Urteile zu Abstracts

Urteile zu Abstracts

BGH: Perlentaucher

Urteil v. 01.12.2010, Az. I ZR 12/08

a) Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so gro-ßen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist.

b) Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen.

c) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.

d) Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht.


Das Urteil im Volltext

OLG Frankfurt am Main: Keine Urheberrechtsverletzung durch "Abstracts" - Perlentaucher

Urteil v. 11.12.2007, Az. 11 U 75/06

1. Aus § 12 Abs. 2 UrhG lässt sich im Wege des Umkehrschlusses jedenfalls insoweit keine zusätzliche Schrankenbestimmung herleiten, als dass jegliche Art von Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung eines veröffentlichten Werkes zulässig wäre, auch wenn sie fast ausschließlich aus übernommenen Versatzstücken des Originals besteht.

2. Die Kurzzusammenfassung einer Buchrezension (Abstract) ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich dabei um eine freie Bearbeitung im Sinne von § 24 UrhG handelt. Die Übernahme einzelner Worte oder Wortfolgen bedeutet dabei nicht zwingend, dass es sich um eine unfreie Bearbeitung handelt.


Das Urteil im Volltext

OLG Frankfurt am Main: Keine Urheberrechtsverletzung durch "Abstracts" - Perlentaucher II

Urteil v. 11.12.2007, Az. 11 U 76/06

1. Aus § 12 Abs. 2 UrhG lässt sich im Wege des Umkehrschlusses jedenfalls insoweit keine zusätzliche Schrankenbestimmung herleiten, als dass jegliche Art von Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung eines veröffentlichten Werkes zulässig wäre, auch wenn sie fast ausschließlich aus übernommenen Versatzstücken des Originals besteht.

2. Die Kurzzusammenfassung einer Buchrezension (Abstract) ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich dabei um eine freie Bearbeitung im Sinne von § 24 UrhG handelt. Die Übernahme einzelner Worte oder Wortfolgen bedeutet dabei nicht zwingend, dass es sich um eine unfreie Bearbeitung handelt.


Das Urteil im Volltext

LG Frankfurt: Keine Urheberrechtsverletzung durch "abstracts" - Perlentaucher

Urteil v. 23.11.2006, Az. 2-03 O 172/06

1. Bei der Zusammenfassung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen („Abstracts“) handelt es sich um Sekundärnutzungen, die lediglich dazu dienen, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Sie stellen keinen Eingriff in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte nach §§ 16, 17 UrhG dar, wenn lediglich kleine Teile der Originaltexte wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen werden.

2. Unter Mitteilung und Beschreibung im Sinne von § 12 Abs. 2 UrhG ist eine solche Darstellung zu verstehen, die den Leser über das Werk unterrichtet, ohne seine Lektüre, Anhörung oder Betrachtung zu ersetzen. Maßgeblich ist die objektive Eignung der einzelnen Beiträge nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform.


Das Urteil im Volltext

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Kommentare

Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]
Fr, 10.02.2012 18:43
Ein weiteres Risiko sind die Parallelstrukturen, die durch ACTA an der World Intellectual Property Organisation (WIP […]
Fr, 10.02.2012 16:55
Deutschland spielt bis zur EM auf Zeit, ein äußerst durchsichtiges Manöver.

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.