Übersicht >> Tags >> Anschlussinhaber
Urteile zu Anschlussinhaber
LG Köln: Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige
Beschluss v. 10.01.2011, Az. 28 O 421/10
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet im Rahmen der Störerhaftung für über seinen Internetzugang via Filesharing begangene Schutzrechtsverletzungen insbesondere dann, wennn die IP-Adresse des Verletzers zum Tatzeitpunkt besagtem Internetzugang zugeordnet war und der Anschlussinhaber dies auch nicht substantiiert bestreitet.
2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht.
2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem Musikdownload
Beschluss v. 05.10.2010, Az. 6 W 82/10
1. Dem Inhaber eines Internetanschlusses steht im urheberrechtlichenAuskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein Beschwerderecht zu. Dem steht das gleichfalls anzuerkennende Interesse des jeweiligen Rechteinhabers am Schutz seines geistigen Eigentums (Art. 14 GG) nicht entgegen.
2. Der betroffene Anschlussinhaber hat auch dann ein fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nachträglich feststellen zu lassen, wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider erledigt hat. Denn ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wesentlich erschwert.
3. Bei einem über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindlichen Musikalbum kann bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über ein P2P-Netzwerks nicht ohne Weiteres von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden.
2. Der betroffene Anschlussinhaber hat auch dann ein fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nachträglich feststellen zu lassen, wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider erledigt hat. Denn ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wesentlich erschwert.
3. Bei einem über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindlichen Musikalbum kann bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über ein P2P-Netzwerks nicht ohne Weiteres von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden.
Das Urteil im Volltext
AG Bonn: Haftung eines Anschlussinhabers für Anrufe bei einem Mehrwertdienst
Urteil v. 16.08.2007, Az. 3 C 65/07
1. Soweit der Inhaber eines Telefonanschlusses Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt dem Anbieter nach § 16 Abs. 3 TKV ein entsprechender Nachweis.
2. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für ausgehende Telefongespräche eines minderjährigen Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht. Es steht im Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers geeignete - insbesondere technische - Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um bestimmte Rufnummerngassen zu sperren.
3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil eines Auskunftsdienstes sein.
4. Einem Anbieter von Mehrwertdiensten (hier einer Sexhotline) ist es i. d. R. nicht möglich, die Volljährigkeit von Anrufern zu verifizieren. Sofern der Anbieter allerdings die für ihn geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einhält, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft, der gegenüber er seine Dienste erbringen kann.
2. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für ausgehende Telefongespräche eines minderjährigen Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht. Es steht im Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers geeignete - insbesondere technische - Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um bestimmte Rufnummerngassen zu sperren.
3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil eines Auskunftsdienstes sein.
4. Einem Anbieter von Mehrwertdiensten (hier einer Sexhotline) ist es i. d. R. nicht möglich, die Volljährigkeit von Anrufern zu verifizieren. Sofern der Anbieter allerdings die für ihn geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einhält, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft, der gegenüber er seine Dienste erbringen kann.
Das Urteil im Volltext





Kommentare