Urteile zu Akteneinsicht

Urteile zu Akteneinsicht

LG Duisburg: Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzungen

Beschluss v. 30.11.2009, Az. 34 AR 3/09

1. Der durch eine Straftat Verletzte hat einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierfür ist die Verfolgung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches ausreichend, auch wenn sich dieser gegen einen Anschlussinhaber, der nur als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über seinen Anschluss begangen wurden.

2. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG gegen den Internet-Provider des Beschuldigten auf Auskunfterteilung schränkt das Akteneinsichtsrecht nicht ein. Dies gilt vor allem dann, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Auskunftsanspruch nicht gegeben sind, weil im konkreten Fall kein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

3. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers kann einem Recht auf Akteneinsicht nur entgegenstehen, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anschlussinhabers ausnahmsweise überwiegen. Jedoch sind dabei weder die Stärke des Tatverdachts, noch das Ausmaß der Rechtsverletzung zu berücksichtigen.


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LG Darmstadt: Akteneinsicht bei Ermittlungsverfahren wegen Filesharings

Beschluss v. 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09

Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenannte Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406 e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten (Fortführung von LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 - 9 Qs 490/08 und von LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008 - 9 Qs 573/08 u. a.).


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LG Köln: Keine Akteneinsicht bei Filesharing

Beschluss v. 25.09.2008, Az. 109-1/08

Bestehen nur geringe Anhaltspunkte dafür, dass ein Anschlussinhaber Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing-Plattformen vorgenommen hat, besteht kein Recht auf Akteneinsicht durch die möglicherweise verletzten Rechteinhaber.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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