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Urteile zu Amtliche Werke
BGH: Elektronischer Zolltarif
Urteil v. 29.06.2009, Az. I ZR 191/05
a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.
b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.
c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.
b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.
c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.
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BGH: Sächsischer Ausschreibungsdienst
Beschluss v. 28.09.2006, Az. I ZR 261/03
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?
b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?
b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
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BGH: Bodenrichtwertsammlung kein amtliches Werk
Urteil v. 20.07.2006, Az. I ZR 185/03
Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.
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OLG Köln: Datenbankschutz auch bei amtlichen Werken
Urteil v. 28.10.2005, Az. 6 U 172/03
1. Der Begriff der „mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition“ umfasst alle Investitionen, die für die Erstellung einer Datenbank als solcher getätigt wurden. Er schließt solche Mittel ein, die der Ermittlung und Überprüfung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Er umfasst dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.
2. Einem „sui generis“ Datenbankschutz steht es nicht entgegen, wenn es sich bei den einzelnen Elementen einer Datenbank um amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG handelt. Zwar umfasst § 5 UrhG nicht nur Werke im Sinne von § 2 UrhG, sondern auch solche Leistungen, die mangels Gestaltungshöhe lediglich durch Leistungsschutzrechte geschützt sind. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist § 5 UrhG jedoch nicht auf den Datenbankschutz „sui generis“ anwendbar. Denn eine solche Ausnahme wird in der Richtlinie 96/9/EG, auf der die §§ 87a ff. beruhen, nicht aufgeführt.
2. Einem „sui generis“ Datenbankschutz steht es nicht entgegen, wenn es sich bei den einzelnen Elementen einer Datenbank um amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG handelt. Zwar umfasst § 5 UrhG nicht nur Werke im Sinne von § 2 UrhG, sondern auch solche Leistungen, die mangels Gestaltungshöhe lediglich durch Leistungsschutzrechte geschützt sind. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist § 5 UrhG jedoch nicht auf den Datenbankschutz „sui generis“ anwendbar. Denn eine solche Ausnahme wird in der Richtlinie 96/9/EG, auf der die §§ 87a ff. beruhen, nicht aufgeführt.
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