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Urteile zu Arbeitsrecht
OVG Lüneburg: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Kinderpornographie
Urteil v. 01.03.2011, Az. 20 LD 1/09
Zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Sichverschaffens und des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Beamten wegen der besonderen Schwere des Dienstvergehens.
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VG Köln: Kein Unterlassungsanspruch gegen Vertragsschluss zwischen WDR und Günther Jauch
Beschluss v. 19.08.2010, Az. 6 L 1044/10
Einem einzelnen Rundfunkteilnehmer steht kein subjektives Recht zu, aus dem sich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines vermeintlich unwirtschaftlichen Vertragsschlusses zwischen dem WDR und dem Moderator Günther Jauch ergibt. Die Prüfung der Mittelverwendung durch den WDR obliegt vorrangig den dazu berufenen Gremien.
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LAG Schleswig-Holstein : Arbeitnehmer-Fotos im Internet auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Urteil v. 20.06.2010, Az. 3 Sa 72/10
1. Die einvernehmliche Nutzung von durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angefertigte Fotos zu Werbezwecken für Flyer begründet konkludent ein umfassendes Nutzungsrecht auch für Messepräsentationen des Arbeitgebers.
2. Ein Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein gezielt und gemeinschaftlich aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt.
2. Ein Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein gezielt und gemeinschaftlich aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt.
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LAG Niedersachsen: Außerordentliche Kündigung wegen exzessiver privater Internetnutzung
Urteil v. 31.05.2010, Az. 12 SA 875/09
Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt - an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine "exzessive" Privatnutzung des Dienst-PC.
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LAG Köln: Veröffentlichung von Fotos vom Arbeitnehmer
Beschluss v. 20.07.2009, Az. 7 Ta 126/09
1. Duldet ein Arbeitnehmer die Veröffentlichung seines Fotos auf der Homepage des Arbeitgebers, so kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er das Bild auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter verwenden darf.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich seine - zumindest konkludent erteilte - Einwilligung zurücknimmt und das Foto nur zu Illustrationszwecken dient und keinen individuellen Bezug zur Persönlichkeit des Arbeitnehmers aufweist.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich seine - zumindest konkludent erteilte - Einwilligung zurücknimmt und das Foto nur zu Illustrationszwecken dient und keinen individuellen Bezug zur Persönlichkeit des Arbeitnehmers aufweist.
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LAG München: Kündigung eines Systemadministrators wegen Lesen privater E-Mails Dritter
Urteil v. 08.07.2009, Az. 11 Sa 54/09
Ein Systemadministrator, der sich Zugang zu den privaten E-Mails von einem Geschäftsführer verschafft und diese dann einem anderen Mitgeschäftsführer des Unternehmens weitergibt, missbraucht seine Kompetenzen als Administrator. Bei einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
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VG Stuttgart: Datenabgleich von Polizeibewerbern rechtswidrig
Beschluss v. 01.08.2008, Az. 3 K 1886/08
1. Ein nach § 153 Abs. 1 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Polizeibewerber die zur Beamtenernennung erforderliche „Eignung“ nicht erfüllt. Vielmehr muss die Einstellungsbehörde im Einzelfall prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würden, wenn der Bewerber als Beamter ernannt würde.
2. Eine Polizeibehörde darf Daten aus dem polizeilichen Informationssystem nach § 42 Abs. 1 PolG nur nutzen, „soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist“. Ein Abgleich der Personendaten von Bewerbern für den Polizeidienst mit den polizeilichen Datensammlungen ist davon nicht gedeckt.
3. Dies gilt auch, wenn der Bewerber in den Datenabgleich einwilligt, sofern die Einwilligung unter solchen Umständen eingeholt wird, dass beim Bewerber der Eindruck entsteht, das Bewerbungsverfahren würde ohne seine Einwilligung in die Datenerhebung abgebrochen.
4. Zwar gibt es im beamtenrechtlichen Einstellungsverfahren grundsätzlich kein Verwertungsverbot für vom Bewerber freiwillig selbst mitgeteilte Tatsachen. Wird der Bewerber jedoch auf eine Art und Weise zur Offenlegung genötigt, die seine Entscheidungsfreiheit rechtlich unzulässig beeinflusst hat, dürfen diese Angaben dennoch nicht berücksichtigt werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Bewerbungsbogen ohne jede Einschränkung danach fragt, ob der Bewerber als Beschuldigter in ein staatsanwaltschaftliches oder Gerichtsverfahren einschließlich Jugendgerichtsverfahren verwickelt war.
2. Eine Polizeibehörde darf Daten aus dem polizeilichen Informationssystem nach § 42 Abs. 1 PolG nur nutzen, „soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist“. Ein Abgleich der Personendaten von Bewerbern für den Polizeidienst mit den polizeilichen Datensammlungen ist davon nicht gedeckt.
3. Dies gilt auch, wenn der Bewerber in den Datenabgleich einwilligt, sofern die Einwilligung unter solchen Umständen eingeholt wird, dass beim Bewerber der Eindruck entsteht, das Bewerbungsverfahren würde ohne seine Einwilligung in die Datenerhebung abgebrochen.
4. Zwar gibt es im beamtenrechtlichen Einstellungsverfahren grundsätzlich kein Verwertungsverbot für vom Bewerber freiwillig selbst mitgeteilte Tatsachen. Wird der Bewerber jedoch auf eine Art und Weise zur Offenlegung genötigt, die seine Entscheidungsfreiheit rechtlich unzulässig beeinflusst hat, dürfen diese Angaben dennoch nicht berücksichtigt werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Bewerbungsbogen ohne jede Einschränkung danach fragt, ob der Bewerber als Beschuldigter in ein staatsanwaltschaftliches oder Gerichtsverfahren einschließlich Jugendgerichtsverfahren verwickelt war.
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BAG: Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers
Urteil v. 31.05.2007, Az. 2 AZR 200/06
Die private Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz kann eine erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzung darstellen, die den Arbeitgeber regelmäßig zu einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ohne vorherige Abmahnung berechtigen vermag. Ausschlaggebend sind dabei im Einzelfall insbesondere das Ausmaß der privaten Nutzung und die damit herbeigeführten Nachteile für den Arbeitgeber.
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LAG Düsseldorf: Eingruppierung eines stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten
Urteil v. 02.08.2005, Az. 16 Sa 207/05
1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S.d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung") eingruppiert sein.
2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.
2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.
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