Urteile zu Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Urteile zu Allgemeines Persönlichkeitsrecht

AG Frankfurt am Main: Kein fliegender Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet

Urteil v. 01.12.2011, Az. 30 C 1849/11 - 25

Die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Klage aufgrund einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung und einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Für die Annahme eines sog. "fliegenden Gerichtsstands" verbleibt kein Raum.


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LG Berlin: Beleidigung während Konzertmoderation

Urteil v. 15.11.2011, Az. 27 O 393/11

1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum immateriellen Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Abwägungskonstellationen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Konstellationen, in denen formalbeleidigende Äußerungen im Rahmen künstlerischer Betätigung getätigt werden, nur eingeschränkt unter besonderer Berücksichtigung der schrankenlos gewährleisteten Kunstfreiheit anwendbar.

2. Allein in einer Anmoderation eines Musikstückes im Rahmen der Durchführung eines Konzertes liegt noch keine eigene freie schöpferische Gestaltung, sodass sie nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist.

3. Nach Unterzeichnung einer Unterlassungsvereinbarung darf sich eine Überprüfung der eigenen Internetseite auf weitere Verstöße nicht ausschließlich auf eine maschinelle Suchfunktion beschränken, wenn dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass ähnliche Verstöße, die allerdings von der Unterlassungsvereinbarung im weitesten Sinne gedeckt sind, nicht identifiziert werden können.

4. Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr für die Anfertigung einer Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei presserechtlichen Unterlassungsansprüchen ersetzt verlangen, wenn diese zwar letztlich nicht gebraucht wird, weil eine Unterlassungserklärung mit kurzer Verspätung abgegeben wird, eine Anfertigung aufgrund des Verzuges der Gegenseite für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber angezeigt war. Die tatsächliche Anfertigung braucht in einem solchen Fall durch den Rechtsanwalt - selbst bei Bestreiten der Gegenseite - nicht bewiesen zu werden, da davon ausgegangen werden kann, dass in Presseverfahren bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Regelfall der Anwalt zugleich beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.


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OLG Hamburg: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven

Urteil v. 20.03.2011, Az. 7 U 45/10

1. Aufgrund einer Gefährdung des Resozialisierungsinteresses darf in einem Online-Archiv der Name eines kurz vor der Entlassung stehenden Straftäter, der einstmals eine aufsehenerregende schwere Straftat begangen hat, nicht genannt werden.

2. Soweit der Betreiber eines Online-Archivs Dritte in großer Zahl Inhalte in sein Angebot einpflegen lässt, kann der Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis über die Existenz eines unzulässigen Eintrags zur Unterlassung verpflichtet werden.


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LG Offenburg: Gegendarstellungsanspruch gegen Fotomontage

Urteil v. 12.03.2011, Az. 2 O 415/10

1. Ein in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlichtes Foto muss nicht grundsätzlich so verstanden werden, dass es sich dabei um die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens handelt.

2. Eine Gegendarstellung gegen eine Fotomontage muss sich auf die einer Fotomontage innewohnende Tatsachenbehauptung beziehen, nicht auf die Fotomontage selbst.


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LG Frankfurt am Main: Schadensersatz bei persönlichkeitsrechtsverletzender Aussage über einen Beamten

Urteil v. 07.03.2011, Az. 2-04 O 584/09, 2/04 O 584/09, 2-4 O 584/09, 2/4 O 584/09

Es stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Beamten dar, wenn bei dem Verdacht von Straftaten und Dienstvergehen dieser Verdacht den Mitarbeitern der Behörde gegenüber nicht sachlich und ausgewogen kommuniziert wird, sondern der Dienstvorgesetzte unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zu erkennen gibt, dass die Vorwürfe seiner Meinung nach gerechtfertigt sind.


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BGH: Sedlmayr-Mord – Berichte im Online-Archiv des KStA

Urteil v. 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von Kurzmeldungen zum Abruf im Internet, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird und durch die auf im "Archiv" enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechtigung zugängliche Beiträge aufmerksam gemacht wird.


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LG Hamburg: Links auf Telemedicus und OpenJur

Urteil v. 28.01.2011, Az. 325 O 196/10

Zur Berichterstattung über Gerichtsverfahren mittels Links auf anonymisierte Urteile.


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AG Berlin Charlottenburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

Urteil v. 16.11.2010, Az. 226 C 130/10

Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen sachlich zuständigen inländischen Gerichte hinausgeht. Die Tatsache, dass die streitbefangenen Inhalte auch im jeweiligen Gerichtsbezirk abgerufen werden können, vermag indes nicht den notwendigen Ortsbezug zu begründen.


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OLG Stuttgart: Veröffentlichung von E-Mails aus Mailinglisten

Urteil v. 10.11.2010, Az. 4 U 96/10

1. Die unerlaubte Veröffentlichung einer E-Mail, die nur an einen beschränkten Personenkreis gerichtet ist (hier: geschlossene Mailingliste), stellt grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

2. Die Veröffentlichung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Interessen überwiegt. Dies kann der Fall sein, wenn die E-Mail ein Debattenbeitrag zu einem öffentlich kontrovers diskutierten Thema ist, sie lediglich allgemeine Thesen beinhaltet und die Veröffentlichung nicht zu einer Stigmatisierung oder Herabsetzung des Absenders führt.


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KG Berlin: Google Street View

Beschluss v. 25.10.2010, Az. 10 W 127/10

Aufnahmen eines Hauses von offener Straße sind nur dann unzulässig, wenn sie unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt werden und/oder die Wohnung zeigen und damit das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen.


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BVerfG: Carolines Tochter

Beschluss v. 14.09.2010, Az. 1 BvR 1842/08

1. Bei der Berichterstattung über Prominente kann auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein, die Veröffentlichung eines Fotos vor dem Hintergrund eines Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen, soweit die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann.

2. Den Fachgerichten obliegt es, festzustellen, wann ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Eine Verneinung dessen ist verfassungsrechtlich insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn eine Bildberichterstattung veröffentlicht wird, die im Wesentlichen nicht der Berichterstattung über ein womöglich zeitgeschichtliches Ereignis dient, sondern sich vielmehr mit dem Lebenswandel der abgebildeten Person befasst und weitere Themen von zeitgeschichtlicher Bedeutung weitgehend außer Acht lässt.

3. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht bei der Bildberichterstattung und der Wortberichterstattung verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Personenbildnisses unabhängig davon, in welcher Weise der Betroffene abgebildet wird, eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gilt dies für einen personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.

4. Bei Ereignissen, die nicht zuletzt gerade auf eine Außenwirkung angelegt sind und bei denen infolge dessen große Medienafumerksamkeit herrscht, müssen prominente Gäste die öffentliche Erörterung ihrer Teilnahme und ihres hierbei an den Tag gelegten Verhaltens dulden, sofern dabei nicht eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Ehre oder des Rechts am eigenen Bild verletzt wird. Denn eine umfassende Verfügungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne einer ausschließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers auch über den Umgang der Öffentlichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich öffentlich entäußert hat, gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht.


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LG Berlin: Google Street View

Beschluss v. 13.09.2010, Az. 37 0 363/10

Das Gericht erlässt in Ermangelung eines substantiierten Vortrags über befürchtete Rechtsverletzungen keine (vorbeugende) einstweilige Verfügung gegen Google Street View-Aufnahmen in Berlin.


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LG Berlin: Zitat aus anwaltlicher E-Mail

Urteil v. 24.08.2010, Az. 27 O 184/07

1. Es besteht kein „Tabu“ dahingehend, dass aus Schreiben zur Rechtewahrnehmung nicht zitiert werden darf. Vielmehr muss eine individuelle Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stattfinden.

2. Es ist nicht ausreichend, wenn der Absender einer E-Mail durch das Zitat „öffentlich vorgeführt“ wird. Lediglich ein „schwerwiegendes Unwerturteil“ durch das Durchschnittspublikum kann dazu führen, dass im Einzelfall das Persönlichkeitsrecht des Absenders die Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt. Ein „berechtigtes Informationsinteresse" ist nur dort erforderlich, wo Äußerungen eine verfassungsrechtlich stark geschützte Sphäre, namentlich die Privatsphäre, betreffen.


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LG Köln: Rückrufanspruch bei geringfügiger Rechtsverletzung

Urteil v. 04.08.2010, Az. 28 O 636/09

Ein einziger Satz, der eine falsche Tatsachenbehauptung darstellt, kann jedenfalls dann nicht zu einem Anspruch auf Rückruf eines Buches führen, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht besonders schwerwiegend ist und sich die Behauptung auf Tatsachen bezieht, die viele Jahre strittig waren. In diesem Fall kann die Unterlassungsverpflichtung auch auf noch nicht bereits gedruckte Exemplare beschränkt werden.


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LG Köln: Anwaltsschriftsatz als Bestandteil einer einstweiligen Verfügung

Urteil v. 07.07.2010, Az. 28 O 721/09

1. Beschränkt sich ein Gericht bei der Begründung einer einstweiligen Verfügung auf einen Verweis auf den Schriftsatz des Antragsstellers, so wird dieser Schriftsatz Teil der Entscheidungsbegründung und ist nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

2. Die Veröffentlichung dieses Schriftsatzes gemeinsam mit der einstweiligen Verfügung verletzt den Rechtsanwalt als Autoren nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sofern durch die Veröffentlichung keine Prangerwirkung erzielt wird.


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LG Hamburg: Bildnisdarstellung in Personensuchmaschine

Urteil v. 16.06.2010, Az. 325 0 448/09

Die Veröffentlichung eines Fotos der eigenen Person auf einer Internetseite enthält die (konkludente) Erklärung, mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen dieses Fotos in Ergebnisanzeigen von Personen-Suchmaschinen einverstanden zu sein.


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AG Donaueschingen: Veröffentlichung von Innenraum-Fotos zu Werbezwecken als Persönlichkeitsrechtsverstoß

Urteil v. 10.06.2010, Az. 11 C 81/10

Werden Fotos von Wohnräumen ohne Einwilligung des Bewohners der Räume zu Werbezwecken ins Internet gestellt, stellt dies keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sofern aus den Fotos selbst oder ihrer Einbettung in die umgebende Homepage kein Rückschluss auf die Person des Bewohners gezogen werden kann.


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LG Stuttgart: Veröffentlichung von E-Mails aus Mailing-Listen

Urteil v. 06.05.2010, Az. 17 O 341/09

Das öffentliche Zitat einer E-Mail, die nur an einen begrenzten Empfängerkreis gerichtet war, verletzt den Absender rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.


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OLG Dresden: Zur satirischen Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte

Urteil v. 16.04.2010, Az. 4 U 127/10

1. Ob die Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte auf einem Gemälde die Intimsphäre der abgebildeten Person verletzt, ist durch eine umfassende Abwägung zwischen den berührten Persönlichkeitsrechten der dargestellten Person und den entgegenstehenden Grundrechten des Künstlers jeweils im Einzelfall zu ermitteln.

2. Eine solche Nacktdarstellung kann sodann im Ergebnis zulässig sein, wenn das Bildnis einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellt. Dabei darf die abgebildete Person jedoch nicht zum bloßen Objekt herabwürdigt werden und es dürfen keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.


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BGH: Charlotte – Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

Urteil v. 13.04.2010, Az. VI ZR 125/08

Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind.


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LG Hamburg: Keine Störerhaftung von Wikimedia e.V für Wikipedia

Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08

1. Der Verein Wikimedia Deutschland e.V. ist nicht Betreiber der deutschsprachigen Wikipedia und hat auch keine redaktionelle Funktion hinsichtlich der Wikipedia-Inhalte.

2. Wikimedia Deutschland macht sich die Inhalte der Wikipedia nicht zu eigen. Dass der Verein durch die Suchmaschine auf www.wikipedia.de den Zugang zur Wikipedia erleichtert, ist insofern nicht ausreichend. Auch wird aus der Gestaltung der Wikipedia deutlich, dass die Inhalte von Nutzern erstellt werden und nicht von einer Redaktion der Wikipedia, bzw. des Vereins Wikimedia Deutschland.

3. Wikimedia Deutschland haftet nicht für rechtswidrige Äußerungen, die lediglich in der Versionshistorie der Wikipedia abrufbar sind. Denn ein adäquat-kausaler Beitrag im Sinne der Störerhaftung ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn eine lediglich mittelbare Verknüpfung von Internet-Seiten verschiedener Anbieter untereinander gegeben ist.


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KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwalt

Urteil v. 18.03.2010, Az. 10 U 139/09

Auch eine kritische namentliche Berichterstattung über die Prozesstätigkeit eines Rechtsanwaltes kann rechtmäßig sein. Wer sich als Rechtsanwalt am öffentlichen Wirtschaftsleben beteiligt, muss sich auf die Beobachtung und Kritik seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen. Dazu gehört auch die namentliche Berichterstattung.


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BGH: Überwachungskamera auf Privatgrundstück

Urteil v. 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.


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BVerfG: Zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des OLG Hamburg

Beschluss v. 09.03.2010, Az. 1 BvR 1891/05

Zur verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts eine Einschränkung der Meinungsfreiheit vorsehen. Sowie insbesondere zu der in diesem Zusammenhang stets verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallabwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine streitgegenständliche Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.


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LG Köln: Kein Ordnungsmittel ohne Verschulden

Beschluss v. 08.03.2010, Az. 28 O 756/09

Die Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Druck einer Zeitschrift mit Persönlichkeitsrechtverletzungen im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der mit den Rechtsverletzungen in Verbindung stehenden einstweiligen Verfügung bereits so weit gediehen ist – vorliegend: Gravur des Druckzylinder –, dass ein Abbruch und Neubeginn des Druckes nicht zumutbar ist. Denn der Schuldner ist regelmäßig nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen.


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OLG Hamburg: Blogspot

Urteil v. 02.03.2010, Az. 7 U 70/09

1. Blogspot kann als Störer für rechtswidrige Blog-Artikel seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn diese trotz des glaubhaften Hinweises eines Betroffenen nicht gelöscht werden.

2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene die Verletzung seiner Rechte bereits in der Abmahnung hinreichend substantiiert darlegt. Denn der freie Fluss von Informationen würde erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden. Insofern müssen ihm ausreichende Anhaltspunkte geliefert werden, um die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Blog-Beiträge selbst prüfen zu können.

3. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen Persönlichkeitsverletzungen, die lediglich in Snippets von Suchmaschinen wiedergegeben werden.

4. Der Admin-C einer Domain haftet nicht für rechtswidrige Inhalte, die über die Domain abrufbar sind.


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OLG Hamburg: Werbung mit Profi-Sportler

Urteil v. 02.03.2010, Az. 7 U 125/09

Ein aktiver Profi-Sportler hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr, wenn in einer Werbeanzeige sein Name aufgrund aktueller Ereignisse aufgegriffen wird, um in satirischspöttischer Form Kritik am Einfluss von Geld und Geldgebern im Profi-Sport zu üben.


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OLG Hamburg: Keine Persönlickeitsrechtsverletzung durch ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung

Urteil v. 16.02.2010, Az. 7 U 88/09

Die nicht weiter anonymisierte Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung verletzt nicht in jedem Falle die Persönlichkeitsrechte eines Prozessbeteiligten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch lediglich Vorgänge aus der Sozialsphäre eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten offengelegt werden. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn das Urteil und seine Veröffentlichung in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten als "Abmahnanwalt" stehen und dieser sich zuvor dazu bereits selbst in der Öffentlichkeit mehrmals geäußert hat.


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BGH: Sedlmayr-Mord bei SpOn – Namensnennung in Pressearchiven

Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 243/08

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.


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OLG Hamburg: NADA-Code – Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelwerk

Urteil v. 09.02.2010, Az. 7 U 73/09

1. Die identifizierende Veröffentlichung der Verwarnung eines Rudersportlers aus dem deutschen Bundeskader durch den Rechtsausschuss des Deutschen Ruderverbandes wegen Verstoßes gegen Dopingmeldepflichten im Internet berü̈hrt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Sportlers im Bereich der Sozialsphäre.

2. Dabei überwiegt das Interesse des Sportlers am Schutz seiner Anonymität das Informationsinteresse der Öffentlichkeit jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Ruderer grundsätzlich in die Veröffentlichung eingewilligt hatte. Ins Gewicht fällt vorliegend insbesondere, dass eine Internetveröffentlichung weltweit von jedem Rechner mit Internetzugang abgerufen werden kann und das nicht nur von Rudersportinteressierten.


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BGH: Sedlmayr-Mörder IV – Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins

Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 244/08

Die Frage, ob ein Nachrichtenmagazin nicht mehr aktuelle Wort- und Bildberichterstattungen, in denen ein verurteilter Straftäter kenntlich dargestellt ist, aus ihrem Online-Archiv entfernen muss, ist auf Grundlage einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in alten Meldungen enthaltenen kontextbezogenen Bilder, soweit es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil einer Berichterstattung zum Abruf im Internet bereitgehalten werden dürfen. Eine journalistisch nicht zu beanstandende Berichterstattung über den Mordprozess im Fall des bekannten Schauspielers Sedlmayr stellt dabei eine zulässige Berichtersattung über zeitgeschichtliches Ereignis dar.


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BGH: Sedlmayr-Mörder III – Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins

Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 243/08

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.


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OLG Köln: Umfang der Unterlassungspflicht bei Youtube-Video

Beschluss v. 25.01.2010, Az. 15 W 69/09

1. Die Pflicht, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, die auf einem Youtube-Video wiedergegeben wurde, umfasst nicht nur die Löschung des Links zu dem Video. Vielmehr muss der Unterlassungsschuldner dafür Sorge tragen, dass das Video auch bei Youtube selbst gelöscht wird.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Videos bei Youtube nicht vom Unterlassungsschuldner selbst bei Youtube eingestellt wurden. In diesem Fall muss er zumindest das Video als rechtsverletzend an Youtube melden.

3. Ist dem Schuldner bekannt, dass regelmäßig Aufzeichnungen seiner Äußerungen durch Dritte bei Youtube hochgeladen werden, hat er sich außerdem zu vergewissern, dass keine weiteren Videos mit zu unterlassenden Äußerungen bei Youtube eingestellt sind.


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LG Köln: Fotos von Straßen und Gebäuden - Bilderbuch Köln

Urteil v. 13.01.2010, Az. 28 O 578/09

1. Die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses stellt keinen Eingriff im das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit offenbart.

2. Die Abbildung eines Wohnhauses in Verbindung mit der vollständigen Adresse stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG dar.

3. Werden die Fotos in Verbindung mit weiteren Informationen (etwa architektonischer Baustil, historischer Hintergrund, etc.) veröffentlicht, handelt es sich um eine Veröffentlichung zu „eigenen journalistisch-redaktionellen“ Zwecken im Sinne von § 41 BDSG. Insofern greift in diesem Fall das Medienprivileg mit der Folge, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht greifen.

4. Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung aber auch nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Denn einerseits ist die Veröffentlichung von der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt, andererseits stellt sie keinen intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.


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LG Köln: Zeitschriftenwerbung mit Prominentenfoto

Urteil v. 13.01.2010, Az. 28 O 756/09

1. Die Nutzung eines Fotos einer Person im Rahmen einer Werbekampagne stellt regelmäßig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und begründet einen Anspruch auf Unterlassung, sofern keine entsprechende Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Eine Ausnahme bilden Darstellungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Auf diese Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresses der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung eines Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will.

2. Grundsätzlich ist ein Presseunternehmen dazu berechtigt, ihm Rahmen der Eigenwerbung für seine Medien, den Inhalt der Zeitschrift oder auf ihrem Titel verwendete Bildnisse auch außerhalb der Zeitschrift in anderen Medien zur Werbung für die Zeitschrift zu verwenden, indem bebilderte Ausschnitte des Inhalts oder das Titelblatt in der Werbung gezeigt werden. Die Werbung für Presseerzeugnisses ist durch das Grundrecht der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt, da auch die Werbung zur Informationsverbreitung beiträgt.

3. Die Werbung mit einem vergriffenen Zeitschriftencover ist vom Betroffenen nur für einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinzunehmen. Eine Veröffentlichung, die mehr als ein Jahr zurückliegt, erfüllt diese Bedingung nicht.


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BGH: Sedlmayr-Mörder I – Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

Urteil v. 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.


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BGH: Sedlmayr-Mörder II – Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

Urteil v. 15.12.2009, Az. VI ZR 228/08

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.


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OLG Bremen: Löschungspflichten aus Onlinearchiven

Beschluss v. 30.11.2009, Az. 3 W 33/09

War eine identifizierende Berichterstattung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zulässig, so ist auch die Archivierung in Online-Archiven zulässig.


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OLG Hamburg: Wünsche und Tatsachenbehauptungen

Urteil v. 24.11.2009, Az. 7 U 76/09

1. Auch eine Äußerung von Tatsachen, die in eine Berichterstattung mit überwiegendem Meinungscharakter eingebettet ist, fällt – soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen kann – in den Schutzbereich des Artikel 5 GG, so dass eine Abwägung der geschützten Grundrechtspositionen erforderlich ist. Auf eine Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinung, kommt es insofern nicht zwingend an.

2. Die Behauptung, eine Person habe bestimmte Wünsche und Ziele, ist nicht zwingend als Tatsachenbehauptung zu verstehen, wenn aus dem konkreten Kontext hervorgeht, dass es sich dabei nicht um eigene Äußerungen der Person handelt, sondern um eigene Schlussfolgerungen und Wertungen.

3. Ein Rundfunksender kann auch dann für unwahre Tatsachenbehauptungen haften, wenn er sie sich nicht zu Eigen gemacht hat, soweit er sich nicht ausreichend von den Äußerungen distanziert.


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BGH: Esra

Urteil v. 24.11.2009, Az. VI ZR 219/08

Verletzt ein Roman schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht und ist deshalb ein gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahmsweise zusätzlich eine Geldentschädigung beanspruchen.


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BGH: Verbreiterhaftung bei Interviews

Urteil v. 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview.


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BGH: Vorlagebeschluss Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Beschluss v. 10.11.2009, Az. VI ZR 217/08

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann,

oder

setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:

Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?

Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann?
Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: ecommerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen,
dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,

oder

handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiellrechtlicher Ebene, durch das das sachlichrechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?

Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 ecommerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:
Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: „Hartzies“ II

Beschluss v. 29.10.2009, Az. 27 O 935/09

Versichert ein Antragsteller eidesstattlich, Obdachlose (Plural!) nicht als „Hartzies“ bezeichnet zu haben, reicht dies nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass auch der eine Obdachlose, von dem im streitgegenständlichen Nachrichtenartikel die Rede ist, nicht entsprechend bezeichnet worden ist.


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LG Berlin: Schweinchen-Karikatur

Urteil v. 20.10.2009, Az. 27 O 705/09

1. Die namentliche kritische Berichterstattung über Rechtsanwälte kann zulässig sein, wenn das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit des Äußernden die Interessen des Anwaltes im konkreten Fall überwiegen. Zu der Berichterstattung kann auch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gehören, die den Anwalt als Prozessvertreter identifizieren.

2. Auch die Veröffentlichung einer „Schweinchen-Karikatur“ kann in diesem Zusammenhang zulässig sein, wenn keine unmittelbare Verbindung zwischen dem abgebildeten „Schweinchen“ und der Person des Rechtsanwaltes hergestellt wird, über den nachfolgend berichtet wird. So kann die Abbildung eines Schweines durchaus ein zulässiges Mittel sein, um das Augenmerk des Lesers auf einen interessanten Link zu lenken.


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LG Berlin: „Sind die Aliens schon unter uns?“

Urteil v. 20.10.2009, Az. 27 O 832/09

1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen satirischen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall.

2. Auch ein bundesweit bekannter Rechtsanwalt bewegt sich nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person ein öffentliches Interesse weckt. Eine namentliche, satirische Berichterstattung samt Bildveröffentlichung ist daher ohne einen konkreten Anlass unzulässig.


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LG Berlin: „Hartzies“

Beschluss v. 15.10.2009, Az. 27 O 935/09

Versichert ein Antragsteller eidesstattlich, Obdachlose (Plural!) nicht als „Hartzies“ bezeichnet zu haben, reicht dies nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass auch der eine Obdachlose, von dem im streitgegenständlichen Nachrichtenartikel die Rede ist, nicht entsprechend bezeichnet worden ist.


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LG Hamburg: Prüfungspflichten bei Personensuchmaschinen

Beschluss v. 07.10.2009, Az. 325 O 190/09

Den Betreiber einer Personensuchmaschine trifft keine vorbeugende Pflicht, rechtswidrige Suchergebnisse zu filtern.


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LG Berlin: Berichterstattung über die Gesundheit von Prominenten

Urteil v. 29.09.2009, Az. 27 O 736/09

Die Berichterstattung über den gesundheitlichen Zustand Prominenter betrifft den Kernbereich der Privatsphäre. Eine Berichterstattung ohne konkreten aktuellen Anlass ist unzulässig. Die Erkrankung einer beliebigen Dritten Person ist als aktueller Anlass nicht ausreichend.


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LG Hamburg: Als Vorschlag formulierte Kritik

Beschluss v. 21.09.2009, Az. 325 O 324/09

Auch eine als „Vorschlag“ formulierte Kritik ist nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.


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OLG Hamburg: Übertragung von Persönlichkeitsrechten zu Werbezwecken

Urteil v. 15.09.2009, Az. 7 U 1/09

1. Auch wenn eine vollständige Übertragung von Persönlichkeitsrechten auf Dritte nicht möglich ist, können jedoch die kommerziellen Anteile des Persönlichkeitsrechts in Form einer Nutzungserlaubnis für die Verbreitung von Abbildungen zu Werbezwecken unproblematisch vertraglich übertragen werden.

2. Eine Übertragung dieser Rechte kann auch formularmäßig und umfassend vereinbart werden.

3. Eine solche Klausel ist nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, wenn die Werbemaßnahmen in der jeweiligen Branche üblich sind.


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LG Berlin: Der Fall P.

Urteil v. 10.09.2009, Az. 27 O 476/09

Zu den Grenzen von Tatsachenbehauptungen und wertenden Äußerungen in Buchveröffentlichungen.


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LG Berlin: Überwachungspflichten von Forenbetreibern

Beschluss v. 10.09.2009, Az. 27 S 7/09

Der Betreiber eines Internetforums ist auch dann nicht verpflichtet, Diskussionen in seinem Forum auf weitere, gleichartige Rechtsverletzungen (hier: unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen) zu überwachen, wenn er bereits auf einen einzelnen rechtswidrigen Beitrag hingewiesen wurde.


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KG Berlin: Kein Verstoß gegen Unterlassungstenor durch bloße Wiedergabe

Beschluss v. 10.09.2009, Az. 9 W 158/09

Die bloße referierende Wiedergabe eines Unterlassungstenors stellt für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbots dar. Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebots liegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache.


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OLG Hamburg: Haftung für Zitate bei Verdachtsberichterstattung - Stasi-IM

Urteil v. 08.09.2009, Az. 7 U 25/09

1. Die Verwendung eines beschuldigenden Zitates im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Berichterstattung ansonsten ausgewogen ist, so dass für den Rezipienten deutlich wird, dass das verbreitete Zitat nur ein Element eines ansonsten als offen dargestellten Verdachts ist.

2. Stellt sich die Berichterstattung jedoch insgesamt als unausgewogen zu Lasten des Beschuldigten dar, so haftet der Verbreiter auch für die Anschuldigungen, die er als Zitat wiedergegeben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte bereits im Vorfeld als unglaubwürdig dargestellt wird und ihm keine Möglichkeit gegeben wurde, sich selbst zu den konkreten Vorwürfen zu äußern.

3. Das gilt auch dann, wenn der Beschuldigte selbst ein Interview abgelehnt hat. In diesem Fall, muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu konkret gestellten Fragen zu äußern.


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LG Berlin: Spekulation über Prominenten-Affären

Urteil v. 20.08.2009, Az. 27 O 529/09

Der Umstand, dass ein Prominenter „Dauergast“ in der Boulevardpresse ist und einen Teil seiner Privatsphäre geöffnet hat, führt nicht dazu, dass er nunmehr alle möglichen Spekulationen über sein Liebesleben hinnehmen muss. Vielmehr stellen Aussagen über Liebesverhältnisse in Form einer rein spekulativen Berichterstattung ohne konkrete Anhaltspunkte einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.


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LG Berlin: Reichweite des Informantenschutzes bei Presseveröffentlichungen

Urteil v. 11.08.2009, Az. 27 O 408/09

Das Redaktionsgeheimnis eines Presseorgans kann nicht zwangsläufig dazu führen, dass ein Betroffener, der von umstrittenen Äußerungen in seinem Ruf geschädigt wird, dahingehend schutzlos gestellt wird, dass sich das Presseorgan darauf berufen kann, lediglich ein Zitat wiederzugeben, dessen Quelle aber aufgrund des Informantenschutzes nicht genannt werden kann. Eine eidesstattliche Versicherung des Autors, dass es sich um ein Zitat handelt, ist insoweit nicht ausreichend. Vielmehr ist eine weitere Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit vorzunehmen, infolge derer ein Verbot der umstrittenen Äußerungen stehen kann.


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LG Hamburg: Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen

Urteil v. 31.07.2009, Az. 325 O 85/09

1. Ein Webhoster haftet ab Kenntnis auch dann für rechtswidrige Inhalte, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Eine Verletzung von Prüfungspflichten ist in diesem Fall nicht erforderlich.

2. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Kunde, der die rechtswidrigen Inhalte veröffentlicht hatte, zwischenzeitlich seinen Vertrag gekündigt und sämtliche Daten gelöscht hat.

3. Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Webhoster keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten hat. Bei einem „virtuellen Server“, auf den lediglich der Kunde zugreifen kann, hat der Hoster ggf. technische Filtermaßnahmen auf Netzwerkebene, wie etwa Proxyserver oder Firewalls zu installieren, die den Zugriff auf die rechtswidrigen Inhalte verhindern.


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LG Hamburg: Haftung der Wikimedia Foundation für Wikipedia-Inhalte

Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08

Die amerikanische Wikimedia Foundation haftet für persönlichkeitsverletzende Äußerungen, die durch Dritte bei der Wikipedia eingestellt wurden.


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BGH: Spickmich.de

Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08

1. Die Bewertung von Lehrern im Internet mittels eines Schulnotensystems stellt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, sofern diese lediglich die berufliche Tätigkeit der Lehrer betreffen. Die Bewertungen sind auch nicht allein deshalb unzulässig, weil diese anonym abgegeben werden können. Denn die Möglichkeit, das Internet anonym zu nutzen, ist sowohl rechtlich als auch technisch durchaus vorgesehen.

2. Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Lehrer ist dann zulässig, wenn diese bereits an anderer Stelle öffentlich verfügbar waren. In diesem Fall stammen die Daten aus „allgemein zugänglicher Quelle“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

3. Der Veröffentlichung steht regelmäßig auch kein schutzwürdiges Interesse der Lehrer entgegen, da die Meinungsfreiheit und das berechtigte Informationsinteresse an der Tätigkeit von Lehrern das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen.

4. Das Medienprivileg aus § 41 Abs. 1 BDSG gilt für Telemedien nur, soweit diese „journalistisch-redaktionell“ gestaltet sind. Bei der reinen Übermittlung von Daten an den Nutzer ist dies nicht der Fall.


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BGH: Smart und elegant in Monaco

Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 232/08

Zur Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Presseorgan im Hinblick auf die rechtswidrige Verbreitung eines Prominentenfotos bei der Berichterstattung gegenüber dem Betroffenen abgegeben hat.


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LG Berlin: Tatsachenbehauptung in anwaltlichem Schriftsatz

Urteil v. 12.06.2009, Az. 19 O 150/09

Ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können in aller Regel nicht durch Unterlassungsklagen abgewehrt werden. Die Parteien und ihre Rechtsanwälte sollen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem Ausgangsverfahren geprüft werden.


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LG Berlin: Konkludente Einwilligung in Filmaufnahmen

Urteil v. 04.06.2009, Az. 27 O 322/09

Wer für eine Fernsehsendung Filmaufnahmen anfertigt, trägt die Darlegungslast dafür, dass die dort dargestellten Personen in die Aufnahmen (konkludent) eingewilligt haben. Steht „Aussage gegen Aussage“, geht dies zu Lasten des Aufnehmenden.


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LG Hamburg: NADA-Code – Zulässigkeit von Sanktionen bei Verstoß gegen ein Anti-Doping-Regelwerk

Urteil v. 29.05.2009, Az. 324 O 1002/08

1. Einem Sportverband – vorliegend einem Ruderverband – steht es im Rahmen der Vereinsautonomie frei, zu bestimmen, wann ein Dopingverstoß vorliegt und welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Dopingbestimmungen angewandt werden sollen. Der Sportverband bewegt sich innerhalb dieses Rahmens, wenn er bei einem Meldepflichtverstoß eine öffentliche Verwarnung unter Namensnennung des betroffenen Sportlers vorsieht.

2. Eine Zustimmung zu einem Anti-Doping-Regelwerk kann als eine Einwilligung in die identifizierende Veröffentlichung einer Doping-Verwarnung und insoweit als eine Einwilligung in eine damit einhergehende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Sportlers betrachtet werden.


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LG Hamburg: „Sexschwein“

Urteil v. 28.05.2009, Az. 324 O 733/09

1. Verletzt eine Bildberichterstattung die dargestellte Person in ihrer Intimsphäre, ist die Veröffentlichung auch dann nicht zulässig, wenn eine Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 23 Abs.1 Nr.1 KUG nicht notwendig ist.

2. Die Bezeichnung eines mutmaßlichen Sexualverbrechers als „Sexschwein“ und „Sexmonster“ stellt eine unzulässige Schmähkritik dar.

3. Das Zusammenwirken einer solchen Bildveröffentlichung und Schmähkritik führt zu einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung und somit einem Schadensersatzanspruch.


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BGH: Kannibale von Rotenburg

Urteil v. 26.05.2009, Az. VI ZR 191/08

Hat ein Straftäter Details seiner Tat- und Lebensumstände bereits selbst der Öffentlichkeit bekannt gemacht, um diese selbst kommerziell zu verwerten, muss er es hinnehmen, dass diese Details in einem Horror-Film verarbeitet werden. Das gilt auch dann, wenn der Spielfilm dem Zuschauer die Tat auf besonders eindringliche und genretypisch brutale Weise erneut ins Gedächtnis ruft und dabei die Ereignisse und ihre Entwicklungen stark verkürzt darstellt.


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KG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Rechtsanwälte

Beschluss v. 25.05.2009, Az. 9 W 91/09

1. In der namentlichen Berichterstattung über einen Rechtsanwalt als Verfahrensbeteiligter ist regelmäßig nur eine Persönlichkeitsrechtseinschränkung von geringem Gewicht zu sehen. Denn diese stehen als Organe der Rechtspflege zwangsläufig kraft der ihnen obliegenden Aufgaben bei einer Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit. Die bloße Namensnennung ist deshalb in der Regel zulässig.

2. Ein solcher identifizierender Bericht über eine öffentliche Gerichtsverhandlung greift auch nicht in unzulässiger Weise in das Anwalts-Mandanten-Verhältnis ein. Denn die Diskretion, die die Mandanten von ihrem Anwalt erwarten und erwarten dürfen, ist aufgrund der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Verhandlung naturgemäß begrenzt.


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LG Köln: Kein Verstoß gegen Äußerungsverbot durch bloße Berichterstattung

Beschluss v. 12.05.2009, Az. 28 O 381/07

1. Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Maßgebend sind allein der Wortlaut der Entscheidungsformel und der sich aus ihr ergebende Wort- und Satzsinn. Auch ohne ausdrücklichen Ausspruch kann sich der Schuldner nicht durch jede Änderung der Verbotshandlung oder Verbotsbehauptung dem Unterlassungstitel entziehen.

2. Ein Verstoß gegen ein Äußerungsverbot liegt jedoch nicht vor, wenn der Unterlassungsschuldner lediglich sachlich über das Verbot berichtet. Die bloße Mitteilung darüber, dass der Unterlassungsschuldner eine bestimmte Aussage über den Gläubiger nicht mehr tätigen darf, ist somit keine Wiederholung der verbotenen Äußerung.


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LG Berlin: Erstbegehungsgefahr bei Recherche zu Fernsehbeitrag

Urteil v. 07.05.2009, Az. 27 O 290/09

Ohne besondere Anhaltspunkte kann während der Recherchephase für Filmaufnahmen nicht angenommen werden, dass die Person, mit der sich der Filmbeitrag beschäftigen soll, in der fertigen Sendung auch namentlich genannt werden soll. Eine Erstbegehungsgefahr, die vorbeugenden Rechtsschutz rechtfertigen würde, besteht insoweit nicht.


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LG Hamburg: Äußerungen im Prozess - „Krank und lügenhaft“

Urteil v. 28.04.2009, Az. 307 O 361/08

1. Einer Ehrenschutzklage fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen. Denn die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie für erforderlich halten. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn ein Bezug der Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand falsch liegend sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähkritik darstellen.

2. Wird ein Prozessgegner als „Lügner“ bezeichnet und kann dies zumindest mit gewissen tatsächlichen Behauptungen unterlegt werden, handelt es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik.

3. Ein Gesamtverbot einer Äußerung ist nur dann möglich, wenn zulässige und unzulässige Teile der gesamten Darstellung so miteinander verbunden sind, dass sie nicht ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs voneinander getrennt werden können.


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AG Charlottenburg: Kein virtuelles Stalking durch Artikel im Internet

Urteil v. 28.04.2009, Az. 216 C 1001/09

1. Das Gewaltschutzgesetz ist nicht geeignet, Beleidigungen im Internet zu unterbinden. Denn die Veröffentlichung von Artikeln über eine Person stellt keine Belästigung im Sinne eines „Stalking" dar. Stalking kann zwar auch über Fernkommunikationsmittel erfolgen. Voraussetzung dafür ist aber immer eine direkte Zielrichtung gegen das „Opfer" im Sinne einer (versuchten) Kontaktaufnahme.

2. Allein die Zusendung einer „Weihnachtskarte" erreicht nicht den Bereich der unzumutbaren Belästigung, die per einstweiliger Verfügung verboten werden könnte.


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OLG Hamburg: Zuständigkeit bei Rechtsverletzung auf ausländischer Webseite

Urteil v. 24.03.2009, Az. 7 U 94/08

1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts verbreitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung sich mit Personen befasst, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: „Mosaiktheorie“). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.

3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.

4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.


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BGH: Wer wird Millionär?

Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 8/07

a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.

b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröf-fentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen.

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.


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BVerfG: Sarah Wiener

Beschluss v. 05.03.2009, Az. 1 BvR 127/09

1. Unter den Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie fallen im Bereich des Privatrechts auch solche Rechte, die zu den vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werden.

2. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlichen Garantien beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind

3. Die Verletzung einfachrechtlicher Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs stellt nicht generell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat. Art.

4. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte.


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KG Berlin: Namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte

Beschluss v. 20.02.2009, Az. 9 W 39/09

Ein Rechtsanwalt hat regelmäßig keinen Unterlassungsanspruch gegen eine namentliche Berichterstattung über seine öffentliche Tätigkeit vor Gericht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob dem konkreten Fall, über den berichtet wird, eine überragende Bedeutung zukommt. Vielmehr besteht ein anerkennenswertes Interesse, die Bevölkerung auch und gerade über den Gerichtsalltag zu informieren. Das Anonymitätsinteresse des Rechtsanwaltes hat demgegenüber in der Regel zurückzustehen.


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LG Frankfurt: Ende einer Nacht

Urteil v. 13.02.2009, Az. 2-3 O 478/08

1. Der Einordnung eines Romans als Kunstwerk steht es nicht entgegen, dass der Autor wirklich existierende Personen schildert. Entscheidend ist der Anspruch des Autors, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten.

2. Die Darstellung einer Person mit einer Nazivergangenheit stellt einen schweren Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar, wenn dies nicht der Wahrheit enspricht.

3. Die Freiheit der Kunst findet ihre Schranken insbesondere in den Persönlichkeitsrechten Dritter. Im Rahmen einer solchen Abwägung kommt keinem der beiden Grundrechte von vornherein ein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Dabei ist nicht allein die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht entscheidend, vielmehr müssen auch kunstspezifische Gesichtspunkte beachtet werden.

4. Für einen Roman spricht die widerlegbare Vermutung, dass es sich bei dem Werk um Fiktion handelt. Je deutlicher aber hinter den Figuren reale Personen erkennbar sind und je mehr sich "Abbild" und "Urbild" decken, desto eher stellen negative Darstellunen Eingriffe in deren Persönlichkeitsrechte dar.

5. Für die Abwägung von Persönlichkeitsrecht und dem Recht der Kunstfreiheit kommt es bei Roman-Textstellen entscheidend darauf an, ob es sich um Tatsachen oder Werturteile handelt. Schwere Eingriffe liegen vor bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Werurteilen, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: AGB und Tatsachenbehauptungen

Urteil v. 03.02.2009, Az. 27 S 8/08

Ob Behauptungen eines Verbrauchers über einen abgewickelten Vertrag wahre Tatsachen sind, bestimmt sich nach der Auslegung der AGB. Sobald sich dort Anhaltspunkte für die getätigten Äußerungen finden lassen, lässt sich die Behauptung auf diese stützen.


Das Urteil im Volltext

AG Ingolstadt: Unzulässige Disco-Fotos

Urteil v. 03.02.2009, Az. 10 C 2700/08

1. Die Veröffentlichung von Fotos, die eine Person in einer Menge von Menschen in einer Disco zeigen, wobei jedoch die Erkennbarkeit der Gesichtszüge der fotografierten Person als Einzelperson gewahrt bleibt, ist ohne Genehmigung der fotografierten Person grundsätzlich unzulässig.

2. Eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung aufgrund der Tatsache, dass es heute zunehmend als üblich angesehen wird, dass in Diskotheken zu Werbezwecken Fotografien gefertigt und im Internet veröffentlicht werden, ist vorliegend nicht anzunehmen. Insbesondere kann auch im Betreten der Diskothek nicht per se vor diesem Hintergrund eine stillschweigende Einwilligung erkannt werden.


Das Urteil im Volltext

LG Regensburg: Professorenbewertung zulässig - MeinProf.de

Urteil v. 02.02.2009, Az. 1 O 1642/08 (2)

1. Die Veröffentlichung von Namen und Lehrveranstaltungen eines Hochschullehrers ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglicher Quelle entnommen wurden. Ein schutzwürdiges Interesse, das einer Veröffentlichung entgegenstehen könnte, besteht in diesem Fall regelmäßig nicht.

2. Die Benotung eines Hochschullehrers auf einem Internetportal stellt eine (zulässige) Meinungsäußerung dar.

3. Bei der Beurteilung, ob einzelne Kommentare im Rahmen der Bewertung eine Schmähkritik darstellen, muss der Gesamtkontext der Äußerung berücksichtigt werden. So kann eine geäußerte massive Kritik dadurch abgeschwächt werden, dass der Hochschullehrer gleichzeitig recht positive Noten erhalten hat. In diesem Fall wird deutlich, dass positive Aspekte der Äußerung überwiegen sollen.


Das Urteil im Volltext

KG Berlin: Presse darf ungeprüft zitiert werden

Beschluss v. 29.01.2009, Az. 10 W 73/08

Einen Laien trifft keine Prüfungspflicht bei der Übernahme von Tatsachenbehauptungen aus der Presse. Er haftet deshalb ab dem Zeitpunkt, wo er Kenntnis von deren Unwahrheit erhält.


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LG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung bei Google-Snippets

Urteil v. 09.01.2009, Az. 324 O 867 /06

1. Die automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen („Snippets“) kann keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen. Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“.

2. Eine manuelle Nachkorrektur von Snippets durch den Suchmaschinenbetreiber ist unzumutbar. Zwar mag diese Kontrolle im Einzelfall wenig Zeit und Aufwand erfordern. Würde den Betreiber aber die Pflicht treffen, bei jedem entsprechenden Antrag die Snippets zu korrigieren, wäre ein angemessener Betrieb einer Suchmaschine nicht mehr sichergestellt.

3. Allein der Umstand, dass eine Seite, auf der an irgendeiner Stelle der Name des Klägers genannt wird, einen Titel trägt, der bestimmte Begriffe beinhaltet, begründet keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

4. Ein Suchmaschinenbetreiber haftet nicht als Störer, wenn er auf Internetseiten verlinkt, die wiederum auf andere rechtswidrige Seiten weiterverlinken. Andernfalls würde die Haftung für völlig fremde Inhalte unzumutbar ausufern.


Das Urteil im Volltext

OLG Frankfurt: Haftung einer Bildagentur

Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 21/08

1. Auch die Verbreitung digitaler Fotoaufnahmen ist eine „Verbreitung“ im Sinne von § 22 KUG. Eine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne ist nicht erforderlich; auch die Verbreitung an Einzelpersonen ist von § 22 KUG gedeckt. Lediglich im privaten Bereich können in begrenztem Umfang Ausnahmen gelten.

2. Veröffentlicht eine kommerzielle Bildagentur Fotos einer Person, ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung, haftet der Betreiber als Täter für die daraus entstehende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

3. Zwar kann auch ein Bildportal durch eine pressebezogene Tätigkeit unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Eine generelle Haftungsfreistellung folgt daraus jedoch nicht. Ergeben sich aus den Umständen des konkreten Falls Zweifel daran, dass eine Einwilligung oder Rechtfertigung vorliegt, hat sich die Bildagentur danach zu erkundigen.

4. Eine pauschale Übertragung der Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden des Bildagentur ist nicht ausreichend.


Das Urteil im Volltext

OLG Frankfurt: Haftung einer Bildagentur II

Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 22/08

1. Auch die Verbreitung digitaler Fotoaufnahmen ist eine „Verbreitung“ im Sinne von § 22 KUG. Eine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne ist nicht erforderlich; auch die Verbreitung an Einzelpersonen ist von § 22 KUG gedeckt. Lediglich im privaten Bereich können in begrenztem Umfang Ausnahmen gelten.

2. Veröffentlicht eine kommerzielle Bildagentur Fotos einer Person, ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung, haftet der Betreiber als Täter für die daraus entstehende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

3. Zwar kann auch ein Bildportal durch eine pressebezogene Tätigkeit unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Eine generelle Haftungsfreistellung folgt daraus jedoch nicht. Ergeben sich aus den Umständen des konkreten Falls Zweifel daran, dass eine Einwilligung oder Rechtfertigung vorliegt, hat sich die Bildagentur danach zu erkundigen.

4. Eine pauschale Übertragung der Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden des Bildagentur ist nicht ausreichend.


Das Urteil im Volltext

OLG München: Verbot „Eindruck zu erwecken“ ist zu unbestimmt

Urteil v. 11.12.2008, Az. 6 U 1617/07

Ein Verbotstenor, der verbietet einen „Eindruck zu erwecken“, ist zu unbestimmt.


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BVerfG: Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden

Beschluss v. 28.11.2008, Az. 1 BvQ 46/08

1. Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag.

2. Zwar habe ein Straftäter zu dulden, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seiner Tat befriedigt wird. Zurückhaltung gelte jedoch, wenn der Täter noch nicht rechtskräftig verurteilt sei. Denn insofern sei die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldvermutung des Angeklagten zu beachten.


Das Urteil im Volltext

OLG Stuttgart: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Suchmaschinenergebnis

Urteil v. 26.11.2008, Az. 4 U 109/08

Die automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen („Snippets“) kann keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamburg: Zur Haftung eines Webhosters für Persönlichkeitsverletzungen

Beschluss v. 19.11.2008, Az. 7 W 144/08

Ein Webhoster haftet für rechtswidrige Inhalte seiner Kunden auch dann auf Unterlassung, wenn er zwar von dem tatsächlichen Sachverhalt, nicht jedoch von der Rechtswidrigkeit desselben Kenntnis hat. Ob es sich dabei um offensichtliche Rechtsverletzungen handelt, ist nicht von Bedeutung.


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KG Berlin: Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen

Beschluss v. 31.10.2008, Az. 9 W 152/06

1. Auch wenn es kein generelles Verbot für das Zitieren aus anwaltlichen Schriftsätzen gibt, kann die Veröffentlichung eines Zitates das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes verletzen. Im konkreten Fall ist dabei eine Güterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und des Persönlichkeitsrechtes des Rechtsanwaltes vorzunehmen.

2. Beruft sich der Äußernde auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse und fällt die zitierte Äußerung aus dem Schriftsatz in die Sozialsphäre des Rechtsanwaltes, geht die Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht vor.


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LG Hamburg: Keine Haftung von Webhostern für Persönlichkeitsverletzungen

Beschluss v. 17.10.2008, Az. 325 O 242/08

Einen Webhoster treffen nur dann konkrete Pürfungspflichten über die Rechtmäßigkeit der Daten seiner Kunden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Inhalte vorliegen. Eine Pflicht zur Löschung besteht erst dann, wenn eine solche Prüfung einen offensichtlichen Rechtsverstoß ergibt.


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LG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung

Beschluss v. 11.09.2008, Az. 27 O 829/08

1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.

2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.

3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers.


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LG Berlin: Fotoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen

Urteil v. 04.09.2008, Az. 27 O 632/08

1. Die Pflicht von Personen der Zeitgeschichte, eine Abbildung ohne Einwilligung hinzunehmen, endet jedenfalls dort, wo ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung nicht anzuerkennen ist. Davon ist auszugehen, wenn sich ein Prozessbeteiligter bei Aufnahme der Bilder wegen der Erscheinungspflicht vor Gericht in einer Zwangslage befand und darauf vertrauen durfte, dass sich die Journalisten an das Verbot von Fotoaufnahmen im Gerichtssaal halten würden.

2. Wenn aus diesen Gründen bereits das Anfertigen der Fotos rechtswidrig war, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Fotografen die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos zugerechnet werden kann, obwohl er die Abbildungen mit dem Hinweis „Person verpixeln!!“ zur Verfügung gestellt hat.


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LG München I: Schadensersatz für unfreiwilligen Auftritt in TV-Doku

Urteil v. 06.08.2008, Az. 9 O 18165/07

1. Wird eine Einwilligung in Filmaufnahmen in einer Situation eingeholt, die den Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.d. § 123 StGB erfüllt und wird die Überrumplung des Betroffenen dadurch gezielt ausgenutzt, ist die Einwilligungserklärung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

2. Allein durch die Sittenwidrigkeit der Einwilligung stellen die daraufhin gesendeten Filmaufnahmen eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, für die der Betroffene Schadensersatz verlangen kann.


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OLG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview

Urteil v. 05.08.2008, Az. 7 U 37/08

Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung: Verbreiterhaftung eines Presseverlages für die Wiedergabe einer unwahren Tatsachenbehauptung aus einem Interview.


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OLG Hamburg: Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs nach KUG

Urteil v. 22.07.2008, Az. 7 U 21/08

Ein Unterlassungsanspruch nach § 22 KUG gilt uneingeschränkt. Der Schuldner ist daher verpflichtet, die Veröffentlichung des konkreten Bildnisses schlechthin zu unterlassen, auch wenn eine Veröffentlichung ausnahmsweise zulässig wäre.


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OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II

Urteil v. 03.07.2008, Az. 15 U 43/08

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.

2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.

3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.


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BGH: Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

Urteil v. 01.07.2008, Az. VI ZR 243/06

1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild steht einer prominenten Persönlichkeit ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sie ohne Einwilligung in einer völlig belanglosen privaten Situation abgebildet wird und der Nachrichtenwert einer solchen Bildberichterstattung somit keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte in sich birgt.

2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.

3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca").


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OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg

Urteil v. 17.06.2008, Az. 14 U 146/07

1. Auch ein wegen Mordes verurteilter Straftäter muss nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, soweit darin seine Tat dargestellt wird und er vom Publikum zweifelsfrei als Hauptfigur erkannt werden kann.

2. Die von Verfassungs wegen geschützte Kunstfreiheit muss in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.


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BGH: Zerknitterte Zigarettenschachtel

Urteil v. 05.06.2008, Az. I ZR 96/07

Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.


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LG Bonn: Abmahnung an Minderjährige

Urteil v. 26.05.2008, Az. 6 S 278/07

Eine Abmahnung mit dem Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Äußerung und die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an einen Achtjährigen verletzt das Kind in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.


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LG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln

Urteil v. 20.05.2008, Az. 324 O 847/07

1. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie über bekannte Schauspieler. Dazu gehören auch die näheren Lebensumstände.

2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.

3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.


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LG Duisburg: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

Urteil v. 18.04.2008, Az. 10 O 350/07

1. Die Bewertungen auf der Internetseite www.spickmich.de stellen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB analog der betroffenen Lehrer dar, soweit die vorgenommenen beziehungsweise vorzunehmenden Bewertungen als Meinungsäußerung zu qualifizieren sind. Die Namensnennung der Lehrer ist als wahre Tatsachenbehauptung ebenfalls zulässig.

2. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer in Form des Nachnamens, der Schule und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn der Einzelne muss grundsätzlich auch Einschränkungen dieses Rechts, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind. Eine solche Einschränkung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Daten auch aus allgemein zugänglichen Quellen, wie etwa der Homepage der Schule, entnommen werden können.

3. Aus dem selben Grund ist die Veröffentlichung dieser Daten auch datenschutzrechtlich nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig.


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LG Nürnberg: Namensnennung in Pressearchiven

Beschluss v. 06.03.2008, Az. 11 O 1820/08

Zwar ist eine über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkte Berichterstattung über die Person eines Straftäters in identifizierender Weise grundsätzlich rechtswidrig, sofern nicht ein besonderer, aktueller Anlass besteht. Die Namensnennung in dem elektronischen Archiv stellt jedoch keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, auch wenn mittlerweile kein aktueller Anlass mehr für eine Berichterstattung existiert, wenn die ursprüngliche Berichterstattung zulässig war. Denn durch das Bereithalten eines Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut „an das List der Öffentlichkeit gezerrt“.


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LG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview

Urteil v. 29.02.2008, Az. 324 O 998/07

Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Voraussetzungen der intellektuellen Verbreiterhaftung für Interviewäußerungen Dritter; Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr bei Interviewveröffentlichung.


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LG Berlin: Einwilligung in Reality-TV-Aufnahmen

Urteil v. 31.01.2008, Az. 27 O 1000/07

1. Derjenige, der Bildnisse von anderen fertigen und verbreiten will, obliegt, sich eine vernünftige, Zweifel ausschließende Gewissheit zu verschaffen, ob der Gefilmte bzw. Fotografierte mit Fertigung und Verbreitung von Bildnissen einverstanden ist. In Zweifelsfällen obliegt es dem Verwender der Bildnisse sich zu vergewissern, ob und in welchem Umfang einer Verwendung von Bildnissen zugestimmt wird.

2. Allein die Tatsache, dass die Abgebildete Person von den Filmaufnahmen Kenntnis hat und diesen nicht widerspricht, kann nicht als konkludente Einwilligung verstanden werden.

3. Wird eine Person nur am Rande des Geschehens in einer vergleichsweise kurzen Sequenz gezeigt, stellt dies keine solch schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.


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OLG Schleswig: Keine Wettbewerbsverletzung durch Veröffentlichung von Urteilen

Urteil v. 31.01.2008, Az. 5 U 96/07

1. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB tritt als subsidiär zurück, wenn dieser Schutz bereits durch Anwendung der spezielleren wettbewerbsrechtlichen Regelungen des UWG gewährleistet wird.

2. Auch in einer wahren Tatsachenbehauptung kann im Einzelfall eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG liegen. Die betreffende Handlung muss zum Einen geeignet sein, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern und sie muss zum Anderen die Interessen des Mitbewerbers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen.

3. Die Übersendung eines Urteils, aus dem zu entnehmen ist, dass gegen einen Mitbewerber als Insolvenzschuldner ein Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG besteht, ist keine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Denn es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung aus dem geschäftlichen Bereich, die zwar durchaus geeignet ist, die Wertschätzung des Mitbewerbers zu verringern, jedoch die Marktchancen des Konkurrenten nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.


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AG Hamburg: Abmahnkosten bei Kollegen- oder Selbstauftrag

Urteil v. 08.01.2008, Az. 36A C 124/07

1. Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung eines Schadens gegenüber dem Schädiger einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde.

2. Unter diesem Gesichtspunkt muss auch ein Kläger eine Abmahnung selbst vornehmen, wenn er als Rechtsanwalt über die erforderliche Sachkenntnis auch im konkreten Fall verfügt. Dies gilt zwar nicht, wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selber anzumelden. Ein längerer Aufenthalt außerhalb Europas ist jedoch jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn der Geschädigte ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten mit Deutschland hat.


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OLG Hamm: Namensnennung in Urteilsdatenbanken zulässig

Urteil v. 11.12.2007, Az. 4 U 132/07

1. Die Veröffentlichung von Namen der Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer Urteilsdatenbank verletzt nicht deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn es fehlt jedenfalls dann an einem „zielgerichteten“ Eingriff, wenn die Namen nur nebensächlich erwähnt werden. Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik sind grundsätzlich nicht ausreichend.

2. Die Namensnennung verletzt die Prozessbevollmächtigten auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn durch die Veröffentlichung ist lediglich deren Individualsphäre in ihrer beruflichen Ausprägung betroffen. Diese ist jedoch nur vor schweren Eingriffen geschützt. Die bloße Namensnennung reicht dafür nicht aus.


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OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

Urteil v. 27.11.2007, Az. 15 U 142/07

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.

2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.

3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.


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OLG Frankfurt: Geldentschädigung bei Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit falscher Presseberichterstattung

Urteil v. 13.11.2007, Az. 11 U 16/07

1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab.

2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte.


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OLG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch satirische Fotomontage

Urteil v. 30.10.2007, Az. 7 U 73/01

Eine Photomontage zur satirischen Berichterstattung ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten dann rechtswidrig, wenn der Bertrachter aufgrund der Realitätsnähe der Verfremdung – und insbesondere wegen des Fehlens karikaturhafter Züge – irrig annimmt, die abgebildete Person sehe wirklich so aus.



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LG Berlin: Schutz der Privatsphäre in Internet-Foren

Urteil v. 20.10.2007, Az. 27 O 602/07

1. Eine identifizierende Berichterstattung über das Privatleben anderer Personen in Internet-Foren ist grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

2. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Teilnehmer eines Internet-Forums sein Privatleben durch Fotoveröffentlichungen und Nennung seines Namens der Öffentlichkeit zugänglich macht.


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OLG München: Zitate von Anwaltsschriftsätzen

Beschluss v. 16.10.2007, Az. 29 W 2325/07

1. Auch Anwaltsschriftsätze können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Dies setzt jedoch voraus, dass das Schreiben das rein Handwerkliche deutlich überragt. Enthält das Schreiben lediglich Inhalte, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an einen solchen anwaltlichen Schriftsatz ergeben, begründet dies keine ausreichende Schöpfungshöhe.

2. Ein Zitat aus einem anwaltlichen Schriftsatz verletzt den Rechtsanwalt weder in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, noch in seinem Recht auf freie Berufsausübung, wenn an einer Berichterstattung ein öffentliches Interesse besteht.


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OLG Hamburg: Diskriminierender Spitzname in Pressearchiven

Urteil v. 09.10.2007, Az. 7 U 53/07

1. Die Bezeichnung einer Person mit einem diskriminierenden Spitznamen („Neger K...“) in einem Presseartikel ist auch dann unzulässig, wenn der Artikel nur noch in einem Pressearchiv veröffentlicht ist und die Person zum Zeitpunkt der Entstehung des Artikels diesen Namen als Rufnamen benutzt hat.

2. Zwar steht Presseunternehmen frei, ihre Artikel in einem Pressearchiv zu verwahren. Dies umfasst jedoch nicht das Recht, den Inhalt dieses Archivs ungeprüft der Öffentlichkeit zu präsentieren. Zum Wesen eines (geschützten) Pressearchivs gehört nicht dessen freie Zugänglichkeit durch Dritte, sondern die Schaffung der Möglichkeit, selbst zu Recherchezwecken auf frühere Veröffentlichungen zurückgreifen zu können. Soll aber archiviertes Material Dritten zur Verfügung gestellt werden, obliegt es dem Betreiber des Pressearchivs als Verbreiter, zuvor die Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes zu prüfen. Eine derartige Verantwortlichkeit trifft auch den Betreiber eines online gestellten Archivs.


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LG Krefeld: Kein "fliegender Gerichtsstand" im Internet

Urteil v. 14.09.2007, Az. 1 S 32/07

Der sog. „fliegende Gerichtsstand“ bei unerlaubten Handlungen im Internet ist dahingehend einzuschränken, dass nur solche Gerichte örtlich zuständig sind, in deren Bezirk sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Es ginge jedoch zu weit, die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz des Klägers oder des Beklagten zu reduzieren.


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LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II

Urteil v. 22.08.2007, Az. 28 O 333/07

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.

2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren.


Das Urteil im Volltext

OLG Celle: Haftung der Strafverfolger für Internetforum - „Virtueller Pranger“

Urteil v. 19.07.2007, Az. 16 U 2/07

1. Die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines öffentlich zugänglichen Internetforums zur Aufklärung eines Kapitalverbrechens stellt eine schwerwiegende und nicht zu rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung der darin beschuldigten Personen dar. Mitteilungen von Hinweisgebern sollen in der Regel nur die Strafverfolgungsbehörden erreichen und nicht in der Weise öffentlich gemacht werden, dass sie von jedermann weltweit über das Internet abgerufen werden können. Durch ein derartiges Internetforum wird die beschuldigte Person an einen "virtuellen Pranger" gestellt.

2. Zulässig ist es jedoch, dass Strafverfolgungsbehörden öffentliche Medien – wie etwa Fernsehen, Hörfunk, Printmedien und Internet – als Mittel zur Aufklärung von schweren Straftaten nutzen. Ein Aufruf zur Mithilfe durch Erteilung sachdienlicher Hinweise zur Aufklärung eines Verbrechens über diese Medien ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.


Das Urteil im Volltext

LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

Urteil v. 11.07.2007, Az. 28 O 263/07

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.

2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamburg: Namensnennung in Urteilen

Beschluss v. 09.07.2007, Az. 7 W 56/07

Die namentliche Nennung des Antragstellers bei der Veröffentlichung eines Urteils verletzt diesen jedenfalls dann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn dadurch eine Anprangerung herbeigeführt wird.


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KG Berlin: Agenturprivileg bei Übernahme von Agenturmeldungen

Urteil v. 07.06.2007, Az. 10 U 247/06

1. Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung. Dies gilt jedoch nicht bei der Übernahme von Agenturmeldungen, wenn diese aus einer so genannten privilegierten Quelle stammen (Agenturprivileg).

2. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden. Ob und inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt.


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LG Berlin: Verdachtsberichterstattung und Agenturprivileg

Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 O 338/07

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt.

2. Ein Presseunternehmen kann sich nicht auf das Agenturprivileg berufen, wenn die Presseagentur, von der sie die Informationen bezogen hat, diese kurz darauf mit einer Richtigstellung zurückgezogen hat. Zwar ist dem Presseunternehmen eine gewisse Reaktionszeit zuzubilligen. Eine Löschung nach drei Tagen bei einem tagesaktuellen Angebot überschreitet diese angemessene Reaktionsfrist jedoch.


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LG Berlin: Bewertung von Professoren im Internet - Meinprof.de

Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 S 2/07

1. Der Betreiber einer Plattform zur Bewertung von Professoren haftet zumindest dann nicht als Störer für Informationen, die durch Dritte eingestellt wurden, wenn er rechtswidrige Inhalte unverzüglich nach Kenntnis entfernt.

2. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der zu bewertenden Professoren ist dann zulässig, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).


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BVerfG: Schmähkritik und Zitate

Beschluss v. 08.05.2007, Az. 1 BvR 193/05

1. Wird eine auf das Verhalten von Marktteilnehmern bezogene unzutreffende oder unsachliche Äußerung eines Privaten, die sich zum Nachteil eines Unternehmens auswirkt, von einem Gericht nicht beanstandet, so greift diese Entscheidung in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.

2. Für den Ausgleich der betroffenen Interessen ist dabei maßgeblich, ob die Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Einzelfall-Abwägung zuzuordnen. So muss bei Werturteilen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.

3. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen.

4. Für die Zulässigkeit einer Äußerung, die als Zitat wiedergabe findet, ist nicht von vorneherein ohne Belang, ob sie richtig oder unrichtig wiedergegeben wird. Denn mit der Äußerung eines Zitats kann die Absicht verfolgt werden, der eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Anschauung eines anderen ein größeres Gewicht verleihen.


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LG Hamburg: Haftung einer Bildagentur

Urteil v. 20.04.2007, Az. 324 O 859/06

1. Bildagenturen können sich auf den unmittelbaren Schutz der Pressefreiheit berufen. Dies gilt auch dann, wenn Medienunternehmen im Wege des „Outsourcing“ Aufgaben auf Drittunternehmen übertragen, sofern es sich dabei um typisch medienbezogene Hilfstätigkeiten handelt.

2. Gemessen an der soeben dargestellten Bedeutung von Bildagenturen für die Funktionsfähigkeit des Medienbetriebs würde es ihren Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unverhältnismäßig verkürzen, wenn von ihnen verlangt würde, vor der Weitergabe eines jeden Personenbildnisses an einen Medienanbieter zunächst eine Auskunft über den konkret geplanten Veröffentlichungskontext einzuholen und auf dieser Grundlage eine eigene rechtliche Prüfung anhand der §§ 22, 23 KUG vorzunehmen.

3. Eine Prominente, die ihre Brüste der Öffentlichkeit bereits in verschiedenen Zusammenhängen bewusst präsentiert hat, kann ein Foto, auf dem ihre Brust und Brustwarze zu sehen ist, nicht in gleichem Maße als verletzend empfinden, wie eine Frau, die öffentlich ihre Brüste stets bedeckt zu halten pflegt.


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OLG Stuttgart: Namentliche Berichterstattung im Internet

Urteil v. 28.03.2007, Az. 4 U 158/06

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalt grundsätzlich auch das Recht, in frei gewählter Anonymität zu bleiben, was zu einem Anspruch gegen eine namentliche Berichterstattung im Internet führen kann.

2. Berührt die Berichterstattung über eine Person deren Sozialsphäre, so kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu. Wer sich im Wirtschaftsleben oder in der Verbandspolitik betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamburg: Identifizierende Berichterstattung in Online-Zeitungsarchiven

Beschluss v. 28.03.2007, Az. 7 W 9/07

Die Veröffentlichung des Namens eines Straftäters in Pressearchiven kann auch im Nachhinein rechtswidrig werden, wenn im Laufe der Zeit das öffentliche Interesse an der namentlichen Berichterstattung verblasst und das Resozialisierungsinteresse des Straftäters überwiegt.


Das Urteil im Volltext

OLG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung durch Google-Snippets

Urteil v. 20.02.2007, Az. 7 U 126/06

Die automatisierte Zusammenfassung von Suchergebnissen („Snippets“) kann keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn der durchschnittliche Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass die Suchergebnisse nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern aufgrund eines automatisierten Vorgangs zustande kommen. Im Unterschied zu Fällen der individuellen Äußerung einer Meinung durch eine Person ist es einer Suchmaschine nicht ohne weiteres möglich, sich künftig eindeutig „auszudrücken“.


Das Urteil im Volltext

KG Berlin: Namensnennung in Urteilsdatenbanken unzulässig

Beschluss v. 30.01.2007, Az. 9 U 131/06

1. Die Namensnennung von Parteien in Urteilen, die der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt werden, ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

2. Die Beteiligten eines Prozesses müssen eine Namensnennung auch nicht dann hinnehmen, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat.

3. Bei der Homepage eines Rechtsanwaltes handelt es sich zumindest um Werbung im Sinne von „Imagewerbung“.


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OLG Nürnberg: Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

Urteil v. 12.12.2006, Az. 3 U 2023/06

1. Die namentliche Berichterstattung über einen verurteilten Mörder, dessen Tat und Verurteilung bereits viele Jahre zurückliegen, ist auch dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn aktuelle Ereignisse (hier: Verfahren über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung) ein neuerliches öffentliches Interesse hervorrufen.

2. Das Agenturprivileg entbindet zwar von einer weitergehenden Recherche, nicht aber von der Prüfung, ob eine namentliche Berichterstattung im konkreten Fall zulässig ist.


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BGH: Klinik-Geschäftsführer

Urteil v. 21.11.2006, Az. VI ZR 259/05

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur unter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Geschäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.


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LG München I: Virtuelles Hausrecht des Foren-Betreibers

Urteil v. 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05

1. Dem Betreibereines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu, das sich aus dem Eigentumsrecht des Forumbetreibers ergibt, sofern der Betreiber Eigentümer der Hardware ist, mit der das Forum betrieben und auf der die Beiträge gespeichert werden.

Weiterhin findet sich die Grundlage des virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträger anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

2. Grundsätzlich kann der Forenbetreiber jeden Dritten von der Benutzung des Forums ausschließen. Ergibt sich jedoch eine Nutzungsbefugnis für Dritte aus einem Vertrag, der zwischen Nutzern und Betreiber geschlossen wird, ist der Forenbetreiber in diesem Recht eingeschränkt.

3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich ein Nutzer mehrfach unter falschem Namen anmeldet, obwohl der Forenbetreiber eindeutig nur Anmeldungen unter richtigem Namen erlaubt.


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OLG Frankfurt: Identifizierende Berichterstattung in Zeitungsarchiv zulässig

Beschluss v. 20.09.2006, Az. 16 W 55/06

1. Die in einem online geführten Zeitungsarchiv zum Abruf bereitgehaltenen alten Presseveröffentlichungen über einen inzwischen verurteilten Straftäter sind - auch im Lichte der Lebach-Rechsprechung des BVerfG - zulässig, soweit sie nicht neuerlich eingestellt wurden oder auf sie aktuell Bezug genommen wird.

2. Im Übrigen streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird.


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OLG Frankfurt: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven

Beschluss v. 20.09.2006, Az. 16 W 56/06

1. Auch fünf Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung eines Straftäters kann ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung unter voller Namensnennung über einen Straftäter bestehen. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Fotos, wenn die Aufnahmen während des Gerichtsprozesses gemacht wurden und sie für die Öffentlichkeit untrennbar mit der Tat verbunden sind.

2. Die Archivierung einer solchen Berichterstattung in Online-Archiven ist auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse zwischenzeitlich nicht mehr besteht.


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LG Bochum: Kein Schmerzensgeld für Foto-Veröffentlichung

Urteil v. 24.08.2006, Az. 8 O 214/06

1. Ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfordert neben der Abbildung gegen den Willen des Abgebildeten weitere Umstände, die im besonderen Maße das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen.

2. Die Abbildung einer Studentin im Hörsaal einer Universität ist grundsätzlich kein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

3. Die Veröffentlichung eines Fotos in der Bildersuche von Google ist demjenigen, der das Foto ursprünglich veröffentlicht hat, nicht zuzurechnen und begründet keinen schweren Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.


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BVerfG: Prominenten-Partner

Beschluss v. 21.08.2006, Az. 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche.


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BVerfG: Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten

Beschluss v. 13.06.2006, Az. 1 BvR 565/06

1. Die Berichterstattung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters darstellen. Der Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts gegenüber einer Berichterstattung über eine Verurteilung des Betroffenen zu Strafe oder Geldbuße ist nicht erst dort betroffen, wo die Berichterstattung stigmatisierende Auswirkungen hat und eine soziale Isolierung des Betroffenen droht.

2. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen dennoch den Vorrang.

3. Wird dabei durch Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen, wiegt dies deutlich weniger schwer als eine Verbreitung solcher Aufnahmen, die etwa zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und Lebensgewohnheiten des Betroffenen bieten oder ihrem Kontext entfremdet worden sind.


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LG Kiel: Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet

Urteil v. 27.04.2006, Az. 4 O 251/05

1. Die Veröffentlichung fremder Nacktfotos im Internet gibt der Verletzten einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1 GG und 2 Abs. 1 GG, sowie § 826 BGB.

2. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Verletzte von Bedeutung. Der Verletzer kann sich nicht darauf berufen, die Fotos lediglich einem kleinen Personenkreis zur Verfügung gestellt zu haben und für die weitere Verbreitung nicht unmittelbar verantwortlich zu sein. Auch die Tatsache, dass die Fotos nicht aus kommerziellen Zwecken veröffentlicht wurden, ist kein Grund zur Ermäßigung des Schmerzensgeldes.

3. Auch wenn gegenwärtig keine technische Möglichkeit besteht, die Fotos vollkommen und dauerhaft aus dem Internet zu entfernen, und daher derzeit etwa für eine solche Entfernung aufgewendete Kosten nicht zum Erfolg führen können, ist es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig ein effizientes Löschungsverfahren entwickelt wird. Insofern besteht für die Verletzte ein Anpruch auf Ersatz dieser Kosten.


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LG Essen: Filmaufnahmen bei investigativer Recherche

Urteil v. 12.01.2006, Az. 4 O 480/05

1. Steht noch nicht fest, ob Filmaufnahmen, die im Rahmen von journalistischer Recherche angefertigt wurden, jemals ausgestrahlt werden, besteht kein Anspruch auf Unterlassung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn ein vorbeugendes Verbot während der journalistischen Recherche würde die Presse unzumutbar einschränken. Die bloße Möglichkeit, dass ein Bericht mit belastendem Inhalt veröffentlicht werden könnte, reicht nicht aus.

2. Zwar kann bereits die Herstellung von Bildaufnahmen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Jedoch können auch rechtswidrig recherchierte Informationen grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 GG fallen, wenn die Informationen nicht durch eine andere Art der Recherche aufgedeckt werden können. Insofern besteht hier ein weiter Spielraum zugunsten der Pressefreiheit.


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BGH: Verkehrsverstoß von Prominenten

Urteil v. 15.11.2005, Az. IV ZR 286/04

Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).


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OLG Köln: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven

Beschluss v. 14.11.2005, Az. 15 W 60/05

Die Archivierung von Presseartikeln über einen verurteilten Straftäter in Online-Archiven kann auch dann zulässig sein, wenn mittlerweile kein öffentliches Interesse an einer namentlichen Nennung des Straftäters mehr besteht. Denn mit der Archivierung von Druckwerken wird eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe erfüllt, denn die Archivierung von Druckwerken dient dazu, jedem Interessierten einen historischen und kulturellen Überblick zu verschaffen. Dies gilt auch für elektronische Archive. Die Abrufbarkeit einer solchen Berichterstattung im Internet erschwert auch nicht zwangsläufig die Resozialisierung. Denn der Abruf eines nicht mehr aktuellen Berichts aus einem Online-Archiv hat eine deutlich geringere Breitenwirkung.


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BGH: Zur Zulässigkeit eines technisch manipulierten Fotos einer Person

Urteil v. 08.11.2005, Az. VI ZR 64/05

Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen einer satirischen Bilddarstellung.


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BVerfG: Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

Urteil v. 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98

Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.


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OLG Frankfurt: Frist zu Ergänzung unvollständiger Informationen

Beschluss v. 12.10.2005, Az. 16 W 16/05

Wenn eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung dadurch eintreten kann, dass nachträglich eine ursprünglich richtige und vollständige Mitteilung unvollständig wird, muss dem Verbreiter ausreichend Zeit gelassen werden, die Unvollständigkeit seiner Mitteilung zu erkennen und sie ggf. zu ergänzen. Bei Veröffentlichungen im Internet beträgt diese Frist zwei Wochen.


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LG Stuttgart: Keine Geldentschädigung bei Fotoveröffentlichung in der Presse

Urteil v. 28.06.2005, Az. 17 S 3/05

1. Auch die beiläufige Veröffentlichung von Fotos eines Opfers im Rahmen einer Berichterstattung über eine betrügerische Model-Agentur kann die abgebildete Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen.

2. Eine Geldentschädigung kann jedoch nur verlangt werden, wenn ein schwerwiegender Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten und vor allem ein unabwendbares Bedürfnis im Hinblick auf Genugtuung und Prävention vorliegen.


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BGH: Bauernfängerei

Urteil v. 16.11.2004, Az. VI ZR 298/03

Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.


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LG München I: Haftung für Links auf Nacktfotos

Urteil v. 07.10.2004, Az. 7 O 18165/03

1. Der Anbieter einer Internetseite, auf der ungeprüft durch Dritte Links veröffentlicht werden können, haftet als Störer für rechtswidrige Links, die durch Nutzer eingestellt wurden.

2. Er haftet jedoch nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat. Löscht der Anbieter die beanstandeten Links ohne schuldhafte Verzögerung, handelt er nicht fahrlässig. Auch allein die Tatsache, dass er den eigentlichen Verletzer nicht benennen kann, begründet keine Fahrlässigkeit.

3. Ein Verletzter kann jedoch nach den Grundsätzen der "Ersparnisbereicherung" vom Störer den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er anstelle des Störers zur Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Beeinträchtigun­gen aufgewandt hat. Dazu gehören auch die Kosten zur Entfernung der rechtswidrigen Linkveröffentlichung aus Suchmaschinen.


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EGMR: Caroline von Hannover

Urteil v. 24.06.2004, Az. 59320/00

Grundlegende Entscheidung zur Reichweite der Pressefreiheit und deren im Einzelfall notwendigen Abwägung mit dem Allgeminen Persönlichkeitsrecht von Menschen, deren Leben zum Gegenstand einer Berichterstattung wird.


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OLG Hamm: Recht auf anonymisierte Internetnutzung

Beschluss v. 20.08.2003, Az. I-3 U 196/10

1. § 13 Abs. 7 TMG berechtigt nicht einen Dritten, Auskunft von einem Dienstanbieter über einen Nutzer zu verlangen, da diese Norm ausschließlich das Anbieter-Nutzer-Verhältnis betrifft.

2. Art. 15 Abs. 2 ECRL begründet keinen Auskunftsanspruch eines Dritten gegen einen Dienstanbieter über einen Nutzer des Dienstes, da die Norm nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, bestimmte Informationspflichten für Dienstanbieter zu bestimmen und ferner allenfalls einen Auskunftsanspruch gegen Behörden zulässt.

3. Die anonyme Nutzung ist eine für das Internet typische Nutzungsart, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist, da andernfalls die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, allgemein die Gefahr begründen würde, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen seine Meinung nicht äußert.

4. Im Zuge der Abwägung des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen mit dem Recht auf Meinungsäußerung eines Bewertenden im Rahmen eines Bewertungsportals, kann der Umstand, dass die bewertete Tätigkeit des Betroffenen für jedermann öffentlich zugänglich ist, zu einer Abwägung zugrunsten der Meinungsfreiheit führen, da an der Berichterstattung in einem solchen Fall ein überwiegendes generelles öffentliches Interesse bestehen kann.


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LG Berlin: böhse onkelz

Urteil v. 12.06.2001, Az. 27 O 82/01

1. Die Bezeichnung „berüchtigte rechtsradikale Band“ ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn die Reichweite des Begriffs „rechtsradikal“ steht nicht objektiv fest, sondern lässt sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst.

2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.

3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.


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BVerfG: Soldaten sind Mörder

Beschluss v. 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92

Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 93, 266


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BVerfG: Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

Beschluss v. 09.10.1991, Az. 1 BvR 221/90

1. Fragen fallen genau wie Werturteile in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.

2. Rhetorische Fragen sind in ihrer äußerungsrechtlichen Bewertung mit Aussagen gleichgesetzt.

3. Eine rhetorischen Frage zeichnet sich gegenüber einer "echten" Frage dadurch aus, dass der Fragesatz nicht auf Antwort gerichtet und gerade nicht für verschiedene Antworten offen ist.


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BVerfG: Gegendarstellung

Beschluss v. 08.02.1983, Az. 1 BvL 20/81

1. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, in denen über einen Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse oder im Rundfunk abschließend entschieden wird, ist eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zulässig.

2. Es ist mit der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn eine Gegendarstellung im Rundfunk nur innerhalb von zwei Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden kann.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 63, 131


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BVerfG: Eppler

Beschluss v. 03.06.1980, Az. 1 BvR 185/77

1. Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, daß jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.

2. Unter der Voraussetzung einer Mitwirkungspflicht des Beklagten ist es in Fällen dieser Art. verfassungsrechtlich nicht geboten, von der allgemeinen Regel des Zivilprozeßrechts abzugehen, daß dem Kläger der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände obliegt.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 148


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BVerfG: Mephisto

Beschluss v. 24.02.1971, Az. 1 BvR 435/68

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.

2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.

3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.

4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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