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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Urheberrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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    <title>BGH: "TV Total" - Filmausschnitte sind geschützt</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fernsehformate/377-BGH-Az-I-ZR-4205-TV-Total-Filmausschnitte-sind-geschuetzt.html</link>
    <category>Fernsehformate</category>
    <author>Christiane Müller</author>
    <content:encoded>
    1. Auch bloße Teile von Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder liegt nur dann vor, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG stellt ein Geschehen dar, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein nach § 51 UrhG zulässiges Zitat setzt voraus, dass eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 04 Okt 2008 22:10:41 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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<item>
    <title>BGH: Freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow - "Mattscheibe"</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fernsehformate/259-BGH-Az-I-ZR-28297-Freie-Benutzung-geschuetzter-Laufbilder-aus-einer-Fernsehshow-Mattscheibe.html</link>
    <category>Fernsehformate</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Frage, ob ein Sendeunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Satire über die Fernsehshow eines anderen Sendeunternehmens ausstrahlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder aus einer Fernsehshow kann auch dann anzunehmen sein, wenn diese unverändert in eine Satire auf diese Show übernommen werden. Dabei kommt es - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - nicht darauf an, ob die Übernahmen &quot;erforderlich&quot; sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei der Beurteilung einer Satire als selbständiges Werk ist es unerheblich, wie das Gelingen oder die inhaltliche Tendenz der darin gestalteten Kritik gewertet werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 06 Sep 2008 14:20:30 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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<item>
    <title>BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Fernsehshows - "Kinderquatsch mit Michael"</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fernsehformate/254-BGH-Az-I-ZR-17601-Kein-Urheberrechtsschutz-fuer-Fernsehshows-Kinderquatsch-mit-Michael.html</link>
    <category>Fernsehformate</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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