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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Meinungsfreiheit</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
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    <title>OLG Hamm: Recht auf anonymisierte Internetnutzung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/1302-OLG-Hamm-Az-I-3-U-19610-Recht-auf-anonymisierte-Internetnutzung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 20.08.2003, Az. I-3 U 196/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 13 Abs. 7 TMG berechtigt nicht einen Dritten, Auskunft von einem Dienstanbieter über einen Nutzer zu verlangen, da diese Norm ausschließlich das Anbieter-Nutzer-Verhältnis betrifft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 15 Abs. 2 ECRL begründet keinen Auskunftsanspruch eines Dritten gegen einen Dienstanbieter über einen Nutzer des Dienstes, da die Norm nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, bestimmte Informationspflichten für Dienstanbieter zu bestimmen und ferner allenfalls einen Auskunftsanspruch gegen Behörden zulässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die anonyme Nutzung ist eine für das Internet typische Nutzungsart, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist, da andernfalls die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, allgemein die Gefahr begründen würde, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen seine Meinung nicht äußert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Im Zuge der Abwägung des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen mit dem Recht auf Meinungsäußerung eines Bewertenden im Rahmen eines Bewertungsportals, kann der Umstand, dass die bewertete Tätigkeit des Betroffenen für jedermann öffentlich zugänglich ist, zu einer Abwägung zugrunsten der Meinungsfreiheit führen, da an der Berichterstattung in einem solchen Fall ein überwiegendes generelles öffentliches Interesse bestehen kann.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 23 Sep 2011 07:53:52 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VGH Baden-Württemberg: Kein Schulausschluss bei Internetmobbing</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/1294-VGH-Baden-Wuerttemberg-Az-9-S-105611-Kein-Schulausschluss-bei-Internetmobbing.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 12.05.2011, Az. 9 S 1056/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Auch in der Freizeit erfolgende Internet-Eintragungen können schulischen Bezug aufweisen und damit geeignet sein, schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen auszulösen, wenn sie störend in den Schulbetrieb hineinwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Frage, ob darin ein schweres Fehlverhalten liegt, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet sind und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert haben.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 09 Jun 2011 13:45:16 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: NADA-Code – Zulässigkeit von Sanktionen bei Verstoß gegen ein Anti-Doping-Regelwerk</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/1229-LG-Hamburg-Az-324-O-100208-NADA-Code-Zulaessigkeit-von-Sanktionen-bei-Verstoss-gegen-ein-Anti-Doping-Regelwerk.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 29.05.2009, Az. 324 O 1002/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Einem Sportverband  – vorliegend einem Ruderverband – steht es im Rahmen der Vereinsautonomie frei, zu bestimmen, wann ein Dopingverstoß vorliegt und welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Dopingbestimmungen angewandt werden sollen. Der Sportverband bewegt sich innerhalb dieses Rahmens, wenn er bei einem Meldepflichtverstoß eine öffentliche Verwarnung unter Namensnennung des betroffenen Sportlers vorsieht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Zustimmung zu einem Anti-Doping-Regelwerk kann als eine Einwilligung in die identifizierende Veröffentlichung einer Doping-Verwarnung und insoweit als eine Einwilligung in eine damit einhergehende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Sportlers betrachtet werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 18 Mar 2011 16:31:01 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Saarbrücken: Streitwert bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/EhrverletzungenSchmaehkritik/1213-OLG-Saarbruecken-Az-5-W-19810-74-Streitwert-bei-ehrverletzenden-AEusserungen-im-Internet.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 13.08.2010, Az. 5 W 198/10 - 74 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zum Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das auf Untersagung im Internet eingestellter ehrverletzender Äußerungen gerichtet ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 16 Mar 2011 23:27:54 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Saarbrücken: Kein Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/1211-OLG-Saarbruecken-Az-5-U-5110-9-Kein-Gegendarstellungsrecht-bei-wertenden-AEusserungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 22.03.2010, Az. 5 U 51/10 - 9 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Aus dem Kontext der Zeitungsmeldung &quot;Staatssekretär nennt Holzfäller Massenmörder&quot; kann sich ergeben, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zum Gegendarstellungsrecht bei wertenden Äußerungen in öffentlich geführten Aueinandersetzungen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 16 Mar 2011 23:01:52 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Aufruf zu einer Internetdemonstration gegen einen Konzern</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1166-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-1-Ss-31905-Aufruf-zu-einer-Internetdemonstration-gegen-einen-Konzern.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 22.05.2006, Az. 1 Ss 319/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Der Aufruf zu einer Internetdemonstration, mit dem Ziel die die Homepage eines Unternehmens zu blockieren, erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der &quot;Gewalt&quot; noch das der &quot;Drohung mit einem empfindlichen Übel&quot; im Sinne von § 240 StGB.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 11 Mar 2011 10:03:04 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des OLG Hamburg</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/1024-BVerfG-Az-1-BvR-189105-Zur-aeusserungsrechtlichen-Rechtsprechung-des-OLG-Hamburg.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 09.03.2010, Az. 1 BvR 1891/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zur verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts eine Einschränkung der Meinungsfreiheit vorsehen. Sowie insbesondere zu der in diesem Zusammenhang stets verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallabwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine streitgegenständliche Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 30 Oct 2010 13:39:42 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/996-BVerfG-Az-1-BvR-247708-Zur-Zulaessigkeit-von-Zitaten-aus-E-Mails.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die von den Zivilgerichten bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlickeitsrechts durch Äußerungen Dritter entwickelte Fallgruppe  der sogenannten „Prangerwirkung“ ist nur dann anzunehmen, wenn die streitgegenständliche Äußerung tatsächlich geeignet ist, ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich zu ziehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei der Auslegung solcher Äußerungen ist stets auf deren Gesamtzusammenhang abzustellen. Denn dieser Gesamtzusammenhang ist die Grundlage für die Würdigung anhand verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des  Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei der Abwägung zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit ist darauf zu achten, dass die  Meinungsfreiheit nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wird, sondern primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen gewährleistet. Insoweit greift eine Abwägung zwischen persönlichkeitsrechtlichen Belangen und dem bloßen öffentlichen Interesse im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zu kurz. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 30 Oct 2010 13:50:57 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: Berichterstattung über mögliche Stasi-Tätigkeit </title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/994-OLG-Hamburg-Az-7-U-9509-Berichterstattung-ueber-moegliche-Stasi-Taetigkeit.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 23.03.2010, Az. 7 U 95/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zum Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung einer Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG sowie zu den  Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung. Hier in Zusammenhang mit einer möglichen Tätigkeit für das  Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 14 Mar 2011 00:57:26 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Vereinbarkeit von § 130 Abs. 4 StGB mit Art. 5 Abs. 1 u. 2 GG</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/929-BVerfG-Az-1-BvR-215008-Vereinbarkeit-von-130-Abs.-4-StGB-mit-Art.-5-Abs.-1-u.-2-GG.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 11 May 2010 23:34:29 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Haftung für Pressespiegel</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/835-BVerfG-Az-1-BvR-13403-Haftung-fuer-Pressespiegel.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Presserecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 25.06.2009, Az. 1 BvR 134/03 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Dies gilt auch für fremde Tatsachenbehauptungen, sofern der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte in einem Pressespiegel ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Auswahl von relevanten Inhalten hebt einen Pressespiegel von der rein technischen Verbreitung fremd gefertigter Äußerungen in einem Presseorgan ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Treffen zwei grundrechtlich abgesicherte Rechtspositionen aufeinander, so muss eine Abwägung vorgenommen werden. Geht es dabei um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Die Fachgerichte dürfen im Rahmen dieser Abwägung aber an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Insbesondere darf der Presse beim Erstellen von Pressespiegel deshalb grundsätzlich keine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auferlegt werden, die zu einer umfassenden Recherechepflicht hinsichtlich des Wahrheitsgehalts führen würde. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 11 May 2010 23:56:44 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/709-BVerfG-Az-1-BvR-22190-Rhetorische-Fragen-und-Meinungsfreiheit.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 221/90 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Fragen fallen genau wie Werturteile in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1  GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.  Rhetorische Fragen sind in ihrer äußerungsrechtlichen Bewertung mit Aussagen gleichgesetzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine  rhetorischen Frage zeichnet sich gegenüber einer &quot;echten&quot; Frage dadurch aus, dass der Fragesatz nicht  auf Antwort gerichtet und gerade nicht für verschiedene Antworten offen ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 13 Mar 2009 14:28:24 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/670-BGH-Az-VI-ZR-20404-Zur-Behandlung-einer-bewusst-unvollstaendigen-Berichterstattung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 22.02.2005, Az. VI ZR 204/04 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 15 Mar 2009 16:36:29 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>EuGH: Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/588-EuGH-Az-C7307-Verarbeitung-und-Verkehr-personenbezogener-Steuerdaten.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Datenschutzrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 16.12.2008, Az. C‑73/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    &lt;strong&gt;&lt;div class=&#039;s9y_typeset s9y_typeset_center&#039; style=&#039;text-align: center; margin: 0px auto 0px auto&#039;&gt;„Richtlinie 95/46/EG – Anwendungsbereich – Verarbeitung und Verkehr personenbezogener Steuerdaten – Schutz natürlicher Personen – Freiheit der Meinungsäußerung“&lt;/div&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit, bei der die Daten natürlicher Personen bezüglich ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Kapital und ihres Vermögens&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– auf der Grundlage öffentlicher Dokumente der Steuerbehörden erfasst und zum Zweck der Veröffentlichung verarbeitet werden,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– in einem Druckerzeugnis, in alphabetischer Reihenfolge und nach Einkommenskategorien aufgeführt, in Form umfassender, nach Gemeinden geordneter Listen veröffentlicht werden,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– auf einer CD-ROM zur Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
– im Rahmen eines Kurzmitteilungsdienstes verwendet werden, in dem Mobilfunkbenutzer nach Versendung einer Kurzmitteilung mit dem Namen und dem Wohnort einer bestimmten Person an eine bestimmte Nummer als Antwort Daten über das Einkommen dieser Person aus Erwerbstätigkeit und Kapital sowie über deren Vermögen erhalten können,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die in der ersten Frage unter den Buchst. a bis d genannten Tätigkeiten, die Daten betreffen, die aus Dokumenten stammen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften öffentlich sind, als Verarbeitung personenbezogener Daten, die „allein zu journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt, anzusehen sind, wenn sie ausschließlich zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die in der ersten Frage unter den Buchst. c und d beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten, die Behördendateien mit personenbezogenen Daten betrifft, die nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 24 Dec 2009 12:30:53 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/574-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-22-U-2308-Zur-Einstufung-eines-satirischen-Aufrufs.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 08.12.2008, Az. 22 U 23/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 00:57:21 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als &quot;Schwarz-Rot-Senf&quot;</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/538-BVerfG-Az-1-BvR-156505-Bezeichnung-der-deutschen-Nationalfarben-als-Schwarz-Rot-Senf.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 15.09.2008, Az. 1 BvR 1565/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Bezeichnung der Farben der Fahne der Bundesrepublik Deutschland als „Schwarz-Rot-Senf“ fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. In der Bestrafung wegen dieser Äußerung liegt daher ein Eingriff in dieses Grundrecht.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:03:11 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/510-BGH-Az-VI-ZR-22602-Zur-Beurteilung-mehrdeutiger-AEusserungen-in-einer-Fernsehsendung-Klinik-Monopoly.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 25.11.2003, Az. VI ZR 226/02  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:17:54 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Frage als unwahre Tatsachenbehauptung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/508-BGH-Az-VI-ZR-3803-Frage-als-unwahre-Tatsachenbehauptung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 09.12.2003, Az. VI ZR 38/03 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine &quot;echte Frage&quot;, sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:16:45 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Volksverhetzung – Zur rhetorische Fragen und Meinungsäußerung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/507-BVerfG-Az-1-BvR-23297-Volksverhetzung-Zur-rhetorische-Fragen-und-Meinungsaeusserung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Im Hinblick auf die tatbestandliche Einordnung einer Äußerung unter § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist stets das Grundrecht auf Meinungfreheit zu beachten. Dies gilt umso mehr bei nicht eindeutigen Äußerunge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Rhetorische Fragen können je nach Einzelfall sowohl ein Werturteil oder auch eine Tatsachenbehauptung darstellen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 13 May 2010 14:38:33 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
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    <title>BVerfG: Werturteile in Ranglisten - Juve-Handbuch</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/506-BVerfG-Az-1-BvR-58002-Werturteile-in-Ranglisten-Juve-Handbuch.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 07.11.2002, Az. 1 BvR 580/02 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Ranglisten, die über Leistungen (hier: von Kanzleien) Werturteile abgeben, welche auf der Grundlage von Interviews erstellt wurden, stellen schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen dar.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:16:12 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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