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Urteile zu Abmahnungen
LG Köln: Notwendige BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit
Urteil v. 29.09.2011, Az. 81 O 91/11
1. § 8 Abs. 1 ZAG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
2. Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird.
3. Bei einem Dienst, der es ermöglicht, ohne Einrichtung eines Kontos einen Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegenzunehmen, handelt es sich um einen Zahlungsdienst im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG, und zwar in Form eines Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geldbetrag um Buchgeld handelt.
4. Ein Gericht kann eine Entscheidung darüber treffen, ob ein Unternehmen als Zahlungsdienstleister anzusehen ist und Zahlungsdienste erbringt und somit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausführung der Tätigkeit bedarf, selbst wenn noch kein Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis angestrengt wurde oder eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis noch aussteht.
2. Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird.
3. Bei einem Dienst, der es ermöglicht, ohne Einrichtung eines Kontos einen Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegenzunehmen, handelt es sich um einen Zahlungsdienst im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG, und zwar in Form eines Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geldbetrag um Buchgeld handelt.
4. Ein Gericht kann eine Entscheidung darüber treffen, ob ein Unternehmen als Zahlungsdienstleister anzusehen ist und Zahlungsdienste erbringt und somit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausführung der Tätigkeit bedarf, selbst wenn noch kein Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis angestrengt wurde oder eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis noch aussteht.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing
Beschluss v. 26.09.2011, Az. 11 U 53/11
Die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung kann eine Beweisaufnahme über den Aufenthaltsort zur fraglichen Verletzungszeit und bezüglich des regelmäßigen Computerbetriebs bei Abwesenheit voraussetzen. Entsprechende Beweisangebote können der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast genügen.
Das Urteil im Volltext
LG Aschaffenburg: Impressum bei geschäftlichem Facebook-Profil
Urteil v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
1. Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.
2. Die Bezeichnung "Info" der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.
2. Die Bezeichnung "Info" der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.
Das Urteil im Volltext
OLG Celle: Regelstreitwert bei Informationspflichten-Verstoß
Beschluss v. 14.06.2011, Az. 13 U 50/11
1. Der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetzes (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 € zu bemessen.
2. In Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen ist für die Schätzung des Streitwertes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dabei sind vor Allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht und die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.
3. Bei einem Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG werden die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.
4. Serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstößen gelten als einfach gelagerte Streitigkeiten, sodass der Streitwert in einem solchen Fall nach § 12 Abs. 4 UWG zu mindern ist.
2. In Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen ist für die Schätzung des Streitwertes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dabei sind vor Allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht und die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.
3. Bei einem Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG werden die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.
4. Serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstößen gelten als einfach gelagerte Streitigkeiten, sodass der Streitwert in einem solchen Fall nach § 12 Abs. 4 UWG zu mindern ist.
Das Urteil im Volltext
LG Paderborn: Falsch verlinkte Widerrufsbelehrung
Urteil v. 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
1. Wird die Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop im Laufe des Bestellprozesses falsch verlinkt, ist dies kein Verstoß gegen die Informationspflichten, wenn die Widerrufsbelehrung auch über andere Links im Menü des Online-Shops abrufbar ist.
2. Ist eine Widerrufsbelehrung nur in unwesentlichen Teilen fehlerhaft, führt dies nicht zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, wenn das Bemühen des Betreibers erkennbar ist, sich gesetzeskonform zu verhalten.
3. Nicht jede unwirksame Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nur solche Vorschriften, die sich unmittelbar mit der Vertragsanbahnung befassen, fallen unter § 4 Nr. 11 UWG, nicht jedoch solche, die die Abwicklung des Vertrages regeln.
4. „Überzieht“ ein Unternehmen einen Konkurrenten förmlich mit Abmahnungen wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße, ist ein Rechtsmissbrauch zu vermuten.
2. Ist eine Widerrufsbelehrung nur in unwesentlichen Teilen fehlerhaft, führt dies nicht zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, wenn das Bemühen des Betreibers erkennbar ist, sich gesetzeskonform zu verhalten.
3. Nicht jede unwirksame Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nur solche Vorschriften, die sich unmittelbar mit der Vertragsanbahnung befassen, fallen unter § 4 Nr. 11 UWG, nicht jedoch solche, die die Abwicklung des Vertrages regeln.
4. „Überzieht“ ein Unternehmen einen Konkurrenten förmlich mit Abmahnungen wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße, ist ein Rechtsmissbrauch zu vermuten.
Das Urteil im Volltext
AG Frankfurt am Main: Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung
Urteil v. 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09-78
Schließt ein Rechteinhaber mit einem Rechtsanwalt zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen eine pauschale Honorarvereinbarung, so errechnet sich der erstattungsfähige, durch seine Rechtsverfolgung hervorgerufene Schaden des Rechteinhabers, den er vom Rechtsverletzer ersetzt verlangen kann, ausschließlich aus der sich nach dem Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße des Rechteinhabers. Diese Einbuße ist entsprechend darzulegen und geltend zu machen.
Das Urteil im Volltext





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