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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Urheberrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
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    <title>LG Mannheim: Unwirksamkeit von Total-Buy-Out-Klauseln</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1331-LG-Mannheim-Az-7-O-44211-Unwirksamkeit-von-Total-Buy-Out-Klauseln.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Ein Presseunternehmen verwendet Vertragsbedingungen, wenn es mit ihm vertraglich zusammenarbeitenden freien Journalisten ein Abrechnungsformular mit Vertragsklauseln überlässt, die Benutzung des Formulars erwartet und wirtschaftlichen Druck bei Nichtverwendung ausübt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Klausel über den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung ist unwirksam, wenn Rechte für jede erdenkliche, ausdrücklich aufgezählte Nutzungsart übertragen werden, auch für unbekannte Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht verlangt werden kann, die Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen wird und die Nutzungsrechte &quot;umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt&quot; durch eine Einmalzahlung abgegolten werden sollen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 29 Jan 2012 19:25:39 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1325-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-W-13211-Filesharing-Abmahnung-als-voellig-unbrauchbare-anwaltliche-Dienstleistung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Abmahnkosten müssen nur dann erstattet werden, wenn eine Abmahnung auch den Mindestanforderungen genügt. Das bedeutet, dass aus ihr hervorgehen muss, weshalb sich der Abmahnende zur Rechtverfolgung für berechtigt hält und welches Verhalten konkret beanstandet wird. Dazu muss insbesondere die begangene Tathandlung genau angegeben sein und es muss der darin vom Abmahnenden erblickte Rechtsverstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Ohne hinreichend konkrete Darlegung ist die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 14 Jan 2012 00:04:28 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Streitwert bei Verletzung des Fotoleistungsschutzrechts</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1324-OLG-Koeln-Az-6-W-25611-Streitwert-bei-Verletzung-des-Fotoleistungsschutzrechts.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Der Streitwert bei unbefugter Verwendung eines Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG im Internet im privaten oder kleingewerblichen Bereich beträgt regelmäßig 3.000 Euro.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 11 Jan 2012 07:56:41 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Haftung für embedded content</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1320-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-U-4211-Haftung-fuer-embedded-content.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Werden Bilder auf einer Internetseite als sog. &quot;embedded content&quot; ohne Erlaubnis der Rechteinhaber eingebunden, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Ein solches Einbinden ist urheberrechtlich nicht mit einem bloßen Hyperlink vergleichbar.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 02 Jan 2012 15:39:17 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Frankfurt am Main: Kein fliegender Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Prozessrecht/Fliegender-Gerichtsstand/1318-AG-Frankfurt-am-Main-Az-30-C-184911-25-Kein-fliegender-Gerichtsstand-bei-Rechtsverletzungen-im-Internet.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Fliegender Gerichtsstand</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 01.12.2011, Az. 30 C 1849/11 - 25 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Klage aufgrund einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung und einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Für die Annahme eines sog. &quot;fliegenden Gerichtsstands&quot; verbleibt kein Raum. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 31 Dec 2011 15:36:12 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG München: Stets gewerbliches Ausmaß bei Filesharing-Fällen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/1313-OLG-Muenchen-Az-29-W-126811-Stets-gewerbliches-Ausmass-bei-Filesharing-Faellen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 26.07.2011, Az. 29 W 1268/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zu, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfte.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Nov 2011 11:33:02 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß bei 8 Monate altem Kinofilm</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/1312-OLG-Koeln-Az-6-W-21311-Kein-gewerbliches-Ausmass-bei-8-Monate-altem-Kinofilm.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 30.09.2011, Az. 6 W 213/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Mehr als sechs Monate nach Beginn der Auswer­tung einer Film-DVD kann nur auf Grund besonderer, die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase belegender Anhaltspunkte von einem gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2, 1 UrhG ausgegangen werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Nov 2011 11:29:19 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Stuttgart: Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1309-LG-Stuttgart-Az-17-O-67110-Elektronische-Zugaenglichmachung-an-Fernhochschule.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.10.2017, Az. 17 O 671/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG spiegelt lediglich die Intention des Gesetzgebers wider, eine elektronische Werksnutzung zu ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist, weswegen eine als .pdf-Datei auf dem Computer speicherbare Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht von der Regelung erfasst ist, da sie im Vergleich zur analogen Nutzung als einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ausnahmefälle im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Schrankenregelung bedürfen aufgrund richtlininenkonformer Auslegung der Anwendung des Drei-Stufen-Tests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (&quot;InfoSoc-Richtlinie&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geforderte Zweck der Zugänglichmachung der Werkteile zur &quot;Veranschaulichung im Unterricht&quot; liegt bereits dann vor, wenn die Veröffentlichung des Werkinhalts notwendig oder jedenfalls hilfreich für die Darstellung des Unterrichtstoffes ist, wobei die Zugänglichmachung nicht während des Unterrichts erfolgen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. § 52a UrhG ist als auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhende Schrankenbestimmung grundsätzlich eng auszulegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Eine Veröffentlichung eines drittgeschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform für Studenten einer deutschen Fernuniversität, deren Anzahl größer ist als die Anzahl der Teilnehmer der Kurseinheit bei einer Universität mit Präsenzunterricht, stellt lediglich ein Zurverfügungstellen an einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern dar, wenn der Zugriff mittels Passwort und Benutzername kontrolliert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Bei einem Buch von 476 Textseiten stellt eine Zugänglichmachung von bis zu 10 % der Seiten einen &quot;kleinen Teil&quot; im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Selbst wenn im Rahmen des § 46 UrhG, der Veröffentlichungshandlungen von &quot;Teile[n] eines Werkes&quot; regelt, nach Ansicht von Teilen der juristischen Literatur eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten gezogen wird, und es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch bei &quot;kleine[n] Teile eines Werkes&quot; im Sinne des § 52a UrhG um einen demgegenüber deutlich geringeren Umfang handeln müsste, so würde dies dem Regelungszweck des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft eine Nutzung moderner Kommunikationsformen zu Gunsten eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises zu ermöglichen, nicht gerecht, wobei im Rahmen der Prüfung sowohl auf die Relation der vervielfältigten Seiten in Bezug auf das Gesamtwerk Rücksicht genommen als auch gleichzeitig eine Einzelfallbetrachung vorzunehmen ist und insgesamt nur die reinen Textseiten ohne Berücksichtigung eventueller sonstiger Inhalte des Buches wie zum Beispiel Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur-, Namens- und Sachregister zu Grunde zu legen sind.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 19 Oct 2011 20:34:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG München I: Keine IP-Speicherung auf Zuruf</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/1308-LG-Muenchen-I-Az-21-O-784111-Keine-IP-Speicherung-auf-Zuruf.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 20.08.2011, Az. 21 O 7841/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Drittauskunftsanspruch aus § 101 UrhG begründet kein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein Anspruch auf Speicherung von IP-Daten &amp;bdquo;auf Zuruf&amp;ldquo; herleiten ließe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zwar besteht diesbezüglich eine gesetzliche Regelungslücke. Diese ist jedoch nicht planwidrig, da der Bundesrat auf diese Lücke im Gesetzgebungsprozess hingewiesen hat. Darüber hinaus könnte diese Regelungslücke auch nicht durch Richterrecht geschlossen werden, da eine daraus resultierende Speicherungsverpflichtung einen nicht grundrechtsirrelevanten Eingriff in die Rechte der Anschlussinhaber zur Folge hätte.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 21 Oct 2011 09:03:00 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Urheberrecht bei Karnevalskostümen - Pippi Langstrumpf</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1306-LG-Koeln-Az-28-O-11711-Urheberrecht-bei-Karnevalskostuemen-Pippi-Langstrumpf.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 10.08.2011, Az. 28 O 117/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Figur ist schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig, dass die Figur auch für sich betrachtet Urheberschutz beanspruchen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Übertragung einer literarischen Figur in eine andere Werkart (hier: Karnevalskostüm) spricht nicht zwingend für eine freie Bearbeitung iSv § 24 UrhG. Denn jede Verkörperlichung eines lediglich verbal beschriebenen Charakters stellt zwangsläufig eine Übertragung in eine andere Werkart dar. Würde dies zu einer freien Bearbeitung führen, würde der urheberrechtliche Schutz der Figur unterlaufen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 29 Sep 2011 11:35:07 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1303-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-11-U-5311-Darlegungs-und-Beweislast-bei-Filesharing.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 U 53/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung kann eine Beweisaufnahme über den Aufenthaltsort zur fraglichen Verletzungszeit und bezüglich des regelmäßigen Computerbetriebs bei Abwesenheit voraussetzen. Entsprechende Beweisangebote können der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast genügen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 05 Oct 2011 14:33:27 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1301-LG-Koeln-Az-28-O-36210-ISP-haftet-nicht-fuer-Urheberrechtsverletzungen-seiner-Kunden.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Ein Internet-Service-Provider haftet nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, da er eine bloße technische Dienstleistung erbringt, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen &quot;Vermittler&quot; im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 05 Sep 2011 09:12:01 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Zweite Zahnarztmeinung II</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Datenbankschutz/1292-BGH-Az-I-ZR-19608-Zweite-Zahnarztmeinung-II.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Datenbankschutz</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Geben Dritte über eine Eingabemaske Daten in eine Datenbank ein, sind die Kosten für die Software, mit der die Daten für Zwecke der Datenbank erfasst und dargestellt werden, eine Investition im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente und keine Kosten der Datenerzeugung. Entsprechendes gilt für die Kosten der Überprüfung der von Dritten eingegebenen Daten auf ihre Eignung für Zwecke der Datenbank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen nach dem Umfang wesentlichen Teil der Datenbank im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu stellen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Für die Übernahme eines nach der Art wesentlichen Teils der Datenbank im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es nicht erforderlich, dass diejenigen Elemente übernommen werden, die die Struktur der Datenbank ausmachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Für den Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG reicht es aus, dass die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 26 May 2011 17:40:39 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Der Frosch mit der Maske</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1291-BGH-Az-I-ZR-1809-Der-Frosch-mit-der-Maske.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 18/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung wirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Von einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geltenden Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben. Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf Tarifordnungen oder Tarifverträge Bezug genommen haben, die unter anderem eine solche Rechtseinräumung vorsehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ein Miturheber ist bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an sich selbst zu verlangen. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht kann ein Miturheber bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur zugunsten aller Miturheber beanspruchen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 26 May 2011 15:35:12 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Urheberrechtlicher Schutz von Interviewäußerungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Sprachwerke/1284-LG-Hamburg-Az-308-O-62508-Urheberrechtlicher-Schutz-von-Interviewaeusserungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Sprachwerke</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 27.04.2011, Az. 308 O 625/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Äußerungen in Interviews, die weder in sprachlicher noch in inhaltlicher Hinsicht als schöpferisch anzusehen sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei der Frage, in welchem Umfang eine urheberrechtlich geschützte Äußerung zitiert werden darf, muss berücksichtigt werden, dass ein zu restriktives Zitatrecht zu einer sinnentstellenden Verkürzung von Zitaten führen kann.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 23 May 2011 12:37:37 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1279-LG-Hamburg-Az-308-O-64008-Stoererhaftung-des-Access-Providers-und-DNS-Sperren.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 12.03.2010, Az. 308 O 640/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Von einer Störerhaftung des Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen über die von ihm vermittelten Anschlüsse kann grundsätzlich erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung ausgegangen werden. Und das dann auch nur insoweit als die in Betracht kommenden Prüfungs- und Handlungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich und tatsächlich möglich und außerdem zumutbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Technisch sind Sperr- und Filtermaßnahmen zwar möglich, rechtlich setzten sie allerdings – auch in Form von DNS-Sperren – einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis in der Weise voraus, als dass sich der Access-Provider dabei Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen machen würde. Zivilrechtlich ist in Anbetracht von Artt. 10, 19 GG und § 88 TKG hier keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zu erkennen.  Unabhängig von dieser rechtlichen Unmöglichkeit erscheint es bei den derzeitigen Gegebenheiten den Access-Providern auch nicht zumutbar, mittels DNS-Sperren ihren Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 05 May 2011 19:04:43 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>LG Berlin: Urheberrechtliche Haftung für eingebundene RSS-Feeds</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1273-LG-Berlin-Az-15-O-10311-Urheberrechtliche-Haftung-fuer-eingebundene-RSS-Feeds.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Umstand allein, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds vebreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist. &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 02 May 2011 13:29:50 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>LG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1271-LG-Hamburg-Az-310-S-110-Abmahnung-im-Quasi-Selbstauftrag.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 10.02.2011, Az. 310 S 1/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Kosten für eine Abmahnung sind auch dann &amp;bdquo;erforderlich&amp;ldquo; im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, wenn der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft beauftragt wurde, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er selbst ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Selbstauftrag von Rechtsanwälten ist nicht anwendbar.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 25 Apr 2011 21:30:57 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>OLG Köln: Zweifel an zuverlässiger IP-Adressermittlung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1270-OLG-Koeln-Az-6-W-511-Zweifel-an-zuverlaessiger-IP-Adressermittlung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Der Erteilung einer Auskunftsanordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG steht es entgegen, wenn in einem Antrag auf Auskunftserteilung in einem Verfahren mehrfach identische IP-Adressen für angebliche Urheberrechtverletzungen genannt sind, die binnen mehr als 24 Stunden begangen worden sein sollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die IP-Adressen dynamisch und nach einer Verbindungsdauer von 24 Stunden automatisch neu zugewiesen werden. Somit erweckt dieser Umstand Zweifel daran, dass die IP-Adressen in diesem Fall zuverlässig ermittelt wurden. Daher fehlt es hier an dererforderlichen Offensichtlichkeit der beanstandeteten Rechtsverletzung im Sinne von § 101 UrhG . 
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 16 Apr 2011 12:01:04 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>LG Frankfurt am Main: Elektronische Leseplätze in Bibliotheken</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1265-LG-Frankfurt-am-Main-Az-2-06-O-37810,-206-O-37810,-2-6-O-37810,-26-O-37810-Elektronische-Leseplaetze-in-Bibliotheken.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 16.03.2011, Az. 2-06 O 378/10, 2/06 O 378/10, 2-6 O 378/10, 2/6 O 378/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 52 b UrhG enthält als Annexkompetenz auch das Recht, ein digitales Vervielfältigungsstück herzutstellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Anwendung von § 52b UrhG steht nur ein geschlossener Vertrag, nicht hingegen ein bloßes Vertragsangebot des Rechtehinhabers entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine teleologische Auslegung von § 52b UrhG ergbit, dass nur eine öffentliche Zugänglichmachung erlaubt ist, die Anschlussnutzungen wie das Ausdrucken oder das Speichern auf USB-Sticks ausschließt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 08 Apr 2011 10:16:09 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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