Urteile zu Access-Provider

Urteile zu Access-Provider

VG Düseldorf: Sperrungsanordnung Access-Provider

Urteil v. 08.11.2011, Az. 27 K 5887/10

1. Der Access-Provider überschreitet auch bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots, zu dem er den Zugang vermittelt, ausgehend von den Haftungsprivilegien nach dem TMG, grundsätzlich nicht die nicht Gefahrengrenze und ist deshalb nicht als Störer im ordnungsrechtlichen Sinn anzusehen.

2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG bei Inanspruchnahme von lediglich zwei Acces-Providern als Nichtstörer.

3. Zu den bei einer Sperrungsanordnung gegen einen Acces-Provider in die Ermessensentscheidung einzustellenden maßgeblichen Aspekten.


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LG Hamburg: Störerhaftung eines Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen

Urteil v. 25.11.2010, Az. 310 O 433/10

Der Betreiber eines Internet-Cafés kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung haften, die durch einen Kunden begangen worden sein soll. Denn auch einem Internet-Café-Betreiber ist die Ergreifung von (technischen) Maßnahmen möglich und zumutbar, die geeignet sind, solche Rechtsverletzungen zu verhindern.


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LG Frankfurt am Main: Störerhaftung eines Hotels bei Urheberrechtsverletzungen durch Gäste

Urteil v. 18.08.2010, Az. 2-06 S 19/09

1.) Ein Hotelbetreiber haftet jedenfalls dann nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat.

2.) Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.


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BGH: Sommer unseres Lebens

Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08

1. Wer mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert wird, über die Rechtsverletzungen begangen werden, den trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Gelingt dieser Beweis, haftet er nicht als Täter.

2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.

3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Ver­fahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit ein­zuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.


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LG Hamburg: Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

Urteil v. 12.03.2010, Az. 308 O 640/08

1. Von einer Störerhaftung des Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen über die von ihm vermittelten Anschlüsse kann grundsätzlich erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung ausgegangen werden. Und das dann auch nur insoweit als die in Betracht kommenden Prüfungs- und Handlungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich und tatsächlich möglich und außerdem zumutbar sind.

2. Technisch sind Sperr- und Filtermaßnahmen zwar möglich, rechtlich setzten sie allerdings – auch in Form von DNS-Sperren – einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis in der Weise voraus, als dass sich der Access-Provider dabei Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen machen würde. Zivilrechtlich ist in Anbetracht von Artt. 10, 19 GG und § 88 TKG hier keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zu erkennen. Unabhängig von dieser rechtlichen Unmöglichkeit erscheint es bei den derzeitigen Gegebenheiten den Access-Providern auch nicht zumutbar, mittels DNS-Sperren ihren Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren.


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EuGH: Urheberrechtliche Auskunftsansprüche und Datenschutz

Beschluss v. 19.02.2009, Az. C-557/07

1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.

2. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E‑Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.


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LG Hamburg: Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

Urteil v. 12.11.2008, Az. 308 O 548/08

1. Ein Access-Provider haftet nicht als Störer für urheberrechtsverletzende Webseiten, die über seine Internetanschlüsse abrufbar sind. Denn eine Sperrung dieser Webseiten wäre für ihn unzumutbar. Bei der Abwägung sind sowohl der wirtschaftliche Aufwand für den Access-Provider, als auch die technische Wirksamkeit eventueller Sperrmaßnahmen zu berücksichtigen.

2. DNS-Sperren sind nur bedingt geeignet den Zugriff auf Internetseiten zu verhindern.


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BGH: Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

Urteil v. 11.10.2007, Az. III ZR 63/07

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:

"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."


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LG Flensburg: Unterlassungsanspruch gegen Massenversand von E-Mails

Urteil v. 25.11.2005, Az. 6 O 108/05

1. Der massenhafte Versand von E-Mails (hier: etwa 100 pro Tag) stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Empfänger hat gegen den Absender einen Anspruch auf Unterlassung.

2. Das gilt auch dann, wenn der Absender ein Unternehmen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist, das bei einem Telekommunikationsanbieter per E-Mail massenhaft Anfragen zur Sicherung von Kundendaten fordert.


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VG Düsseldorf: Sperrverfügungen gegen Access-Provider zulässig

Urteil v. 10.05.2005, Az. 27 K 5968/02

1. Auf Rechtsgrundlage von § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 MDStV kann eine Sperrverfügung auch gegen Access-Provider erlassen werden, wenn sich Maßnahmen gegenüber den Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen.

2. Unter „Sperrung“ ist nicht etwa die vollständige Entfernung der betroffenen Angebote aus dem Netz oder eine vollständige Verhinderung des Zugangs zu ihnen zu verstehen. Vielmehr geht es um eine „Abschottung“ in dem Sinne, dass der Zugriff für diejenigen, denen die Klägerin die Nutzung vermittelt, erschwert wird. Insofern steht der Sperrverfügung auch nicht entgegen, dass sie technisch unmöglich sei. Denn jedenfalls eine solche Abschottung liegt im Bereich des technisch Möglichen. Darüber hinaus sind sowohl die Abschottung auf DNS- oder IP-Ebene, als auch der Einsatz von speziellen Proxy-Servern als „geeignet“ anzusehen, auch wenn jede dieser Methoden individuelle Schwächen aufweist.

3. Sperrverfügungen greifen auch nicht in erheblicher Weise in die Informations-, Meinungs- oder Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG ein. Jedenfalls ist ein Eingriff durch den qualifizierten Gesetzesvorbehalt aus Art. 5 Abs. 2 gerechtfertigt, wo ausdrücklich Gesetze zum Schutz der Jugend genannt werden. Auch liegt kein Verstoß gegen das Zensurverbot sowie Art. 12 und 14 GG vor.

4. Die Tatsache, dass ggf. auch legale Angebote aufgrund der technischen Schwächen von Sperrmethoden unbeabsichtigt betroffen sein können, ist angesichts der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter auch in einem weiten Umfang hinzunehmen.


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VG Köln: Sperrverfügungen gegen Access-Provider zulässig

Urteil v. 03.03.2005, Az. 6 K 7603/02

1. Nach § 22 Abs. 3 MDStV können Sperrungsverfügungen auch gegen Access-Provider erlassen werden, wenn Maßnahmen gegen den tatsächlich Verantwortlichen nicht durchführbar oder erfolgversprechend sind.

2. Eine solche „Sperrung“ ist auch technisch möglich. Auch wenn die in Frage kommenden technischen Methoden in jeder Variante technische Lücken aufweisen, führt dies nicht dazu, dass sich daraus eine technische Unmöglichkeit oder auch eine Ungeeignetheit im rechtlichen Sinne ergibt.

3. Ein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5 GG liegt nicht vor. Denn diese unterliegen dem ausdrücklichen Vorbehalt von Gesetzen zum Schutze der Jugend.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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