Urteile zu Affiliate
OLG Köln: Beauftragtenhaftung des Merchant für seinen Affiliate
Urteil v. 24.05.2006, Az. 6 U 200/05
1. Der Affiliate ist „Beauftragter“ des Merchant i.S.d. § 14 Abs. 7 MarkenG.
2. Es ist unerheblich, ob zwischen dem Affiliate und dem Merchant ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Die Zwischenschaltung eines Affiliate-Netzwerkes dient lediglich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Partnerprogramms, wenn der Affiliate im Auftrag des Merchant für ihn tätig geworden ist.
2. Es ist unerheblich, ob zwischen dem Affiliate und dem Merchant ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht. Die Zwischenschaltung eines Affiliate-Netzwerkes dient lediglich der rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Partnerprogramms, wenn der Affiliate im Auftrag des Merchant für ihn tätig geworden ist.
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OLG Hamburg: Domain-Parking
Urteil v. 14.07.2004, Az. 5 U 160/03
Ein Webseitenbetreiber haftet als Störer für rechtswidrige Werbung (hier: in Deutschland nicht genehmigtes Glücksspiel), die durch ein drittes Unternehmen automatisch auf seiner Webseite geschaltet wird.
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BGH: Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens
Urteil v. 09.11.2000, Az. I ZR 167/98
1. Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die - obwohl selbst in einem anderen Markt tätig - den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unternehmens beteiligt.
2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.
2. Für Presseunternehmen besteht - um die tägliche Arbeit nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern - keine umfassenden Prüfungspflichten für Werbeanzeigen; vielmehr haftet das Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Falle grober, unschwer zu erkennender Verstöße.
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OLG Köln: Beauftragtenhaftung des Merchants für Affiliates
Urteil v. 08.02.2008, Az. 6 U 149/07
1. Ein Unternehmer haftet im Rahmen der Beauftragtenhaftung aus § 8 Abs. 2 UWG für seine Vertriebspartner.
2. Die Beauftragtenhaftung aus § 8 Abs. 2 UWG setzt weder eine Verletzung von Prüfungspflichten, noch die Möglichkeit zur Verhinderung der Rechtsverletzung voraus. Denn die Beauftragtenhaftung soll gerade dann greifen, wenn eine Verantwortlichkeit aus Täterschaft oder Störerhaftung nicht in Betracht kommt.
3. Vertragliche Regelungen hinsichtlich dieser Rechtsverletzungen haben keine Auswirkung auf die Beauftragtenhaftung. Die Möglichkeit, Vertragsstrafen zu verhängen oder den Vertrag zu kündigen sprechen vielmehr dafür, dass der Unternehmer Einfluss auf das Verhalten seiner Vertriebspartner nehmen kann.
2. Die Beauftragtenhaftung aus § 8 Abs. 2 UWG setzt weder eine Verletzung von Prüfungspflichten, noch die Möglichkeit zur Verhinderung der Rechtsverletzung voraus. Denn die Beauftragtenhaftung soll gerade dann greifen, wenn eine Verantwortlichkeit aus Täterschaft oder Störerhaftung nicht in Betracht kommt.
3. Vertragliche Regelungen hinsichtlich dieser Rechtsverletzungen haben keine Auswirkung auf die Beauftragtenhaftung. Die Möglichkeit, Vertragsstrafen zu verhängen oder den Vertrag zu kündigen sprechen vielmehr dafür, dass der Unternehmer Einfluss auf das Verhalten seiner Vertriebspartner nehmen kann.
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LG Potsdam: Haftung des Merchants für Spam eines Affiliates
Urteil v. 12.12.2007, Az. 52 O 67/07
1. Ein Affiliate ist „Beauftragter“ des Merchants im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG.
2. Der Merchant haftet auch dann für Spam, der durch seine Affiliates verschickt wurde, wenn er diese Art der Werbung ausdrücklich in seinen AGB für unzulässig erklärt hat.
2. Der Merchant haftet auch dann für Spam, der durch seine Affiliates verschickt wurde, wenn er diese Art der Werbung ausdrücklich in seinen AGB für unzulässig erklärt hat.
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