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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Lehrerbewertung im Internet</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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    <title>OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Lehrerbewertung-im-Internet/388-OLG-Koeln-Az-15-U-4308-Lehrerbewertung-im-Internet-Spickmich.de-II.html</link>
    <category>Lehrerbewertung im Internet</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
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    1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
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    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>LG Berlin: Bewertung von Professoren im Internet - Meinprof.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Lehrerbewertung-im-Internet/236-LG-Berlin-Az-27-S-207-Bewertung-von-Professoren-im-Internet-Meinprof.de.html</link>
    <category>Lehrerbewertung im Internet</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Der Betreiber einer Plattform zur Bewertung von Professoren haftet zumindest dann nicht als Störer für Informationen, die durch Dritte eingestellt wurden, wenn er rechtswidrige Inhalte unverzüglich nach Kenntnis entfernt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der zu bewertenden Professoren ist dann zulässig, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:36:40 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Lehrerbewertung-im-Internet/202-OLG-Koeln-Az-15-U-14207-Lehrerbewertung-im-Internet-Spickmich.de.html</link>
    <category>Lehrerbewertung im Internet</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:32:17 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Lehrerbewertung-im-Internet/62-LG-Koeln-Az-28-O-33307-Lehrerbewertung-im-Internet-Spickmich.de-II.html</link>
    <category>Lehrerbewertung im Internet</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:32:42 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Lehrerbewertung-im-Internet/7-LG-Koeln-Az-28-O-26307-Lehrerbewertung-im-Internet-Spickmich.de.html</link>
    <category>Lehrerbewertung im Internet</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind.
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    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:36:07 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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