Urteile zu AGB-Recht
OLG Hamm: Vertragsformulare aus dem Internet
Urteil v. 13.01.2011, Az. I-2 U 143/10
Vertragsformulare, die aus dem Internet heruntergelanden werden, sind regelmäßig als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen zu qualifizieren.
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OLG Koblenz: Unwirksame AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag
Urteil v. 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09
1. Ein Widerspruchsrecht des Kunden gegen die Änderung des Vertragsinhaltes mittels Zugangsfiktion genügt nicht, um eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB auszuschließen.
2. Eine Klausel in AGB, die die Geltung selbiger AGB für zukünftige Geschäfte im Voraus festlegt, stellt auch bereits dann eine unangemesse Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB dar, wenn sie auf das ursprüngliche Geschäftsverhältnis keine Auswirkungen hat.
3. Die für eine Rücklastschrift entstehenden Kosten stellen keinen Schaden sondern Vertragsdurchführungs- und -abwicklungskosten dar, deren Rückforderung in AGB eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB darstellt.
4. Eine Vertragsstrafenklausel in AGB, die bei Beteiligung eines Verbrauchers verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.
5. Eine AGB-Klausel, die unterschiedliche Regelungen über die zeitliche Bindung und die bestehenden Kündigungsmöglichkeiten für Unternehmer und Verbraucher aus beliebigen Gründen regelt, ist überraschend und stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.
6. Eine Regelung in AGB, wonach bereits ein Verzug von 20 Kalendertagen einen wichtigen Grund für eine Kündigung seitens des Verwenders darstellt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II 1 BGB dar.
7. Eine AGB-Regelung, die eine Änderung des Vertrages bereits bei einmaliger, minimaler Überschreitung des Datentransfervolumens ohne Interventionsmöglichkeit des Kunden erlaubt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.
2. Eine Klausel in AGB, die die Geltung selbiger AGB für zukünftige Geschäfte im Voraus festlegt, stellt auch bereits dann eine unangemesse Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB dar, wenn sie auf das ursprüngliche Geschäftsverhältnis keine Auswirkungen hat.
3. Die für eine Rücklastschrift entstehenden Kosten stellen keinen Schaden sondern Vertragsdurchführungs- und -abwicklungskosten dar, deren Rückforderung in AGB eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II Nr. 1 BGB darstellt.
4. Eine Vertragsstrafenklausel in AGB, die bei Beteiligung eines Verbrauchers verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.
5. Eine AGB-Klausel, die unterschiedliche Regelungen über die zeitliche Bindung und die bestehenden Kündigungsmöglichkeiten für Unternehmer und Verbraucher aus beliebigen Gründen regelt, ist überraschend und stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.
6. Eine Regelung in AGB, wonach bereits ein Verzug von 20 Kalendertagen einen wichtigen Grund für eine Kündigung seitens des Verwenders darstellt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 II 1 BGB dar.
7. Eine AGB-Regelung, die eine Änderung des Vertrages bereits bei einmaliger, minimaler Überschreitung des Datentransfervolumens ohne Interventionsmöglichkeit des Kunden erlaubt, stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB dar.
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BGH: Internet-System-Vertrag
Urteil v. 04.03.2010, Az. III ZR 79/09
Zur rechtlichen Einordnung eines "Internet-System-Vertrags", der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat.
Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet.
Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet.
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BGH: Half-Life 2
Urteil v. 11.02.2010, Az. I ZR 178/08
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.
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AG Meldorf: Einbeziehung von AGB bei Internet-by-Call-Verträgen
Urteil v. 15.11.2009, Az. 87 C 554/09
1. Bei Verträgen, die außerhalb des Internet geschlossen werden, ist dem Vertragspartner die Einsicht in eine Internetseite, auf welcher allgemeine Geschäftsbedingungen veröffentlicht sind, nicht zumutbar.
2. Zur wirksamen Vereinbarung eines Entgelts oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen für einen anmeldefreien Internetzugangsdienst ("Internet by Call") genügen Veröffentlichungen auf dem Internetportal des Anbieters oder im Amtsblatt der Bundesnetzagentur nicht (Vergleiche BGH, NJW-RR 1999, 1246, 1247; Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 1672, 1673; BGH, NJW 2007, 2540, 2544). Ausreichend ist es, wenn dem Nutzer unmittelbar nach der (jedenfalls ersten) Einwahl über den Anschluss im Internet-Browser ein Vertragsangebot angezeigt wird und die Verbindung zum Internet erst nach dessen Annahme freigeschaltet wird.
3. Keine Entgeltvereinbarung liegt darin, dass ein Kunde Telefonrechnungen mit zu hoch abgerechneten Verbindungen nicht beanstandet und die Leistung weiter in Anspruch nimmt (Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 2540, 2544; BGH, NJW 2009, 502, 503).
2. Zur wirksamen Vereinbarung eines Entgelts oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen für einen anmeldefreien Internetzugangsdienst ("Internet by Call") genügen Veröffentlichungen auf dem Internetportal des Anbieters oder im Amtsblatt der Bundesnetzagentur nicht (Vergleiche BGH, NJW-RR 1999, 1246, 1247; Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 1672, 1673; BGH, NJW 2007, 2540, 2544). Ausreichend ist es, wenn dem Nutzer unmittelbar nach der (jedenfalls ersten) Einwahl über den Anschluss im Internet-Browser ein Vertragsangebot angezeigt wird und die Verbindung zum Internet erst nach dessen Annahme freigeschaltet wird.
3. Keine Entgeltvereinbarung liegt darin, dass ein Kunde Telefonrechnungen mit zu hoch abgerechneten Verbindungen nicht beanstandet und die Leistung weiter in Anspruch nimmt (Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 2540, 2544; BGH, NJW 2009, 502, 503).
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BGH: Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs
Urteil v. 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, unterliegt die Klausel
nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes abweicht (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; im Anschluss an BGHZ 177, 253).
b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:
„Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der C. GmbH […], als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Näheres hierzu in der Datenschutzerklärung als Teil der Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die auch in allen K. Filialen und bei allen anderen Partnern eingesehen werden können. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel. Eine Streichung hat keinen Einfluss auf Ihre Teilnahme am Programm. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit gegenüber der C. widerrufen. Daten von Minderjährigen werden automatisch von der Datennutzung für Werbezwecke ausgeschlossen.“
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der C. GmbH […], als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Näheres hierzu in der Datenschutzerklärung als Teil der Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die auch in allen K. Filialen und bei allen anderen Partnern eingesehen werden können. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel. Eine Streichung hat keinen Einfluss auf Ihre Teilnahme am Programm. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit gegenüber der C. widerrufen. Daten von Minderjährigen werden automatisch von der Datennutzung für Werbezwecke ausgeschlossen.“
nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes abweicht (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; im Anschluss an BGHZ 177, 253).
b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:
„Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.“
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OLG Hamburg: Übertragung von Persönlichkeitsrechten zu Werbezwecken
Urteil v. 15.09.2009, Az. 7 U 1/09
1. Auch wenn eine vollständige Übertragung von Persönlichkeitsrechten auf Dritte nicht möglich ist, können jedoch die kommerziellen Anteile des Persönlichkeitsrechts in Form einer Nutzungserlaubnis für die Verbreitung von Abbildungen zu Werbezwecken unproblematisch vertraglich übertragen werden.
2. Eine Übertragung dieser Rechte kann auch formularmäßig und umfassend vereinbart werden.
3. Eine solche Klausel ist nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, wenn die Werbemaßnahmen in der jeweiligen Branche üblich sind.
2. Eine Übertragung dieser Rechte kann auch formularmäßig und umfassend vereinbart werden.
3. Eine solche Klausel ist nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, wenn die Werbemaßnahmen in der jeweiligen Branche üblich sind.
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LG Bonn: Zahlungsanspruch bei Datenverbindungen über Mobilfunk
Urteil v. 08.05.2009, Az. 10 O 395/08
1. Die automatische Voreinstellungen auf einen nutzungsabhängigen Datentarif in einem Mobilfunkvertrag ist keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Denn die mobile Nutzung des Internets über Mobiltelefone ist bereits seit einigen Jahren möglich und üblich, so dass der durchschnittliche Kunde damit rechnen kann, dass eine Internetnutzung standardmäßig möglich ist und je nach Nutzungsverhalten vergütet wird.
2. Der Mobilfunkanbieter hat keine aktive Aufklärungspflicht über die Nutzungsmöglichkeit des Internets im Rahmen seiner Mobilfunkverträge. Er haftet demnach auch nicht auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, wenn eine solche Aufklärung unterbleibt.
3. Es besteht auch jedenfalls dann keine Aufklärungspflicht des Mobilfunkanbieters über ungewöhnlich hohe monatliche Nutzungsentgelte, wenn der Mobilfunkvertrag erst wenige Monate besteht und der Anbieter bei ersten Anzeichen für eine ungewöhnlich intensive Nutzung des Anschlusses eine sog. „High-Speed-Sperre“ einrichtet.
2. Der Mobilfunkanbieter hat keine aktive Aufklärungspflicht über die Nutzungsmöglichkeit des Internets im Rahmen seiner Mobilfunkverträge. Er haftet demnach auch nicht auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, wenn eine solche Aufklärung unterbleibt.
3. Es besteht auch jedenfalls dann keine Aufklärungspflicht des Mobilfunkanbieters über ungewöhnlich hohe monatliche Nutzungsentgelte, wenn der Mobilfunkvertrag erst wenige Monate besteht und der Anbieter bei ersten Anzeichen für eine ungewöhnlich intensive Nutzung des Anschlusses eine sog. „High-Speed-Sperre“ einrichtet.
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AG Gummersbach: Abofalle im Internet
Urteil v. 30.03.2009, Az. Az. 10 C 221/08
1. Bei der Registrierung bei einer Internetplattform müssen etwaige damit verbundene Kosten zu Beginn des Registrieungsvorganges direkt auf der Registrierungsseite leicht erkennbar sein.
2. Fehlt es daran, so ist die entsprechende AGB-Klausel wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.
3. Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Unterseiten über ein zu zahlende Entgelt informiert zu werden.
2. Fehlt es daran, so ist die entsprechende AGB-Klausel wegen der Verletzung des Transparenzgebots unwirksam.
3. Es kann einem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Unterseiten über ein zu zahlende Entgelt informiert zu werden.
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OLG Frankfurt: Haftung einer Bildagentur
Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 21/08
1. Auch die Verbreitung digitaler Fotoaufnahmen ist eine „Verbreitung“ im Sinne von § 22 KUG. Eine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne ist nicht erforderlich; auch die Verbreitung an Einzelpersonen ist von § 22 KUG gedeckt. Lediglich im privaten Bereich können in begrenztem Umfang Ausnahmen gelten.
2. Veröffentlicht eine kommerzielle Bildagentur Fotos einer Person, ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung, haftet der Betreiber als Täter für die daraus entstehende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
3. Zwar kann auch ein Bildportal durch eine pressebezogene Tätigkeit unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Eine generelle Haftungsfreistellung folgt daraus jedoch nicht. Ergeben sich aus den Umständen des konkreten Falls Zweifel daran, dass eine Einwilligung oder Rechtfertigung vorliegt, hat sich die Bildagentur danach zu erkundigen.
4. Eine pauschale Übertragung der Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden des Bildagentur ist nicht ausreichend.
2. Veröffentlicht eine kommerzielle Bildagentur Fotos einer Person, ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung, haftet der Betreiber als Täter für die daraus entstehende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
3. Zwar kann auch ein Bildportal durch eine pressebezogene Tätigkeit unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Eine generelle Haftungsfreistellung folgt daraus jedoch nicht. Ergeben sich aus den Umständen des konkreten Falls Zweifel daran, dass eine Einwilligung oder Rechtfertigung vorliegt, hat sich die Bildagentur danach zu erkundigen.
4. Eine pauschale Übertragung der Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden des Bildagentur ist nicht ausreichend.
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OLG Frankfurt: Haftung einer Bildagentur II
Urteil v. 23.12.2008, Az. 11 U 22/08
1. Auch die Verbreitung digitaler Fotoaufnahmen ist eine „Verbreitung“ im Sinne von § 22 KUG. Eine Veröffentlichung im eigentlichen Sinne ist nicht erforderlich; auch die Verbreitung an Einzelpersonen ist von § 22 KUG gedeckt. Lediglich im privaten Bereich können in begrenztem Umfang Ausnahmen gelten.
2. Veröffentlicht eine kommerzielle Bildagentur Fotos einer Person, ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung, haftet der Betreiber als Täter für die daraus entstehende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
3. Zwar kann auch ein Bildportal durch eine pressebezogene Tätigkeit unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Eine generelle Haftungsfreistellung folgt daraus jedoch nicht. Ergeben sich aus den Umständen des konkreten Falls Zweifel daran, dass eine Einwilligung oder Rechtfertigung vorliegt, hat sich die Bildagentur danach zu erkundigen.
4. Eine pauschale Übertragung der Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden des Bildagentur ist nicht ausreichend.
2. Veröffentlicht eine kommerzielle Bildagentur Fotos einer Person, ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung, haftet der Betreiber als Täter für die daraus entstehende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
3. Zwar kann auch ein Bildportal durch eine pressebezogene Tätigkeit unter den Schutz der Pressefreiheit fallen. Eine generelle Haftungsfreistellung folgt daraus jedoch nicht. Ergeben sich aus den Umständen des konkreten Falls Zweifel daran, dass eine Einwilligung oder Rechtfertigung vorliegt, hat sich die Bildagentur danach zu erkundigen.
4. Eine pauschale Übertragung der Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden des Bildagentur ist nicht ausreichend.
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OLG Hamburg: Haftung eines Fotoportals
Urteil v. 10.12.2008, Az. 5 U 224/06
1. Der Betreiber eines Fotoportals kann für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch seine Kunden veröffentlicht wurden, in Anspruch genommen werden, wenn er sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
2. Ob dies der Fall ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei kommt es sowohl auf die Art der Datenübernahme, den Zweck und die konkrete Präsentation an. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter annehmen kann, dass der Betreiber für die Inhalte Verantwortung tragen will.
3. Lässt sich der Betreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos einräumen und stellen diese die einzigen substantiellen Inhalte auf der Internetseite an, spricht dies dafür, dass der Betreiber sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
4. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen.
2. Ob dies der Fall ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei kommt es sowohl auf die Art der Datenübernahme, den Zweck und die konkrete Präsentation an. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter annehmen kann, dass der Betreiber für die Inhalte Verantwortung tragen will.
3. Lässt sich der Betreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos einräumen und stellen diese die einzigen substantiellen Inhalte auf der Internetseite an, spricht dies dafür, dass der Betreiber sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
4. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen.
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OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch gegen Abofallen-Betreiber
Urteil v. 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
1. Muss ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher bei der Registrierung auf einer Internetseite nicht ohne weiteres damit rechnen, eine Kostenpflicht einzugehen, weil die Gestaltung der Internetseite diesbezüglich irreführend ist, handelt der Betreiber wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 S. 2 PAngV.
a) Ein Hinweis auf die Kostenpflicht eines Internetangebots muss ausdrücklich erfolgen. Dabei ist die situationsadäquate Aufmerksamkeit beim „Surfen“ zu berücksichtigen, bei der üblicherweise einige Teile von Internetseiten nur fragmentarisch wahrgenommen werden.
b) Ein Hinweis unterhalb der Eingabemaske, auf den lediglich mittels eines „Sternchens“ im darüber liegenden Text hingewiesen wird, ist jedoch in keinem Fall ausreichend.
c) Selbst wenn der Verbraucher diesen Text wahrgenommen hat, muss es für ihn darüber hinaus auch deutlich sein, dass mit dem Absenden des Eingabeformulars der Vertrag endgültig zustande kommen soll.
d) Auch Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ausreichend.
2. Wird der Link auf ein Impressum in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren Ende einer Internetseite platziert, genügt dies jedenfalls dann nicht den Impressumspflichten aus § 5 TMG, wenn dies nach der konkreten Gestaltung nicht den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß, weil die Informationspflichten aus dem TMG Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG sind.
3. Die AGB-Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“ im Rahmen eines Dienstvertrages ist unwirksam, da der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 BGB). Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die genannte Bestimmung ab. Dies ist nur bei Vorliegen eines sachlich rechtfertigenden Grundes zulässig. Eine unzulässige AGB-Klausel ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
4. Hat der Betreiber einer Internetseiten seine Nutzer vorsätzlich über die Kostenpflichtigkeit seines Angebots getäuscht, besteht gegen ihn ein Anspruch aus § 10 UWG auf Gewinnabschöpfung. Dieser Anspruch ist nicht auf den Zeitraum nach der Abmahnung beschränkt, sondern erfasst die gesamte Zeit, in der er in der beanstandeten Form geworben hat.
a) Ein Hinweis auf die Kostenpflicht eines Internetangebots muss ausdrücklich erfolgen. Dabei ist die situationsadäquate Aufmerksamkeit beim „Surfen“ zu berücksichtigen, bei der üblicherweise einige Teile von Internetseiten nur fragmentarisch wahrgenommen werden.
b) Ein Hinweis unterhalb der Eingabemaske, auf den lediglich mittels eines „Sternchens“ im darüber liegenden Text hingewiesen wird, ist jedoch in keinem Fall ausreichend.
c) Selbst wenn der Verbraucher diesen Text wahrgenommen hat, muss es für ihn darüber hinaus auch deutlich sein, dass mit dem Absenden des Eingabeformulars der Vertrag endgültig zustande kommen soll.
d) Auch Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ausreichend.
2. Wird der Link auf ein Impressum in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren Ende einer Internetseite platziert, genügt dies jedenfalls dann nicht den Impressumspflichten aus § 5 TMG, wenn dies nach der konkreten Gestaltung nicht den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß, weil die Informationspflichten aus dem TMG Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG sind.
3. Die AGB-Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“ im Rahmen eines Dienstvertrages ist unwirksam, da der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 BGB). Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die genannte Bestimmung ab. Dies ist nur bei Vorliegen eines sachlich rechtfertigenden Grundes zulässig. Eine unzulässige AGB-Klausel ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
4. Hat der Betreiber einer Internetseiten seine Nutzer vorsätzlich über die Kostenpflichtigkeit seines Angebots getäuscht, besteht gegen ihn ein Anspruch aus § 10 UWG auf Gewinnabschöpfung. Dieser Anspruch ist nicht auf den Zeitraum nach der Abmahnung beschränkt, sondern erfasst die gesamte Zeit, in der er in der beanstandeten Form geworben hat.
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OLG Hamm: Kündigung des Girovertrags für Abo-Fallen
Beschluss v. 13.10.2008, Az. 31 W 38/08
Wird ein Girokonto zur Verbuchung von Einnahmen durch eine „Abo-Falle“ im Internet genutzt, stellt dies einen wichtigen Grund dar, der die Bank zur Kündigung des Girovertrages berechtigt.
Das Urteil im Volltext
BGH: Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback
Urteil v. 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einem Kundenbindungs- und Rabattsystem per „Opt-Out“-Verfahren die Einwilligung der Teilnehmer in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS und E-Mail-Newsletter einholt, ist unwirksam. Zwar ist die Verwendung des „Opt-Out“-Verfahrens in diesem Zusammenhang für die datenschutzrechtliche Einwilligung grundsätzlich zulässig. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt jedoch für die Einwilligung in Werbung mittels elektronischer Post das „Opt-in“-Verfahren.
2. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, da sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt und somit keine von den Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthält.
3. Der Hinweis, dass für die Teilnahme an einem Rabattsystem die Angabe des Geburtsdatums erforderlich ist, ist als bloßer Hinweis zu sehen und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle.
3. Auch eine Klausel, die auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu Zwecken der Gutschrift und Abrechnung hinweist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, denn ihr Inhalt wird von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gedeckt und dient dem Vertragszweck eines Rabattprogramms.
2. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, da sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt und somit keine von den Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthält.
3. Der Hinweis, dass für die Teilnahme an einem Rabattsystem die Angabe des Geburtsdatums erforderlich ist, ist als bloßer Hinweis zu sehen und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle.
3. Auch eine Klausel, die auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu Zwecken der Gutschrift und Abrechnung hinweist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, denn ihr Inhalt wird von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gedeckt und dient dem Vertragszweck eines Rabattprogramms.
Das Urteil im Volltext
LG Düsseldorf: Zur Unzulässigkeit einer Schufa-Meldung
Urteil v. 05.05.2008, Az. 14d O 39/08
1. Soweit in einem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung zur Datenübermittlung an die Schufa unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten ist, ist diese Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam.
2. Eine nicht näher qualifizierte Einwilligung ist zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden Interessenabwägung steht. Bleibt eine solche Interessensabwägung aus, ist die Übermittlung von Daten an die Schufa unzulässig.
2. Eine nicht näher qualifizierte Einwilligung ist zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden Interessenabwägung steht. Bleibt eine solche Interessensabwägung aus, ist die Übermittlung von Daten an die Schufa unzulässig.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Vertrieb indizierter Medien wettbewerbswidrig
Urteil v. 02.04.2008, Az. 5 U 81/07
1. Der Vertrieb von indizierten Medien dient dem Schutz von Jugendlichen als Verbraucher. Es handelt sich dabei somit um eine Marktverhaltensregel, so dass ein Verstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist.
2. Das gilt auch dann, wenn ein Medium nachträglich indiziert wurde. Der Betreiber eines Online-Shops ist verpflichtet, sein Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält bzw. ob sich der Status bislang unbeanstandeter Produkte verändert hat. Der Vertrieb kann bereits eine Woche nach Veröffentlichung der Indizierung im Bundesanzeiger beanstandet werden.
2. Das gilt auch dann, wenn ein Medium nachträglich indiziert wurde. Der Betreiber eines Online-Shops ist verpflichtet, sein Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält bzw. ob sich der Status bislang unbeanstandeter Produkte verändert hat. Der Vertrieb kann bereits eine Woche nach Veröffentlichung der Indizierung im Bundesanzeiger beanstandet werden.
Das Urteil im Volltext
BGH: Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern
Urteil v. 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
Das Urteil im Volltext
LG Düsseldorf: Begrenzung von Flatrate-Tarifen
Urteil v. 28.03.2007, Az. 12 O 265/06
Eine Beschränkung der Nutzung eines Flatrate-Tarifes auf ein „verkehrs- und marktübliches Maß“ ist unwirksam. Denn für Kunden ist nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er die Leistungen noch verkehrs- und maßüblich nutzt. Die Klausel verstößt somit gegen das Transparenzgebot.
Das Urteil im Volltext
BGH: Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing
Urteil v. 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04
1. ASP (Application Service Providing) ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen über das Internet. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen lediglich über Datenleitungen auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt.
2. Der ASP-Vertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Geht es um das Zurverfügungstellen von Software oder Speicherplatz über das Internet, ist im Regelfall Mietrecht anwendbar.
2. Der ASP-Vertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Geht es um das Zurverfügungstellen von Software oder Speicherplatz über das Internet, ist im Regelfall Mietrecht anwendbar.
Das Urteil im Volltext
LG München I: Zur rechtlichen Wirksamkeit der GPL
Urteil v. 19.05.2004, Az. 21 O 6123/04
1. Die Verwendung der General Public License (GPL) ist kein Verzicht auf Urheberrechte.
2. Die Lizenzbedingungen der GPL sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden in aller Regel auch wirksam eingebunden. Dem steht nicht entgegen, dass die „offizielle“ Version der GPL nur auf Englisch verfügbar ist und die deutsche Übersetzung lediglich der Verständlichkeit dient.
3. Die Regelung unter Ziffer 4 der GPL, wonach bei Verletzungen der GPL die Rechte für die Nutzung entfallen soll, stellt allerdings keine nach § 31 Abs.1 S. 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts dar. Denn Nutzungsrechte können nur räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
4. Bei der Regelung aus Ziffer 4 handelt es sich jedoch um eine auflösend Bedingung für die dingliche Einigung über die Lizenzierung der Open-Source-Software. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung in Ziffer 4 der GPL auch mit § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zu vereinbaren. Denn aus § 31 UrhG kann nicht hergeleitet werden, dass auflösend bedingte Rechtübertragungen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten grundsätzlich ausgeschlossen sind. Diese sind lediglich dann unzulässig, wenn die Regelung des § 31 UrhG mit der Vereinbarung umgangen werden soll. Dies ist bei der GPL jedoch nicht der Fall.
5. Auch die Regelungen aus Ziffer 2 und 3, wonach Lizenznehmer Bearbeitungen der Software ebenfalls unter eine freie Lizenz zu stellen sind, sind zulässig. Denn der Grundsatz für freie Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist auch in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG anerkannt.
2. Die Lizenzbedingungen der GPL sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden in aller Regel auch wirksam eingebunden. Dem steht nicht entgegen, dass die „offizielle“ Version der GPL nur auf Englisch verfügbar ist und die deutsche Übersetzung lediglich der Verständlichkeit dient.
3. Die Regelung unter Ziffer 4 der GPL, wonach bei Verletzungen der GPL die Rechte für die Nutzung entfallen soll, stellt allerdings keine nach § 31 Abs.1 S. 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts dar. Denn Nutzungsrechte können nur räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
4. Bei der Regelung aus Ziffer 4 handelt es sich jedoch um eine auflösend Bedingung für die dingliche Einigung über die Lizenzierung der Open-Source-Software. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung in Ziffer 4 der GPL auch mit § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zu vereinbaren. Denn aus § 31 UrhG kann nicht hergeleitet werden, dass auflösend bedingte Rechtübertragungen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten grundsätzlich ausgeschlossen sind. Diese sind lediglich dann unzulässig, wenn die Regelung des § 31 UrhG mit der Vereinbarung umgangen werden soll. Dies ist bei der GPL jedoch nicht der Fall.
5. Auch die Regelungen aus Ziffer 2 und 3, wonach Lizenznehmer Bearbeitungen der Software ebenfalls unter eine freie Lizenz zu stellen sind, sind zulässig. Denn der Grundsatz für freie Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist auch in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG anerkannt.
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