Urteile zu Anschlussinhaber

Urteile zu Anschlussinhaber

LG Köln: Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige

Beschluss v. 10.01.2011, Az. 28 O 421/10

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet im Rahmen der Störerhaftung für über seinen Internetzugang via Filesharing begangene Schutzrechtsverletzungen insbesondere dann, wennn die IP-Adresse des Verletzers zum Tatzeitpunkt besagtem Internetzugang zugeordnet war und der Anschlussinhaber dies auch nicht substantiiert bestreitet.

2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht.


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OLG Köln: Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem Musikdownload

Beschluss v. 05.10.2010, Az. 6 W 82/10

1. Dem Inhaber eines Internetanschlusses steht im urheberrechtlichenAuskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein Beschwerderecht zu. Dem steht das gleichfalls anzuerkennende Interesse des jeweiligen Rechteinhabers am Schutz seines geistigen Eigentums (Art. 14 GG) nicht entgegen.

2. Der betroffene Anschlussinhaber hat auch dann ein fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nachträglich feststellen zu lassen, wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider erledigt hat. Denn ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wesentlich erschwert.

3. Bei einem über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindlichen Musikalbum kann bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über ein P2P-Netzwerks nicht ohne Weiteres von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden.


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AG Bonn: Haftung eines Anschlussinhabers für Anrufe bei einem Mehrwertdienst

Urteil v. 16.08.2007, Az. 3 C 65/07

1. Soweit der Inhaber eines Telefonanschlusses Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt dem Anbieter nach § 16 Abs. 3 TKV ein entsprechender Nachweis.

2. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für ausgehende Telefongespräche eines minderjährigen Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht. Es steht im Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers geeignete - insbesondere technische - Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um bestimmte Rufnummerngassen zu sperren.

3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil eines Auskunftsdienstes sein.

4. Einem Anbieter von Mehrwertdiensten (hier einer Sexhotline) ist es i. d. R. nicht möglich, die Volljährigkeit von Anrufern zu verifizieren. Sofern der Anbieter allerdings die für ihn geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einhält, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft, der gegenüber er seine Dienste erbringen kann.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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