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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Filesharing</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1325-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-W-13211-Filesharing-Abmahnung-als-voellig-unbrauchbare-anwaltliche-Dienstleistung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Abmahnkosten müssen nur dann erstattet werden, wenn eine Abmahnung auch den Mindestanforderungen genügt. Das bedeutet, dass aus ihr hervorgehen muss, weshalb sich der Abmahnende zur Rechtverfolgung für berechtigt hält und welches Verhalten konkret beanstandet wird. Dazu muss insbesondere die begangene Tathandlung genau angegeben sein und es muss der darin vom Abmahnenden erblickte Rechtsverstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Ohne hinreichend konkrete Darlegung ist die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 14 Jan 2012 00:04:28 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß bei 8 Monate altem Kinofilm</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/1312-OLG-Koeln-Az-6-W-21311-Kein-gewerbliches-Ausmass-bei-8-Monate-altem-Kinofilm.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 30.09.2011, Az. 6 W 213/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Mehr als sechs Monate nach Beginn der Auswer­tung einer Film-DVD kann nur auf Grund besonderer, die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase belegender Anhaltspunkte von einem gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2, 1 UrhG ausgegangen werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Nov 2011 11:29:19 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG München I: Keine IP-Speicherung auf Zuruf</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/1308-LG-Muenchen-I-Az-21-O-784111-Keine-IP-Speicherung-auf-Zuruf.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 20.08.2011, Az. 21 O 7841/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Drittauskunftsanspruch aus § 101 UrhG begründet kein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein Anspruch auf Speicherung von IP-Daten &amp;bdquo;auf Zuruf&amp;ldquo; herleiten ließe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zwar besteht diesbezüglich eine gesetzliche Regelungslücke. Diese ist jedoch nicht planwidrig, da der Bundesrat auf diese Lücke im Gesetzgebungsprozess hingewiesen hat. Darüber hinaus könnte diese Regelungslücke auch nicht durch Richterrecht geschlossen werden, da eine daraus resultierende Speicherungsverpflichtung einen nicht grundrechtsirrelevanten Eingriff in die Rechte der Anschlussinhaber zur Folge hätte.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 21 Oct 2011 09:03:00 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1303-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-11-U-5311-Darlegungs-und-Beweislast-bei-Filesharing.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 U 53/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung kann eine Beweisaufnahme über den Aufenthaltsort zur fraglichen Verletzungszeit und bezüglich des regelmäßigen Computerbetriebs bei Abwesenheit voraussetzen. Entsprechende Beweisangebote können der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast genügen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 05 Oct 2011 14:33:27 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1301-LG-Koeln-Az-28-O-36210-ISP-haftet-nicht-fuer-Urheberrechtsverletzungen-seiner-Kunden.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Ein Internet-Service-Provider haftet nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, da er eine bloße technische Dienstleistung erbringt, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen &quot;Vermittler&quot; im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 05 Sep 2011 09:12:01 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Zweifel an zuverlässiger IP-Adressermittlung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1270-OLG-Koeln-Az-6-W-511-Zweifel-an-zuverlaessiger-IP-Adressermittlung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Der Erteilung einer Auskunftsanordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG steht es entgegen, wenn in einem Antrag auf Auskunftserteilung in einem Verfahren mehrfach identische IP-Adressen für angebliche Urheberrechtverletzungen genannt sind, die binnen mehr als 24 Stunden begangen worden sein sollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die IP-Adressen dynamisch und nach einer Verbindungsdauer von 24 Stunden automatisch neu zugewiesen werden. Somit erweckt dieser Umstand Zweifel daran, dass die IP-Adressen in diesem Fall zuverlässig ermittelt wurden. Daher fehlt es hier an dererforderlichen Offensichtlichkeit der beanstandeteten Rechtsverletzung im Sinne von § 101 UrhG . 
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 16 Apr 2011 12:01:04 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Schadensersatz nach Lizenzanalogie bei Filesharing – 300 Euro pro Titel </title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1254-LG-Duesseldorf-Az-12-O-6810-Schadensersatz-nach-Lizenzanalogie-bei-Filesharing-300-Euro-pro-Titel.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Zur Berechnung der Schadensersathöhe kann auch bei sogenannten Filesharingfällen die Lizenzanalogie herangezogen werden. Dabei können im Falle von Rechtsverletzungen bei Musikwerken die Tarife der GEMA als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Vorliegend erscheint die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den hier ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Abschließend führt jedoch erst eine Verdoppelung des ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken zu einem angemessenen Schadensersatz.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 07 Apr 2011 09:11:36 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Drittunterwerfung im Urheberrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1245-LG-Duesseldorf-Az-12-O-5110-Drittunterwerfung-im-Urheberrecht.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 29.09.2010, Az. 12 O 51/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn er den Anschluss via WLAN  objektiv für Dritte nutzbar macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er seinen Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung insoweit nicht nachgekommen ist, als dass er das WLAN nur unzureichend gegen den Zugriff von Dritten gesichert hat; vorliegend lediglich durch ein werksseitig gesetztes Kennwort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung ist im Urheberrecht allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette anwendbar.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 23 Mar 2011 17:45:56 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Hamm: § 101 UrhG – Keine Speicherung auf Zuruf</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1220-OLG-Hamm-Az-I-4-W-11910-101-UrhG-Keine-Speicherung-auf-Zuruf.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 02.11.2010, Az. I-4 W 119/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Voraussetzung für eine richterliche Anordnung zur &quot;Speicherung auf Zuruf&quot;, d. h. für eine prophylaktische Vorbeugung der Löschung von Verbindungsdaten,  ist die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung des Urheberrechts in einem gewerblichen Ausmaß. Eine solche Verletzung kann in Bezug auf künftige Verstöße  keineswegs in vorwegnehmender Weise schon als gegeben bejaht werden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf diese Speicherung von Verkehrsdaten quasi &quot;auf Zuruf&quot;. Das Gesetz regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung. Das Dilemma, in dem der Rechteinhaber stecken mag, weil die fraglichen Daten bereits gelöscht werden, bevor die richterliche Anordnung greifen kann, so dass der Auskunftsanspruch ins Leere zu gehen droht, kann von Seiten des Gerichts nicht unter Zurückstellung der Vorgaben des Gesetzes und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der Antragsstellerin aufgelöst werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 17 Mar 2011 17:18:06 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Nichtannahmebeschluss in Sachen § 101 UrhG – Speicherung auf Zuruf</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1219-BVerfG-Az-1-BvR-305010-Nichtannahmebeschluss-in-Sachen-101-UrhG-Speicherung-auf-Zuruf.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 17.02.2011, Az. 1 BvR 3050/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Verfassungsbeschwerde den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Internetprovider bei der Verfolgung von  Urheberrechtsverstößen in Internet-Tauschbörsen betreffend wird – insbesondere wegen nicht hinreichend substantiierten Vortrags – nicht zur Entscheidung angenommen. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 17 Mar 2011 17:03:46 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Elmshorn: Streitwertfestsetzung und Rechtsanwaltsgebühren in Filesharing-Fällen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1216-AG-Elmshorn-Az-49-C-5710-Streitwertfestsetzung-und-Rechtsanwaltsgebuehren-in-Filesharing-Faellen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Bei der Streitwertfestsetzung in Filesharing-Fällen ist den Gesamtumständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt und auch der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens in nicht vorherzusehender Anzahl droht, sind einzubeziehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Dabei kann der Zedent lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 17 Mar 2011 13:12:18 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Prüfungs- und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers – 200 Euro Schadensersatz pro Lied</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1208-LG-Koeln-Az-28-O-59410-Pruefungs-und-Sicherungspflichten-des-Anschlussinhabers-200-Euro-Schadensersatz-pro-Lied.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 01.12.2010, Az. 28 O 594/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte – insbesondere an minderjährige Familienangehörige – bringt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst nach dem Grundsatz der Störerhaftung Prüfungs- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Hiernach obliegt es dem Anschlussinhaber, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, urheberrechtlich geschütztes Material mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Weiterhin sind wirksame Maßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverletzungen auch gegenüber Familienangehörigen zu ergreifen. Hierzu ist dem Anschlussinhaber vorliegend die Einrichtung eines speziellen Benutzerkontos mit beschränkten Rechten genauso möglich wie die Installation einer  wirksamen &quot;firewall&quot; zumutbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei Urheberrechtsverletzungen aufgrund illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen (Filesharing) ist vor dem Hintergrund der Lizenzanalogie ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR je Musiktitel als angemessen anzusehen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Mar 2011 20:41:35 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Störerhaftung bei unzureichend gesichertem WLAN</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1200-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-11-U-5207-Stoererhaftung-bei-unzureichend-gesichertem-WLAN.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 21.12.2010, Az. 11 U 52/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Werden durch Dritte im Rahmen von illegalem Filesharing Urheberrechtsverletzungen über ein unzureichend gesichertes (privates) WLAN begangen, kann der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (nachgehend zu BGH - Sommer unseres Lebens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Mar 2011 11:49:47 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt am Main: Störerhaftung eines Hotels bei Urheberrechtsverletzungen durch Gäste</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1199-LG-Frankfurt-am-Main-Az-2-06-S-1909-Stoererhaftung-eines-Hotels-bei-Urheberrechtsverletzungen-durch-Gaeste.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 18.08.2010, Az.  2-06 S 19/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1.) Ein Hotelbetreiber haftet jedenfalls dann nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.) Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Mar 2011 10:49:39 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Störerhaftung eines Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1198-LG-Hamburg-Az-310-O-43310-Stoererhaftung-eines-Internet-Cafes-bei-Urheberrechtsverletzungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Der Betreiber eines Internet-Cafés kann  nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung haften, die durch einen Kunden begangen worden sein soll. Denn auch einem Internet-Café-Betreiber ist die Ergreifung von (technischen) Maßnahmen möglich und zumutbar, die geeignet sind, solche Rechtsverletzungen zu verhindern.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 23 Mar 2011 18:09:20 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1192-LG-Koeln-Az-28-O-42110-Stoererhaftung-des-Anschlussinhabers-fuer-Familienangehoerige.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 10.01.2011, Az. 28 O 421/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet im Rahmen der Störerhaftung für über seinen Internetzugang via Filesharing begangene Schutzrechtsverletzungen insbesondere dann, wennn die IP-Adresse des Verletzers zum Tatzeitpunkt besagtem Internetzugang zugeordnet war und der Anschlussinhaber dies auch nicht substantiiert bestreitet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen  gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 14 Mar 2011 15:07:06 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: Anwendbarkeit von § 97a UrhG auf im Internet illegal angebotene Filmwerke </title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1186-LG-Berlin-Az-16-O-43310-Anwendbarkeit-von-97a-UrhG-auf-im-Internet-illegal-angebotene-Filmwerke.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 03.03.2011, Az. 16 O 433/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Sofern ein Filmwerk noch in der relevanten Verwertungsphase rechtswidriger Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, kann nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG ausgegangen werden.  
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 14 Mar 2011 10:25:40 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Isch kandidiere – Filesharing: Relevante Verwertungsphase von Filmwerken</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1185-OLG-Koeln-Az-6-W-15510-Isch-kandidiere-Filesharing-Relevante-Verwertungsphase-von-Filmwerken.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Bereits das Anbieten nur eines urheberrechtlich geschützten Werken in einer Internet-Tauschbörse kann zu einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße führen. Denn ein solches Ausmaß kann sich schon allein aus dem Wert oder dem Umfang des angebotenen Werkes ergeben. Ebenfalls kann es hierfür ausrechend sein, dass ein Werk innerhalb seiner relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die relevante Verwertungsphase bemisst sich für Werke der Unterhaltungsmusik im Grundsatz auf sechs Monate unmittelbar ab Veröffentlichung. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dies ist etwa bei anhaltend großem kommerziellen Erfolg der Fall, wie er regelmäßig bei einer Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie im Zeitpunkt der Rechtsverletun anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen sind längere Verwertungsphasen als bei Unterhaltungsmusik anzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Bei Filmwerken beginnt die relevante Verwertungsphase nicht mit dem Kinostart, sondern erst mit der Veröffentlichung des Films als DVD.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 14 Mar 2011 10:11:21 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Legitimation zur Geltendmachung von Auskunftsrechten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/1177-OLG-Koeln-Az-6-W-1310-Legitimation-zur-Geltendmachung-von-Auskunftsrechten.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 08.02.2010, Az. 6 W 13/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Durch die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte an einer Tonaufnahme an Dritte wird die Legitimation zur Geltendmachung von Auskunftsrechten wegen möglicher Schutzrechtsverletzungen durch den originären Rechteinhaber nicht beeinträchtigt. Denn ihm verbleibt dabei regelmäßig ein (negatives) Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter außerhalb der Lizenzkette.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 13 Mar 2011 10:52:06 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Darmstadt: Akteneinsicht bei Ermittlungsverfahren wegen Filesharings</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1175-LG-Darmstadt-Az-9-Qs-9909-Akteneinsicht-bei-Ermittlungsverfahren-wegen-Filesharings.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenannte Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406 e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten (Fortführung von LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 - 9 Qs 490/08 und von LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008 - 9 Qs 573/08 u. a.).
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 11 Mar 2011 21:53:24 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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