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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Personen der Zeitgeschichte</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>BVerfG: Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/552-BVerfG-Az-1-BvQ-4608-Bildberichterstattung-in-der-Hauptverhandlung-kann-eingeschraenkt-werden.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Anja Assion</author>
    <content:encoded>
    1. Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zwar habe ein Straftäter zu dulden, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seiner Tat befriedigt wird. Zurückhaltung gelte jedoch, wenn der Täter noch nicht rechtskräftig verurteilt sei. Denn insofern sei die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldvermutung des Angeklagten zu beachten.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 29 Nov 2008 18:46:26 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Shopping mit Putzfrau auf Mallorca</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/481-BGH-Az-VI-ZR-24306-Shopping-mit-Putzfrau-auf-Mallorca.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
    1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild steht einer prominenten Persönlichkeit ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sie ohne Einwilligung in einer völlig belanglosen privaten Situation abgebildet wird und der Nachrichtenwert einer solchen Bildberichterstattung somit keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte in sich birgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es  nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: &quot;Shopping mit Putzfrau auf Mallorca&quot;). (amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 18:48:34 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/480-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-14-U-14607-Kannibale-von-Rotenburg.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
    1. Auch ein wegen Mordes verurteilter Straftäter muss nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, soweit darin seine Tat dargestellt wird und er vom Publikum zweifelsfrei als Hauptfigur erkannt werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die von Verfassungs wegen geschützte Kunstfreiheit muss in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:12:45 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/468-BGH-Az-VI-ZR-15606-Bildberichterstattung-ueber-abgewaehlte-Ministerpraesidentin.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Politikerin bei nachfolgender privater Betätigung zeigen (hier: Einkäufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotoreporter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefertigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Herausgabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 02 Okt 2008 18:53:35 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Zur Berichterstattung über ehemalige RAF-Terroristen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/436-KG-Berlin-Az-9-U-9507-Zur-Berichterstattung-ueber-ehemalige-RAF-Terroristen.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Nach wie vor besteht ein überragendes historisches Interesse an der RAF, ihren Taten sowie ihren Mitgliedern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Generalbundesanwaltschaft erneut Ermittlungen im Zusammenhang mit einem 30 Jahre zurückliegenden Mord aufgenommen hat, einen tagesaktuellen Anlass dar, der im vorliegenden Fall zusätzlich ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass im Zuge der Ermittlungen gegen den Antragsteller kein Haftbefehl erlassen worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Durch die Verbreitung der Informationen, der Betroffene habe einen fünf Jahre alten Sohn und lebe getrennt von einer 43 Jahre alten Freundin, wird der Betroffene im vorliegenden Fall nicht in seiner Privatsphäre betroffen. Weder der räumliche noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre sind hier berührt. Auch für eine sichere Identifizierung des Betroffenen als ein spezieller RAF-Terrorist sind diese Angaben zu vage. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Berichterstattung, der Antragsteller halte sich mit Hartz IV und Gelegenheitsjobs über Wasser, ist durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Veröffentlichung des Bildes vom Wohnhaus des Antragstellers verbunden mit dem Hinweis, dass dieses in Köln steht, beeinträchtigt dessen Anonymität sowie sein Recht zur Entscheidung über eine Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände und stellt daher eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Den Antragsteller in seinem unmittelbaren Wohnumfeld bloß zu stellen, würde über diesen als Straftäter, der die verhängte Strafe verbüßt hat, eine erneute soziale Sanktion verhängen.  Dies wäre durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Zur Rechtswidrigkeit der Herstellung eines Fotos - Prominenter Gefängnisinsasse</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente-Straftaeter/397-KG-Berlin-Az-9-U-2107-Zur-Rechtswidrigkeit-der-Herstellung-eines-Fotos-Prominenter-Gefaengnisinsasse.html</link>
    <category>Prominente Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Angesichts des relativen Bekanntheitsgrades eines Schauspielers und Moderators kann ein gegen ihn geführtes Strafverfahren, das zu seiner Verurteilung wegen Betruges zu einer Haftstrafe führte, ein zeitgeschichtliches Ereignis sein, über das berichtet werden darf. Ebenso ist die Art und Weise der Strafvollstreckung – jedenfalls in den Grundzügen – ein Vorgang mit einem erheblichen Informationswert für die Öffentlichkeit. Das gilt auch, wenn die Strafvollstreckung entsprechend der gängigen Strafvollzugspraxis abläuft und der Antragsteller keinen „Promi-Bonus&quot; erhielt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Privatsphärenschutz kann auch die Methode der Informationsgewinnung von Bedeutung sein.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
3. Die bloße Anwesenheit von Fotografen , wenngleich verbunden mit der Möglichkeit, fotografiert zu werden, stellt beim Bestehen eines öffentlichen Informationsinteresse grundsätzlich noch keinen derart schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass dieser zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung führt. Dieser Umstand stellt vielmehr lediglich die „Kehrseite“ des öffentlichen Informationsinteresses dar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Es ist mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit unvereinbar, wenn einem Verlag die Veröffentlichung von Fotos allein deshalb verboten werden würde, weil andere Verlage die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung überschreiten. Anders kann dies jedoch sein, wenn ein Verlag einen konkreten Beitrag zu einem Geschehen geleistet hat, welches in seiner Gesamtbetrachtung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg II</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/390-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-14-U-14607-Kannibale-von-Rotenburg-II.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Die Übernahme einer Straftat sowie des Persönlichkeitsbildes des Täters in einem Horrorfilm stellen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Ist der Kläger als Vorbild der Filmfigur zweifelsfrei erkennbar, muss die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit in diesem Fall gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/353-LG-Hamburg-Az-324-O-84707-Einbindung-von-Wikipedia-Artikeln.html</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie über bekannte Schauspieler. Dazu gehören auch die näheren Lebensumstände.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 17 Sep 2008 14:37:12 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Fernsehen aus dem Gerichtssaal III - Coesfelder Bundeswehrprozess</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/336-BVerfG-Az-1-BvR-62007-Fernsehen-aus-dem-Gerichtssaal-III-Coesfelder-Bundeswehrprozess.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Bildberichterstattung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/277-BGH-Az-VI-ZR-26906-Vorbeugende-Unterlassungsklage-gegen-Bildberichterstattung.html</link>
    <category>Personen der Zeitgeschichte</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer &quot;vorbeugenden&quot; Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder &quot;kerngleiche&quot; Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden. Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/275-KG-Berlin-Az-9-U-8806-Identifizierende-Berichterstattung-ueber-Angehoerigen-der-DDR-Grenztruppen.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Setzt sich ein in einem Buch über das Grenzregime der DDR namentlich genannter ehemaliger Offizier der Grenztruppen der DDR gegen eine solche Veröffentlichung zur Wehr, dann begründet dies ein öffentliches Informationsinteresse, zum einen wegen der drohenden Beschränkung der Meinungsfreiheit, zum anderen wegen des Versuchs, auf diese Art und Weise auf eine Darstellung der jüngsten deutschen Geschichte in der Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Im Rahmen einer solchen Berichterstattung darf über den Antragsteller auch identifizierend berichtet werden. Dies liegt im Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers als solcher begründet, welches sich im konkreten Fall sowohl aus dessen früherer Tätigkeit als Offizier bei den Grenztruppen der DDR als auch durch dessen jetzige berufliche Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei ergibt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Antragsteller auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Um den Werdegang des Antragstellers anschaulich darzustellen, insbesondere um zu zeigen, welche Ansichten dieser als angehender Offizier der Grenztruppen der DDR über seinen jetzigen Dienstherrn öffentlich vertreten hat, sowie welche Entwicklung die Anschauungen des Antragstellers vollzogen haben, ist es legitim aus der Diplomarbeit des Antragstellers zu zitieren, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der damaligen politischen Einstellung des Antragstellers entsprochen hat, oder ob der Antragsteller seinerzeit nur geschrieben hat, was Prüfer von ihm erwarteten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Urheberrecht des Antragstellers steht nicht entgegen. Zitate aus veröffentlichten Werken sind zulässig (§ 51 UrhG). Unabhängig davon, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Ziff. 2 § 1 des Einigungsvertrages das Urhebergesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, war auch nach § 26 DDR-UrhG ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung des verwendeten Fotos zu dem Bericht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/247-BVerfG-Az-1-BvR-160207;-1-BvR-160607;-1-BvR-162607-Bildberichterstattung-ueber-das-Privat-und-Alltagsleben-prominenter-Personen.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Christiane Müller</author>
    <content:encoded>
    1) Es ist von einem weiten Umfang der Pressefreiheit auszugehen. Auch „bloße Unterhaltung“ ist vom Schutzbereich erfasst. Eine Bewertung von Druckerzeugnissen bezüglich ihres Niveaus hat keine Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Den Persönlichkeitsrechten Prominenter kommt ein erhöhtes Gewicht zu, wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst, wenn er also erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung zu ermitteln. Dies geschieht anhand des Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung. Auch die Abwägung der betroffenen Grundrechte obliegt den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob diese den Grundrechtseinfluss sowie die auch verfassungsrechtlich zu beachtenden Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention ausreichend beachtet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4) Es steht den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, die Rechtsfigur der Personen der Zeitgeschichte in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem &quot;Bereich der Zeitgeschichte&quot; zu entscheiden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Luftaufnahmen von Prominentenvillen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/223-BGH-Az-IV-ZR-40402-Luftaufnahmen-von-Prominentenvillen.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1 Ah, G&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Verkehrsverstoß von Prominenten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Persoenlichkeitsrechte-von-Prominenten/222-BGH-Az-IV-ZR-28604-Verkehrsverstoss-von-Prominenten.html</link>
    <category>Persönlichkeitsrechte von Prominenten</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    BGB § 823 Ah&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Prominentenkinder</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/217-BGH-Az-VI-ZR-25503-Prominentenkinder.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    BGB § 823 Ah, KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>BVerfG: Caroline von Monaco II - Bildberichterstattung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/216-BVerfG-Az-1-BvR-65396-Caroline-von-Monaco-II-Bildberichterstattung.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
   
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>BVerfG: Prominenten-Partner</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/210-BVerfG-Az-1-BvR-260604,-1-BvR-284504,-1-BvR-284604,-1-BvR-284704-Prominenten-Partner.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
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    <title>BGH: Werbung mit Politikerfoto - Lafontaine</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/209-BGH-Az-I-ZR-18204-Werbung-mit-Politikerfoto-Lafontaine.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    KunstUrhG §§ 22, 23; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 823 Abs. 1 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BGH: Prominentenfotos I - Von Hannover</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Persoenlichkeitsrechte-von-Prominenten/179-BGH-Az-VI-ZR-1406-Prominentenfotos-I-Von-Hannover.html</link>
    <category>Persönlichkeitsrechte von Prominenten</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von Personen öffentlichen Interesses (Prominente) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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<item>
    <title>BGH: Prominentenfotos III - Fussballspieler</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Persoenlichkeitsrechte-von-Prominenten/171-BGH-Az-VI-ZR-16406-Prominentenfotos-III-Fussballspieler.html</link>
    <category>Persönlichkeitsrechte von Prominenten</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    GG Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG Ah; G&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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