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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Ehrverletzungen/Schmähkritik</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
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    <title>LG Berlin: Beleidigung während Konzertmoderation</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/1316-LG-Berlin-Az-27-O-39311-Beleidigung-waehrend-Konzertmoderation.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 15.11.2011, Az. 27 O 393/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum immateriellen Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Abwägungskonstellationen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Konstellationen, in denen formalbeleidigende Äußerungen im Rahmen künstlerischer Betätigung getätigt werden, nur eingeschränkt unter besonderer Berücksichtigung der schrankenlos gewährleisteten Kunstfreiheit anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Allein in einer Anmoderation eines Musikstückes im Rahmen der Durchführung eines Konzertes liegt noch keine eigene freie schöpferische Gestaltung, sodass sie nicht von der Kunstfreiheit gedeckt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Nach Unterzeichnung einer Unterlassungsvereinbarung darf sich eine Überprüfung der eigenen Internetseite auf weitere Verstöße nicht ausschließlich auf eine maschinelle Suchfunktion beschränken, wenn dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass ähnliche Verstöße, die allerdings von der Unterlassungsvereinbarung im weitesten Sinne gedeckt sind, nicht identifiziert werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr für die Anfertigung einer Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei presserechtlichen Unterlassungsansprüchen ersetzt verlangen, wenn diese zwar letztlich nicht gebraucht wird, weil eine Unterlassungserklärung mit kurzer Verspätung abgegeben wird, eine Anfertigung aufgrund des Verzuges der Gegenseite für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber angezeigt war. Die tatsächliche Anfertigung braucht in einem solchen Fall durch den Rechtsanwalt - selbst bei Bestreiten der Gegenseite - nicht bewiesen zu werden, da davon ausgegangen werden kann, dass in Presseverfahren bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Regelfall der Anwalt zugleich beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 07 Dec 2011 23:06:54 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VGH Baden-Württemberg: Kein Schulausschluss bei Internetmobbing</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/1294-VGH-Baden-Wuerttemberg-Az-9-S-105611-Kein-Schulausschluss-bei-Internetmobbing.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 12.05.2011, Az. 9 S 1056/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Auch in der Freizeit erfolgende Internet-Eintragungen können schulischen Bezug aufweisen und damit geeignet sein, schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen auszulösen, wenn sie störend in den Schulbetrieb hineinwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Frage, ob darin ein schweres Fehlverhalten liegt, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet sind und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert haben.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 09 Jun 2011 13:45:16 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt am Main: Schadensersatz bei persönlichkeitsrechtsverletzender Aussage über einen Beamten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/1272-LG-Frankfurt-am-Main-Az-2-04-O-58409,-204-O-58409,-2-4-O-58409,-24-O-58409-Schadensersatz-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzender-Aussage-ueber-einen-Beamten.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 07.03.2011, Az. 2-04 O 584/09, 2/04 O 584/09, 2-4 O 584/09, 2/4 O 584/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Es stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Beamten dar, wenn bei dem Verdacht von Straftaten und Dienstvergehen dieser Verdacht den Mitarbeitern der Behörde gegenüber nicht sachlich und ausgewogen kommuniziert wird, sondern der Dienstvorgesetzte unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zu erkennen gibt, dass die Vorwürfe seiner Meinung nach gerechtfertigt sind.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 21 Apr 2011 13:25:15 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: AGB und Tatsachenbehauptungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/1135-LG-Berlin-Az-27-S-808-AGB-und-Tatsachenbehauptungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Janina Brandes</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 03.02.2009, Az. 27 S 8/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Ob Behauptungen eines Verbrauchers über einen abgewickelten Vertrag wahre Tatsachen sind, bestimmt sich nach der Auslegung der AGB. Sobald sich dort Anhaltspunkte für die getätigten Äußerungen finden lassen, lässt sich die Behauptung auf diese stützen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 14 Dec 2010 16:22:00 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: Schweinchen-Karikatur</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Namensnennung-in-Urteilen/924-LG-Berlin-Az-27-O-70509-Schweinchen-Karikatur.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Namensnennung in Urteilen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.10.2009, Az. 27 O 705/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die namentliche kritische Berichterstattung über Rechtsanwälte kann zulässig sein, wenn das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit des Äußernden die Interessen des Anwaltes im konkreten Fall überwiegen. Zu der Berichterstattung kann auch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gehören, die den Anwalt als Prozessvertreter identifizieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch die Veröffentlichung einer &amp;bdquo;Schweinchen-Karikatur&amp;ldquo; kann in diesem Zusammenhang zulässig sein, wenn keine unmittelbare Verbindung zwischen dem abgebildeten &amp;bdquo;Schweinchen&amp;ldquo; und der Person des Rechtsanwaltes hergestellt wird, über den nachfolgend berichtet wird. So kann die Abbildung eines Schweines durchaus ein zulässiges Mittel sein, um das Augenmerk des Lesers auf einen interessanten Link zu lenken.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 09 Nov 2009 16:57:47 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: &quot;Ende einer Nacht&quot;</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Postmortales-Persoenlichkeitsrecht/911-OLG-Frankfurt-Az-16-U-3909-Ende-einer-Nacht.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Postmortales Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Christiane Müller</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 15.10.2009, Az. 16 U 39/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Wie eine Person während des Dritten Reichs zu dem Nazi-Regime gestanden hat, ist für das Persönlichkeitsbild von besonderer Bedeutung; somit ist grundsätzlich der Schutzbereich des Art. 1 GG und des daraus abgeleiteten postmortalen Persönlichkeitsschutzes berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist einer Güterabwägung nicht zugänglich, sodass jede Beeinträchtigung zugleich einen rechtswidrigen Eingriff darstellt. Deshalb bedarf die Annahme einer Beeinträchtigung einer sorgfältigen Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Finden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch die Schilderungen in einem Roman statt, so hängt deren Schwere zum einen davon ab, inwiefern reale Personen hinter den fiktiven Romanfiguren erkennbar sind. Zum anderen ist die Intensität der Beeinträchtigung entscheidend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Auch bei sog. Docufictions besteht die Vermutung fort, dass es sich bei Details um Fiktion handelt. Eine grobe Entstellung und damit ein Eingriff in die Menschwürde liegt nur vor, wenn historisches Tatsachenmaterial keinerlei Anlass für eine entsprechende Darstellung der Figur liefert.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 11 May 2010 23:36:57 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Verdachtsberichterstattung - Tätigkeit als IM</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/883-LG-Hamburg-Az-324-O-83608-Verdachtsberichterstattung-Taetigkeit-als-IM.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Anja Assion</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 04.09.2009, Az. 324 O 836/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Mit dem öffentlichen Auftrag der Medien und ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht zur Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Veröffentlichung eines Verdachts den Medien als Verbreiterhaftung zuzurechnen wäre. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Vorwurf, der Kläger habe wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet, ist geeignet, ihn in seinem öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen. In diesem Fall kommt es zu einer Beweislastumkehr gemäß § 186 StGB analog.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Verdachtsberichtserstattung verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn sie nicht beweist und darlegt, dass der von ihr geäußerte Verdacht zutreffend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn an der Verbreitung des Verdachts ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, der Sachverhalt sorgfältig recherchiert worden ist, hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür vorliegen, dass der geäußerte Verdacht zutrifft, und der Sachverhalt ausgewogen dargestellt wird, ohne dass es zu einer Vorverurteilung des Betroffenen kommt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 11 May 2010 23:43:33 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt am Main: Abmahnbär – Satire über Rechtsanwalt</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/864-LG-Frankfurt-am-Main-Az-2-03-O-17909-Abmahnbaer-Satire-ueber-Rechtsanwalt.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 25.06.2009, Az. 2-03 O 179/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Auch ein Rechtsanwalt kann bei entsprechender berufsbedingter Bekanntheit als relative Person der Zeitgeschichte angesehen werden. Sofern er insbesondere durch eine Vielzahl von Abmahnungsschreiben bekannt geworden ist, kann auch eine Bildberichterstattung in diesem Kontext zulässig sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dabei dürfen Bilder regelmäßig auch zu satirischen Zwecken genutzt werden. Wobei vorliegend die Einkleidung in ein Bärencartoon, das einem Kindercartoon entnommen ist, nicht ü̈ber die Maßen kompromittierend, respektlos oder besonderes herabsetzend ist. Vielmehr bewegt sich eine solche Darstellung im Rahmen der der Satire innewohnenden Preisgabe einer gewissen Lächerlichkeit, überschreitet aber nicht die Grenzen einer Schmähkritik.  Allerdings dürfen dabei im beigefügten Textteil der Veröffentlichung keine verunglimpfenden Äußerungen in Form von  Schmähkritik getätigt werden.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 08 Sep 2009 21:46:33 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Bauernfängerei</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/823-BGH-Az-VI-ZR-29803-Bauernfaengerei.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 16.11.2004, Az. VI ZR 298/03 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 16 Jul 2009 19:33:24 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: Tatsachenbehauptung in anwaltlichem Schriftsatz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/822-LG-Berlin-Az-19-O-15009-Tatsachenbehauptung-in-anwaltlichem-Schriftsatz.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 12.06.2009, Az. 19 O 150/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können in aller Regel nicht durch Unterlassungsklagen abgewehrt werden. Die Parteien und ihre Rechtsanwälte sollen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem Ausgangsverfahren geprüft werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 16 Jul 2009 19:34:06 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Äußerungen im Prozess - „Krank und lügenhaft“</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/772-LG-Hamburg-Az-307-O-36108-AEusserungen-im-Prozess-Krank-und-luegenhaft.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.04.2009, Az. 307 O 361/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Einer Ehrenschutzklage fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen. Denn die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie für erforderlich halten. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn ein Bezug der Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand falsch liegend sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähkritik darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wird ein Prozessgegner als &amp;bdquo;Lügner&amp;ldquo; bezeichnet und kann dies zumindest mit gewissen tatsächlichen Behauptungen unterlegt werden, handelt es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Gesamtverbot einer Äußerung ist nur dann möglich, wenn zulässige und unzulässige Teile der gesamten Darstellung so miteinander verbunden sind, dass sie nicht ohne Veränderung des Sinnzusammenhangs voneinander getrennt werden können.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 05 May 2009 18:20:54 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Falsche Tatsachenbehauptung in politischer Fernsehsendung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/734-LG-Koeln-Az-28-O-5909-Falsche-Tatsachenbehauptung-in-politischer-Fernsehsendung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.03.2009, Az. 28 O 59/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich bei Internetangeboten überall dort , wo diese bestimmungsgemäß abrufbar sind. Ein tatsächlicher Abruf ist nicht erforderlich.  Auch bei Beiträgen mit regionalen Inhalten kann von einem bestimmungsgemäßen im gesamten Bundesgebiet ausgegangen werden. Die Unkenntnis  über die bundesweite Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Beitrags ist unbeachtlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine innerhalb einer live übertragenen und später im Internet abrufbaren politischen Diskussion vorgebrachte unwahre Tatsachenbehauptung kann eine unzulässige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.  Dabei kann sich eine solche Behauptungen auch auf juristische Personen auswirken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Grundsätzlich sind Äußerungen im politischen Bereich - insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmen - im Zweifel nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Jedoch gilt dies nicht bei  unwahren Tatsachenbehauptungen über den politischen Gegner. &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 08 Oct 2009 11:04:47 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/709-BVerfG-Az-1-BvR-22190-Rhetorische-Fragen-und-Meinungsfreiheit.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 221/90 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Fragen fallen genau wie Werturteile in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1  GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.  Rhetorische Fragen sind in ihrer äußerungsrechtlichen Bewertung mit Aussagen gleichgesetzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine  rhetorischen Frage zeichnet sich gegenüber einer &quot;echten&quot; Frage dadurch aus, dass der Fragesatz nicht  auf Antwort gerichtet und gerade nicht für verschiedene Antworten offen ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 13 Mar 2009 14:28:24 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/670-BGH-Az-VI-ZR-20404-Zur-Behandlung-einer-bewusst-unvollstaendigen-Berichterstattung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 22.02.2005, Az. VI ZR 204/04 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 15 Mar 2009 16:36:29 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Executive Director</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/637-LG-Hamburg-Az-324-O-73608-Executive-Director.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 02.01.2008, Az. 324 O 736/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den &amp;bdquo;Executive Director&amp;ldquo; eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 03 Feb 2009 22:37:01 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>LG  Köln: Baader-Meinhof-Komplex – Witwe Ponto</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Kunstfreiheit/621-LG-Koeln-Az-28-O-76508-Baader-Meinhof-Komplex-Witwe-Ponto.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 09.01.2009, Az. 28 O 765/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Zwar orientiert sich der Film &quot;Der Baader Meinhof Komplex&quot; an tatsächlichen Geschehnissen, aber dennoch haben die Filmschaffenenden eine neue asthetische Wirklichkeit in dem FIlm geschaffen. Deshalb bedarf es einer kunstspezifische Betrachtung, um festzustellen, inwieweit dem Zuschauer Wirklichkeitsbezug nahegelegt wird. Und insoweit auf Grundlage dessen eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Dabei ist maßgeblich, inweiweit sich das &quot;Abbild&quot; gegenüber dem &quot;Urbild&quot; durch die künstlerische Gestaltung so verselbstständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der &quot;Figur&quot; objektiviert ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das postmortale Persönlichkeitsrecht von Jürgen Ponto ist bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise nicht verletzt. Weder wird er in einer besonders privaten noch in einer würdelosen Situation gezeigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein &quot;Bildnis&quot; im Sinne des KUG ist die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung zu verstehen. Dazu ist eine gewisse Verweildauer des Bildnisses notwendig. Fehlt es an einer äußeren Ähnlichkeit in einer filmischen Darstellung, so liegt grundsätzlich kein &quot;Bildnis&quot; nach KUG vor. Die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG sind in einem solchen Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt der filmischen Darstellung des &quot;Lebens- oder Charakterbildes&quot; anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Entscheidung darüber, ob durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an Persönlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit ein der Veröffentlichung des Kunstwerks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Stehen sich dabei der Persönlichkeitsschutz auf der einen Seite und die Filmfreiheit auf der anderen Seite gegenüber, so ist eine Abwägung nach den Maßstäben der praktischen Konkordanz vorzunehmen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 20 Feb 2009 15:45:43 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BGH: Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/510-BGH-Az-VI-ZR-22602-Zur-Beurteilung-mehrdeutiger-AEusserungen-in-einer-Fernsehsendung-Klinik-Monopoly.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 25.11.2003, Az. VI ZR 226/02  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:17:54 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BGH: Frage als unwahre Tatsachenbehauptung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/508-BGH-Az-VI-ZR-3803-Frage-als-unwahre-Tatsachenbehauptung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 09.12.2003, Az. VI ZR 38/03 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine &quot;echte Frage&quot;, sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:16:45 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BVerfG: Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/504-BVerfG-Az-1-BvR-4900,-1-BvR-5500,-1-BvR-203100-Babycaust-Unterlassung-bei-mehrdeutigen-AEusserungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung mehrdeutiger Äußerungen kennen unterschiedliche Maßstäbe. Je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei nachträglich an eine mehrdeutige Äußerung anknüpfenden straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen gilt im Interesse der Meinungsfreiheit der Grundsatz,  dass die Sanktionierung nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden    günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei in die Zukunft  gerichteten Ansprüchen, wie Unterlassung, hingegen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage klarzustellen. Unterlässt der Äußernde diese Klarstellung, so sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Grunde zu legen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Diese Grundsätze sind nicht auf  Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso anzuwenden, wenn über ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil zu entscheiden ist. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 20 Feb 2009 10:43:43 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>LG Berlin: böhse onkelz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/498-LG-Berlin-Az-27-O-8201-boehse-onkelz.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 12.06.2001, Az. 27 O 82/01 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Bezeichnung &amp;bdquo;berüchtigte rechtsradikale Band&amp;ldquo; ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn die Reichweite des Begriffs &amp;bdquo;rechtsradikal&amp;ldquo; steht nicht objektiv fest, sondern lässt sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 16 Sep 2008 13:27:43 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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