Urteile zu BDSG

Urteile zu BDSG

LG Hamburg: Speicherung einer Einwilligung zu Telefonwerbung

Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08

1. Der Speicherung eine Einwilligungserklärung i. S. v. § 7 II Nr. 2 UWG durch das werbende Unternmehmen stehen grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. Denn wenn ein Kunde oder potentieller Kunde im Vorhinein in Werbung mit Telefonanrufen einwilligt, besteht damit jedenfalls ein "vertragsähnliches Vertrauensverhältnis" i. S. d. §§ 27, 28 BDSG.

2. Das Interesse eines werbenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt wurden, ist ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 I Nr. 2 BDSG, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird.

3. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe ist eine Speicherung für eigene Zwecke, die im Rahmen von § 35 I Nr. 3 BDSG solange zulässig ist, wie das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen ist. Mithin ist die erhebende Stelle während der Dreijahresfrist des § 11 IV UWG daher nicht zur Löschung verpflichtet. Denn Zweckbestimmung der Speicherung von Daten über die Einwilligung einer Person im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG ist es, nachweisen zu können, dass die Einwilligung vorliegt.


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OLG Hamm: Zur Überwachung von Telefonaten im Strafvollzug

Beschluss v. 21.10.2008, Az. 1 Vollz (Ws) 635/08

1. Die Zulassung zur Teilnahme an einem Telefonkontensystem für Gefangene im Strafvollzug darf bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht von der Abgabe einer Einwilligungserklärung zum anlasslosen und geheimen Abhören geführter Telefongespräche abhängig gemacht werden.

2. Von einer freiwilligen Abgabe der Einwilligungserklärung im Sinne des § 4 a Abs. 1 BDSG kann nicht ausgegangen werden, wenn der Gefangene im Falle der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erhebliche Nachteile und Einschränkungen hinzunehmen hat.


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LG Düsseldorf: Zur Unzulässigkeit einer Schufa-Meldung

Urteil v. 05.05.2008, Az. 14d O 39/08

1. Soweit in einem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung zur Datenübermittlung an die Schufa unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten ist, ist diese Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam.

2. Eine nicht näher qualifizierte Einwilligung ist zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden Interessenabwägung steht. Bleibt eine solche Interessensabwägung aus, ist die Übermittlung von Daten an die Schufa unzulässig.


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OLG Köln: Anforderungen an eine Einwilligungserklärung für die Verwendung von Bestandsdaten

Urteil v. 23.11.2007, Az. 6 U 95/07

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der das Einverständnis eines Kunden zur Verwendung seiner Vertragsdaten zu „Kundenberatung, Werbung, Marktforschung“ eingeholt wird, umfasst dabei ebenfalls die Einwilligung in telefonische Werbung.

2. Eine Einwilligung in Form einer solchen AGB-Klausel ist aber jedenfalls dann unzulässig, wenn sie den von der Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entwickelten Kriterien nicht genügt. Zumindest wenn mit einer solchen Klausel auch die Einwilligung in Werbeaktionen Dritter gegeben werden soll, geht diese Klausel über eine allenfalls zulässige Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen hinaus und ist wegen der hiermit verbundenen unangemessenen Benachteiligung unwirksam.




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OVG Hamburg: Anordnungen des Datenschutzbeauftragten ggü. Privaten

Urteil v. 07.07.2005, Az. 1 Bf 172/03

§ 38 Abs. 5 BDSG erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht, gegenüber Privaten Anordnungen mit dem Ziel zu treffen, die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung sicherzustellen, die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt. Er kann einer Detektei keine Dokumentationspflicht auferlegen, um zu verhindern, dass deren Mitarbeiter fernmündlich über die Mitarbeiter der Sozialleistungsträger geschützte Sozialdaten ausspionieren.


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BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Urteil v. 29.06.2004, Az. 1 ABR 21/03

Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.


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LAG Niedersachsen: Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten

Urteil v. 16.06.2003, Az. 8 SA 1968/02

1. Ein genereller Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist mit § 4f Abs. 3 S. 3 und 4 BDSG nicht vereinbar.

2. Mit dem beendeten Arbeitsverhältnis ist auch die Bestellung als Datenschutzbeauftragter automatisch beendet. Einer ausdrücklichen Abberufung bedarf es nicht.

2. Hier Nichtvorliegen einer gezielten Kündigung wegen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.


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Kommentare

Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]
Fr, 10.02.2012 18:43
Ein weiteres Risiko sind die Parallelstrukturen, die durch ACTA an der World Intellectual Property Organisation (WIP […]
Fr, 10.02.2012 16:55
Deutschland spielt bis zur EM auf Zeit, ein äußerst durchsichtiges Manöver.

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