlichen Verschuldensgrades zumindest dann nicht entgegen, wenn der Beklagte im Umgang mit Live-Sendungen geübt ist, so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, sein Verhalten dabei zu kontrollieren oder nicht zu erkennen ist, dass ihm die entsprechende Bemerkung versehentlich unterlaufen ist.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Schmidt/Spiegel
Beschluss v. 25.01.1961, Az. 1 BvR 9/57
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt auch Gegenäußerungen in der Presse, die der Art eines Presseangriffs und seiner Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung entsprechen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG; § 193 StGB).
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 113
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 12, 113
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