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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Informationsfreiheit</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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    <title>VG Saarlouis: Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/1264-VG-Saarlouis-Az-3-K-50110-Zulassung-von-Filmaufnahmen-bei-oeffentlichen-Stadtratssitzungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 25.03.2011, Az. 3 K 501/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Ein (privater) Rundfunkveranstalter hat grundsätzlich einen aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Videoaufzeichnung von Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Informations- und Verbreitungsinteresse des Rundfunkveranstalters kann das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates im Rahmen der Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung gemäß Art 5 Abs. 2 GG nicht abstrakt, sondern nur dann entgegengehalten werden, wenn es im Einzelfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine solche Störung gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollten im Rahmen dieser Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung kollidierende Belange zu schützen sein, so muss ein Verbot von Videoaufnahmen nicht in jedem Falle erforderlich sein. In Anwendung des dabei auch zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wären insoweit zunächst mildere Maßnahmen zu prüfen, müsste insbesondere zunächst eine beschränkende Anordnung der Aufzeichnung in Betracht gezogen werden. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal können, soweit die Art der Durchführung oder die Dauer der beabsichtigten Aufzeichnungen den Verfahrensablauf beeinträchtigt, Anweisungen insbesondere zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen in Betracht kommen. Solche Maßnahmen können weitergehende Beschränkungen wie ein vollständiges Verbot von Aufnahmen entbehrlich und damit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzulässig machen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 07 Apr 2011 23:02:35 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Münster: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BfD</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Informationsfreiheit/769-OVG-Muenster-Az-5-B-118408-Kein-presserechtlicher-Auskunftsanspruch-gegen-BfD.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsfreiheit</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 25.03.2009, Az. 5 B 1184/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG stellt eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW dar. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW wird demnach durch die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten für Datenschutz verdrängt. Denn der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat eine besondere Stellung, die ihm besondere Zugangsmöglichkeiten zu Informationen verschafft. Für das Vertrauen in den Bundesbeauftragten ist es daher unabdinglich, dass seine Auskunftspflichten im Interesse der Allgemeinheit eingeschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht, wenn die verlangten Auskünfte so genau sind, dass eine Beantwortung die sachgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesbeauftragten gefährden würde, oder eine Beanwortung nur mit einer subjektiven Wertung möglich ist, die über die objektiven Umstände eines Tatbestandes hinausgehen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 08 Jul 2009 01:22:53 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Leipziger Volkszeitung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Informationsfreiheit/193-BVerfG-Az-1-BvR-4665-Leipziger-Volkszeitung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 03.10.1969, Az. 1 BvR 46/65 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
4. Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG bei der Einziehung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 27, 71 &lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 15 Mar 2009 16:36:27 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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