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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Zitate</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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    <title>LG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Gegendarstellungsrecht/518-LG-Berlin-Az-27O82908-Zitat-einer-unrichtigen-Tatsachenbehauptung.html</link>
    <category>Gegendarstellungsrecht</category>
    <author>Anja Assion</author>
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    1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 09 Okt 2008 12:45:59 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>LG Köln: Zur Zulässigkeit von ungenauen Zitaten in der Presse</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Unrichtiges-Zitat/248-LG-Koeln-Az-28-O-1008-Zur-Zulaessigkeit-von-ungenauen-Zitaten-in-der-Presse.html</link>
    <category>Zitate</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Grundsätzlich sind Verknappungen und Zuspitzungen als Mittel der Darstellung im Interesse einer mediengerechten Darstellung zulässig. Betroffene müssen Vergröberungen, Einseitigkeiten und Übertreibungen in gewissem Umfang hinnehmen, solange die Darstellung im Kern wahr ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf Zitate anwendbar. Denn Zitate des Betroffenen sind in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
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    <title>BVerfG: Böll</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Zitate/195-BVerfG-Az-1-BvR-79778-Boell.html</link>
    <category>Zitate</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Zur Bedeutung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.   &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt nicht das unrichtige Zitat.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigt es auch nicht, eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat auszugeben, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation des Kritikers handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 208    &lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:18:39 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Eppler</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Zitate/194-BVerfG-Az-1-BvR-18577-Eppler.html</link>
    <category>Zitate</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, daß jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.  &lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
2. Unter der Voraussetzung einer Mitwirkungspflicht des Beklagten ist es in Fällen dieser Art. verfassungsrechtlich nicht geboten, von der allgemeinen Regel des Zivilprozeßrechts abzugehen, daß dem Kläger der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände obliegt.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 54, 148 &lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:18:12 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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