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Urteile zu Auskunftsansprüche
OLG Karlsruhe: Gebühren für mehrere Auskunftsersuche
Beschluss v. 15.01.2009, Az. 6 W 4/09
1. Nach § 128c KostO werden Gebühren für Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten pro Antrag bemessen. Ob es sich bei mehreren Auskunftsersuchen um einen einheitlichen Antrag handelt, wird danach beurteilt, ob es sich bei den wesentlichen Punkten des Antrags um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.
2. Ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangene haben. Dass bei den Verletzungshandlungen verschiedene IP-Adressen verwendet wurden, reicht zwar noch nicht aus. Eine unterschiedliche Client-Programm-GUID ist jedoch Anlass genug, um unabhängige Verletzungshandlungen anzunehmen.
2. Ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangene haben. Dass bei den Verletzungshandlungen verschiedene IP-Adressen verwendet wurden, reicht zwar noch nicht aus. Eine unterschiedliche Client-Programm-GUID ist jedoch Anlass genug, um unabhängige Verletzungshandlungen anzunehmen.
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