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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - IT-Vertragsrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>LG Berlin: Verstoß gegen GPL - WLAN-Router</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/Open-Source/556-LG-Berlin-Az-16-O-13406-Verstoss-gegen-GPL-WLAN-Router.html</link>
    <category>Open Source</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Bei einem Verstoß gegen die GPL hat der Autor der Software einen Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 29 Nov 2008 18:29:49 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG München: Lizenzverletzung der GPL</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/Open-Source/555-LG-Muenchen-Az-7-O-524507-Lizenzverletzung-der-GPL.html</link>
    <category>Open Source</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Mit der freien Zugänglichkeit von Software im Internet gestattet der Autor nicht automatisch jedem Dritten die Nutzung seiner Software. Die bloße Veröffentlichung bedeutet auch keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Autor einer Software, die er unter der GPL im Internet veröffentlicht hat, hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzer seiner Software, die sich nicht an die Regeln der GPL halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Anbieter einer Webshop-Plattform haftet auch dann für urheberrechtsverletzende Produkte, wenn er selbst den Shop nicht betreibt, sondern nur die technische Basis dafür zur Verfügung stellt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 29 Nov 2008 18:25:52 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Fash 2000</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/554-BGH-Az-I-ZR-11102-Fash-2000.html</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 28 Nov 2008 15:25:50 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Zur Wirksamkeit der GPL - Linux Kernel</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/Open-Source/553-LG-Frankfurt-Az-2-6-0-22406-Zur-Wirksamkeit-der-GPL-Linux-Kernel.html</link>
    <category>Open Source</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Im Fall der freien Software ist anzunehmen, dass der Rechteinhaber durch die Unterstellung des Programms unter die GPL ein Angebot an einen bestimmbaren Personenkreis abgibt, das von den Nutzern durch Vornahme der zustimmungsbedürftigen Handlung angenommen wird. Eine gesonderte Annahmeerklärung des Anbietenden ist entbehrlich. Das Veröffentlichen einer Software unter der GPL ist in keinem Fall ein Verzicht auf Urheberrechte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Die Regelungen in den Ziff. 2 und 4 der GPL, dass die Nutzungsrechte im Fall einer Vertragsverletzung an den Urheber zurückfallen, verstoßt nicht gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Durch die Veröffentlichung von GPL-lizenzierter Software im Internet tritt keine Erschöpfung nach § 69c Ziff. 3 S. 2 UrhG ein. Denn die Erschöpfung betrifft nur das Verbreitungsrecht an dem Werkexemplar, auf das die Software beim Downloadvorgang kopiert wird. Hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts tritt keine Erschöpfung ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann auch dann wirksam erfolgen, wenn an dem Werk zuvor einfache Nutzungsrechte im Rahmen der GPL eingeräumt wurden. Das ausschließliche Nutzungsrecht kann in diesem Fall um diese einfachen Nutzungsrechte aus der GPL beschränkt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt sind, setzt eine Miturheberschaft voraus, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat. Wird ein bestehendes Open-Source-Programm lediglich von anderen Programmierern verbessert und bearbeitet, ist der Initialprogrammierer regelmäßig Alleinurheber.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 29 Nov 2008 11:41:49 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Mängelrüge bei Standardsoftware</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/549-OLG-Koeln-Az-19-U-8896-Maengelruege-bei-Standardsoftware.html</link>
    <category>IT-Vertragsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Auf die Lieferung von Standardsoftware findet Kaufvertragsrecht Anwendung. Auch  § 377 HGB ist anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Installation und Einweisung für eine Software unterfallen dem Werkvertragsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Macht der Käufer einer Standardsoftware geltend, dass diese mangelhaft sei, muss er genaue Angaben darüber machen, welche genauen Eingaben er gemacht hat und wie genau (ggf. mit welchen Fehlermeldungen) die Software darauf reagiert hat. Allgemeine Ausführungen, dass bestimmte Teile einer Software Daten &quot;verschlucken&quot; sind nicht ausreichend.
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 25 Nov 2008 18:00:55 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: SIM-Lock</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/548-BGH-Az-I-ZR-1302-SIM-Lock.html</link>
    <category>IT-Vertragsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 25 Nov 2008 17:43:13 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Programmfehlerbeseitigung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/547-BGH-Az-I-ZR-14197-Programmfehlerbeseitigung.html</link>
    <category>IT-Vertragsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    a) Zur Auslegung einer Vertragsklausel, nach der eine bestimmte Software nicht für Zwecke Dritter benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dem Erwerber eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms, der sich vertraglich dazu verpflichtet hat, das Programm Dritten nicht zugänglich zu machen, kann nicht generell untersagt werden, für die Fehlerbeseitigung einen Dritten einzuschalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 25 Nov 2008 17:28:49 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: CloneCD</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/541-BGH-Az-I-ZR-21905-CloneCD.html</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG ist jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz des Umgehungsmittels zu fördern. Ein gewerbliches Handeln ist nicht erforderlich. Auch das Angebot zum Verkauf eines Umgehungsmittels bei eBay stellt eine Werbung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. § 95a UrhG stellt keinen Eingriff in die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Denn das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Anspruchsgegner die Rechtsverletzung aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch dann erforderlich, wenn ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und wortgleiche Serienabmahnungen in einer Vielzahl von Fällen versandt werden. Die Erforderlichkeit kann nur dann ausnahmsweise entfallen, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle handelt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 13 Nov 2008 10:28:57 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Zur Schutzfähigkeit von Webseiten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Webseiten/497-OLG-Frankfurt-Az-11-U-6404-Zur-Schutzfaehigkeit-von-Webseiten.html</link>
    <category>Webseiten</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Eine Webseite ist in der Regel weder als Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff UrhG, noch als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87 a ff UrhG urheberrechtlich geschützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Soweit ein Sonderrechtsschutz nicht gegeben ist, steht die Benutzung einer Leistung anderer für die eigene gewerbliche Betätigung grundsätzlich jedermann frei. Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz greift daher nur ein, wenn und soweit diese Benutzung dem Prinzip des freien Leistungswettbewerbs zuwiderläuft.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 04 Okt 2008 22:16:35 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG München I: Zur rechtlichen Wirksamkeit der GPL</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/Open-Source/496-LG-Muenchen-I-Az-21-O-612304-Zur-rechtlichen-Wirksamkeit-der-GPL.html</link>
    <category>Open Source</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Verwendung der General Public License (GPL) ist kein Verzicht auf Urheberrechte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Lizenzbedingungen der GPL sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden in aller Regel auch wirksam eingebunden. Dem steht nicht entgegen, dass die &amp;bdquo;offizielle&amp;ldquo; Version der GPL nur auf Englisch verfügbar ist und die deutsche Übersetzung lediglich der Verständlichkeit dient.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Regelung unter Ziffer 4 der GPL, wonach bei Verletzungen der GPL die Rechte für die Nutzung entfallen soll, stellt allerdings keine nach § 31 Abs.1 S. 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts dar. Denn Nutzungsrechte können nur räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Bei der Regelung aus Ziffer 4 handelt es sich jedoch um eine auflösend Bedingung für die dingliche Einigung über die Lizenzierung der Open-Source-Software. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung in Ziffer 4 der GPL auch mit § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zu vereinbaren. Denn aus § 31 UrhG kann nicht hergeleitet werden, dass auflösend bedingte Rechtübertragungen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten grundsätzlich ausgeschlossen sind. Diese sind lediglich dann unzulässig, wenn die Regelung des § 31 UrhG mit der Vereinbarung umgangen werden soll. Dies ist bei der GPL jedoch nicht der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Auch die Regelungen aus Ziffer 2 und 3, wonach Lizenznehmer Bearbeitungen der Software ebenfalls unter eine freie Lizenz zu stellen sind, sind zulässig. Denn der Grundsatz für freie Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist auch in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG anerkannt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 29 Nov 2008 18:37:16 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Stuttgart: Call-Center-Vertrag über Telefon-Spam ist nichtig</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/486-OLG-Stuttgart-Az-6-W-5508-Call-Center-Vertrag-ueber-Telefon-Spam-ist-nichtig.html</link>
    <category>IT-Vertragsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Ein Vertrag mit einem Call Center über die telefonische Akquise von Verbrauchern, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben haben, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist somit nach § 134 BGB nichtig. Denn der Vertrag ist darauf gerichtet,  systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG zu verstoßen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 05 Sep 2008 15:46:10 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG München I: Schutzfähigkeit von Webseiten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Webseiten/311-LG-Muenchen-I-Az-7-O-188804-Schutzfaehigkeit-von-Webseiten.html</link>
    <category>Webseiten</category>
    <author>Simon Möller</author>
    <content:encoded>
    1. Webeiten können als Werke i.S.d. UrhG schutzfähig sein, wenn die Leistung des Designers diejenige eines Durchschnittsdesigners überragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Für Webseiten kann auch ein urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm in Frage kommen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:52:42 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Hamm: Schutzfähigkeit von Webseiten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Webseiten/310-OLG-Hamm-Az-4-U-5104-Schutzfaehigkeit-von-Webseiten.html</link>
    <category>Webseiten</category>
    <author>Simon Möller</author>
    <content:encoded>
    1. Einzelne Stylesheets in der Gestaltung von Webseiten sind weder als Sprachwerk noch als Werk der bildenden Künste schutzfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ob Webseiten als Ganzes schutzfähig sind, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:52:59 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG München: Zum Weiterverkauf von Computerprogrammen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/294-OLG-Muenchen-Az-6-U-181806-Zum-Weiterverkauf-von-Computerprogrammen.html</link>
    <category>IT-Vertragsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich nur auf gegenständlich verkörperte Werke. Der Weiterverkauf von Software ohne dazugehörigen Datenträger ist nicht vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können nicht gutgläubig erworben werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: OEM-Version</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/290-BGH-Az-I-ZR-24497-OEM-Version.html</link>
    <category>IT-Vertragsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: CPU-Klausel</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/288-BGH-Az-I-ZR-300-CPU-Klausel.html</link>
    <category>IT-Vertragsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Forderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/229-BGH-Az-XII-ZR-12004-Anwendung-des-Mietrechts-auf-Application-Service-Providing.html</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Simon Möller</author>
    <content:encoded>
    1. ASP (Application Service Providing) ist die Bereitstellung von Softwareanwendungen über das Internet. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen lediglich über Datenleitungen auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der ASP-Vertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen. Geht es um das Zurverfügungstellen von Software oder Speicherplatz über das Internet, ist im Regelfall Mietrecht anwendbar.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:41:19 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/228-BGH-Az-III-ZR-6307-Nachtraegliche-Anpassung-von-AGB-bei-Access-Providern.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Simon Möller</author>
    <content:encoded>
    Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:31:00 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierte Webseite als Sprachwerk</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Webseiten/12-OLG-Rostock-Az-2-W-1207-Suchmaschinenoptimierte-Webseite-als-Sprachwerk.html</link>
    <category>Webseiten</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei basieren, sind regelmäßig keine Computerprogramme im Sinne von § 69a UrhG, da der HTML-Code allein keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen enthält, durch die ein Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion veranlasst würde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine eigene geistige Schöpfung einer HTML-Kodierung kann nicht angenommen werden, wenn der Quellcode durch ein Designprogramm selbständig generiert wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen. 
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    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:52:10 +0200</pubDate>
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