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Urteile zu Abdruckbereitschaft
KG Berlin: Keine Rechtspflicht zur Erklärung der Abdruckbereitschaft
Beschluss v. 27.03.2007, Az. 9 W 45/07
1. § 10 LPG verpflichtet den Abdruckverpflichteten nur zum Abdruck der Gegendarstellung, nicht dagegen auch zur Abgabe von Erklärungen. Der Abdruckverpflichtete kann deshalb grundsätzlich davon ausgehen, allein mit dem Abdruck der verlangten Gegendarstellung innerhalb der hierfür vom Betroffenen gesetzten Frist den Anspruch zu erfüllen.
2. Auch mit der Aufforderung an den Abdruckverpflichteten, sich zur Abdruckbereitschaft zu erklären, kann der Betroffene eine solche Rechtspflicht des Abdruckverpflichteten nicht einseitig begründen. Allenfalls ausnahmsweise kann den Abdruckverpflichteten eine Obliegenheit treffen, dem Betroffenen seine Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen.
2. Auch mit der Aufforderung an den Abdruckverpflichteten, sich zur Abdruckbereitschaft zu erklären, kann der Betroffene eine solche Rechtspflicht des Abdruckverpflichteten nicht einseitig begründen. Allenfalls ausnahmsweise kann den Abdruckverpflichteten eine Obliegenheit treffen, dem Betroffenen seine Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen.
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