Urteile zu Agenturprivileg

Urteile zu Agenturprivileg

KG Berlin: Agenturprivileg bei Übernahme von Agenturmeldungen

Urteil v. 07.06.2007, Az. 10 U 247/06

1. Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung. Dies gilt jedoch nicht bei der Übernahme von Agenturmeldungen, wenn diese aus einer so genannten privilegierten Quelle stammen (Agenturprivileg).

2. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden. Ob und inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: Verdachtsberichterstattung und Agenturprivileg

Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 O 338/07

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt.

2. Ein Presseunternehmen kann sich nicht auf das Agenturprivileg berufen, wenn die Presseagentur, von der sie die Informationen bezogen hat, diese kurz darauf mit einer Richtigstellung zurückgezogen hat. Zwar ist dem Presseunternehmen eine gewisse Reaktionszeit zuzubilligen. Eine Löschung nach drei Tagen bei einem tagesaktuellen Angebot überschreitet diese angemessene Reaktionsfrist jedoch.


Das Urteil im Volltext

OLG Nürnberg: Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

Urteil v. 12.12.2006, Az. 3 U 2023/06

1. Die namentliche Berichterstattung über einen verurteilten Mörder, dessen Tat und Verurteilung bereits viele Jahre zurückliegen, ist auch dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn aktuelle Ereignisse (hier: Verfahren über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung) ein neuerliches öffentliches Interesse hervorrufen.

2. Das Agenturprivileg entbindet zwar von einer weitergehenden Recherche, nicht aber von der Prüfung, ob eine namentliche Berichterstattung im konkreten Fall zulässig ist.


Das Urteil im Volltext

BVerfG: Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

Beschluss v. 23.02.2000, Az. 1 BvR 456/95

Es verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn dem presserechtlichen Agenturprivileg dahingehend Grenzen gesetzt werden, dass sich ein Presseunternehmen für die Zukunft nicht mehr auf einen guten Glauben berufen kann, wenn die Richtigkeit einer Behauptung, die ungeprüft von einer Presseagentur übernommen wurde, bereits in Frage gestellt worden ist.


Das Urteil im Volltext

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.