Urteile zu Abofalle
AG Mainz: Abofalle haftet für außergerichtliche Anwaltskosten
Urteil v. 02.03.2011, Az. 89 C 284/10
Der Betreiber einer Abofalle haftet für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten, die einem Betroffenen zur Abwehr der vom Abofallenbetreiber unberechtigter Weise geltend gemachter Forderungen entstehen.
Das Urteil im Volltext
AG Frankfurt am Main: Kein wirksamer Vertragsschluss bei Abofallen
Urteil v. 11.01.2011, Az. 32 C 2609/10 - 72
Die von einem Betreiber einer sog. Abofalle geltend gemachte Forderung besteht vorliegend nicht, da kein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Denn die Angabe über den Preis für die Nutzung des streitgegenständlichen Internetangebotes ist nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrages geworden. Da der Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit des Angebots in nicht hinreichender, für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbarer Form erfolgt ist.
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OLG Frankfurt am Main: Strafbarkeit des Betriebs einer Webseite mit Abofalle
Beschluss v. 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09
Zum Vorliegen einer konkludenten Täuschung im Sinne von § 263 StGB bei einem Webseitenbetreiber, der durch die Gesamtgestaltung seines Telemedienangebots die Absicht verfolgt, Nutzer über die Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen (vulgo: „Abofalle“).
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AG Marburg: opendownload.de – Schadensersatzpflicht eines Abofallen-Rechtsanwalts
Urteil v. 08.02.2010, Az. 91 C 981/09
Ein Rechtsanwalt, der in einer Vielzahl von Fällen die Erfüllung von im Rahmen von Abofallen angeblich eingegangenen Veträgen geltend macht, haftet aufgrund von Beihilfe zu versuchtem Betrug.
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AG Gummersbach: Abofalle im Internet
Urteil v. 30.03.2009, Az. Az. 10 C 221/08
1. Bei der Registrierung bei einer Internetplattform müssen etwaige damit verbundene Kosten zu Beginn des Registrieungsvorganges direkt auf der Registrierungsseite leicht erkennbar sein.
2. Fehlt es daran, so ist die entsprechende AGB-Klausel wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.
3. Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Unterseiten über ein zu zahlende Entgelt informiert zu werden.
2. Fehlt es daran, so ist die entsprechende AGB-Klausel wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.
3. Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Unterseiten über ein zu zahlende Entgelt informiert zu werden.
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