LG Köln: Notwendige BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit
Urteil v. 29.09.2011, Az. 81 O 91/11
2. Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird.
3. Bei einem Dienst, der es ermöglicht, ohne Einrichtung eines Kontos einen Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegenzunehmen, handelt es sich um einen Zahlungsdienst im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG, und zwar in Form eines Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geldbetrag um Buchgeld handelt.
4. Ein Gericht kann eine Entscheidung darüber treffen, ob ein Unternehmen als Zahlungsdienstleister anzusehen ist und Zahlungsdienste erbringt und somit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausführung der Tätigkeit bedarf, selbst wenn noch kein Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis angestrengt wurde oder eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis noch aussteht.
