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Urteile zu Archäologie
LG Magdeburg: Himmelsscheibe von Nebra II
Urteil v. 19.04.2005, Az. 5 W 32/05
1. Die in § 71 UrhG genannte Tatbestandsalternative der öffentlichen Widergabe ist als unkörperliche Wiedergabe i. S. v. § 15 II UrhG zu verstehen, so dass das Zeigen des Originals in der Öffentlichkeit keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes ist.
2. Die bloße öffentliche Wiedergabe eines Werkes, die zeitlich vor Geltung einer kodifizierten Urheberrechtsgesetzgebung erfolgt, genügt nicht den Anforderungen des § 71 UrhG.
3. Es würde dem Telos des § 71 UrhG widersprechen, wenn man von demjenigen, der ein vermutlich mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lässt, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war.
2. Die bloße öffentliche Wiedergabe eines Werkes, die zeitlich vor Geltung einer kodifizierten Urheberrechtsgesetzgebung erfolgt, genügt nicht den Anforderungen des § 71 UrhG.
3. Es würde dem Telos des § 71 UrhG widersprechen, wenn man von demjenigen, der ein vermutlich mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lässt, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war.
Das Urteil im Volltext
LG Magdeburg: Himmelsscheibe von Nebra
Urteil v. 16.10.2003, Az. 7 O 847/03
1. Die erstmalige Präsentation eines Werkes im Rahmen einer Pressekonferenz genügt dem in § 71 UhrG tatbestandlich verlangten Erscheinen.
2. Der Zweck des § 71 UrhG liegt darin, die Leistung desjenigen, der ein nachgelassenes Werk auffindet, dessen Wert erkennt und es veröffentlicht, anzuerkennen und zu belohnen.
3. Es würde dem Telos des § 71 UrhG widersprechen, wenn man von demjenigen, der ein vermutlich mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lässt, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war. Denn dieser Beweis ist regelmäßig ebenso wenig zu führen, wie der entsprechende Gegenbeweis.
2. Der Zweck des § 71 UrhG liegt darin, die Leistung desjenigen, der ein nachgelassenes Werk auffindet, dessen Wert erkennt und es veröffentlicht, anzuerkennen und zu belohnen.
3. Es würde dem Telos des § 71 UrhG widersprechen, wenn man von demjenigen, der ein vermutlich mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lässt, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war. Denn dieser Beweis ist regelmäßig ebenso wenig zu führen, wie der entsprechende Gegenbeweis.
Das Urteil im Volltext





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