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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Kunstfreiheit</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>VG Berlin: Jugendmedienschutz bei erotischer Kunst im Internet</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Jugendschutz/1149-VG-Berlin-Az-27-L-355.10-Jugendmedienschutz-bei-erotischer-Kunst-im-Internet.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Jugendschutz</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 16.12.2010, Az. 27 L 355.10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Belange des Jugendschutzes überwiegen die Kunstfreiheit bei einem grundsätzlich zulässigen Internet-Kunstportal mit einzelnen entwicklungsbeeinträchtigenden Textpassagen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 16 Feb 2011 23:59:20 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Dresden: Zur satirischen Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Kunstfreiheit/1053-OLG-Dresden-Az-4-U-12710-Zur-satirischen-Nacktdarstellung-einer-Person-der-Zeitgeschichte.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 16.04.2010, Az. 4 U 127/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Ob die Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte auf einem Gemälde die Intimsphäre der abgebildeten Person verletzt, ist durch eine umfassende Abwägung zwischen den berührten Persönlichkeitsrechten der dargestellten Person und den entgegenstehenden Grundrechten des Künstlers jeweils im Einzelfall zu ermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine solche Nacktdarstellung kann sodann im Ergebnis zulässig sein, wenn das Bildnis einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellt. Dabei darf die abgebildete Person jedoch nicht zum bloßen Objekt herabwürdigt werden und es dürfen keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 30 Oct 2010 13:28:35 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch satirische Fotomontage</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/Bildverfremdungen/1032-OLG-Hamburg-Az-7-U-7301-Persoenlichkeitsrechtsverletzung-durch-satirische-Fotomontage.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Bildverfremdungen</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 30.10.2007, Az. 7 U 73/01 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Eine Photomontage zur satirischen Berichterstattung ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten dann rechtswidrig, wenn der Bertrachter aufgrund der Realitätsnähe der Verfremdung &amp;ndash; und insbesondere wegen des Fehlens karikaturhafter Züge &amp;ndash; irrig annimmt, die abgebildete Person sehe wirklich so aus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 11 May 2010 19:17:29 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: „Sind die Aliens schon unter uns?“</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/941-LG-Berlin-Az-27-O-83209-Sind-die-Aliens-schon-unter-uns.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.10.2009, Az. 27 O 832/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen satirischen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch ein bundesweit bekannter Rechtsanwalt bewegt sich nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine Person ein öffentliches Interesse weckt. Eine namentliche, satirische Berichterstattung samt Bildveröffentlichung ist daher ohne einen konkreten Anlass unzulässig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 04 Dec 2009 20:45:22 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Germania 3</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/605-BVerfG-Az-1-BvR-82598-Germania-3.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 29.06.2000, Az. 1 BvR 825/98 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG ist die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden zu beachten. Das Zitat kann über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung dienen. Dabei ist der Anwendungsbereich des Zitatrechtes für Kunstwerke weiter zu bemessen, als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Mit der Veröffentlichung eines Werkes, steht dieses nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 12 Jan 2009 14:02:19 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/574-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-22-U-2308-Zur-Einstufung-eines-satirischen-Aufrufs.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 08.12.2008, Az. 22 U 23/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Satire zeichnet sich durch drastische Übertreibungen in Inhalt und Wortwahl aus. Wird sie gar in einem „Satire- und Lifestylemagazin“ veröffentlicht, kann nicht erwartet werden, dass es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 00:57:21 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Reichweite der Kunstfreiheit - Deutschland muss sterben</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Kunstfreiheit/540-BVerfG-Az-1-BvR-58100-Reichweite-der-Kunstfreiheit-Deutschland-muss-sterben.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 03.11.2000, Az. 1 BvR 581/00  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit kann nicht durch § 90 a Abs. 1 StGB eingeschränkt werden. Denn für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gelten. Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen allein in den Grundrechten Dritter in anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Tatsache, dass ein Lied im Rahmen einer Demonstration abgespielt wird, lässt die Wiedergabe nicht aus dem Schutzbereich der Kunstfreiheit in den der Meinungsfreiheit fallen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:02:56 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/480-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-14-U-14607-Kannibale-von-Rotenburg.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 17.06.2008, Az. 14 U 146/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Auch ein wegen Mordes verurteilter Straftäter muss nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, soweit darin seine Tat dargestellt wird und er vom Publikum zweifelsfrei als Hauptfigur erkannt werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die von Verfassungs wegen geschützte Kunstfreiheit muss in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:24:06 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Bonnbons</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Presserechtliche-Ansprueche/Geldentschaedigung/475-BVerfG-Az-1-BvR-35498-Bonnbons.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Geldentschädigung</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 10.07.2002, Az. 1 BvR 354/98 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene &quot;werkgerechte Maßstäbe&quot; anzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine mit Sprechblasen versehene Darstellung einer Person, der in der Sprechblase eine Äußerung &quot;untergeschoben&quot; wird, kann jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn für einen objektiven Betrachter klar ist, dass die Äußerung nicht tatsächlich von der abgebildeten Person getätigt wurde.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:25:57 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Bundesflagge</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Kunstfreiheit/474-BVerfG-Az-1-BvR-26686,-91387-Bundesflagge.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 07.03.1990, Az. 1 BvR 266/86, 913/87 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter. Sie kann auch mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern in Widerstreit treten.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Bundesflagge durch eine künstlerische Darstellung nicht generell aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 81, 278&lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:26:24 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Hamm: Geldentschädigung bei satirischer Darstellung einer Minderjährigen - TV-Total</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/473-OLG-Hamm-Az-3-U-16803-Geldentschaedigung-bei-satirischer-Darstellung-einer-Minderjaehrigen-TV-Total.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 04.02.2004, Az. 3 U 168/03 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1.  Es ist als besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzusehen, wenn eine Minderjährige in einer Fernsehsendung (hier: &quot;TV-Total&quot;) als für das Pornogeschäft geeignet angesehen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Umstand, dass die Klägerin an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen hat, einem anderen Fernsehsender in diesem Zusammenhang ein Kurzinterview gegeben und sich damit selbst in gewisser Weise medial präsentiert hat, ist nicht als freiwillige Interessenexponierung zu bewerten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG betrifft nur die Zurschaustellung und Verbreitung von Bildnissen und bezieht sich nicht auf weitergehende Diffamierungen. Insbesondere dient die herabsetzende Darstellung eines minderjährigen Mädchens zur Belustigung des Fernsehpublikums mit Gewissheit keinem &quot;höheren Interesse der Kunst&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Eine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Steigerung der Zuschauerquote und Werbeeinnahmen, liegt auch ohne vorherige Ankündigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen sog. &quot;Teaser&quot; vor. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:27:58 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Zur Zulässigkeit eines technisch manipulierten Fotos einer Person</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/Bildverfremdungen/472-BGH-Az-VI-ZR-6405-Zur-Zulaessigkeit-eines-technisch-manipulierten-Fotos-einer-Person.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Bildverfremdungen</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 08.11.2005, Az. VI ZR 64/05  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen einer satirischen Bilddarstellung.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:27:08 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg II</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/390-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-14-U-14607-Kannibale-von-Rotenburg-II.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 17.06.2008, Az. 14 U 146/07  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Übernahme einer Straftat sowie des Persönlichkeitsbildes des Täters in einem Horrorfilm stellen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Ist der Kläger als Vorbild der Filmfigur zweifelsfrei erkennbar, muss die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit in diesem Fall gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 23:53:43 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/381-BGH-Az-I-ZR-11700-Verfremdung-des-Bundesadlers-Gies-Adler.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Presserecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.03.2003, Az. I ZR 117/00 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 13 May 2010 00:05:48 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Bildverfremdungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Bildverfremdungen/286-BVerfG-Az-1-BvR-24004-Bildverfremdungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Bildverfremdungen</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 14.02.2005, Az. 1 BvR 240/04 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte, wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut. So liegt es auch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Theaterstück - &quot;Ehrensache&quot;</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Postmortales-Persoenlichkeitsrecht/274-BVerfG-Az-1-BvR-153307-Verletzung-des-postmortalen-Persoenlichkeitsrechts-durch-Theaterstueck-Ehrensache.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Postmortales Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 1533/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Rüge, ein Theaterstück würden Begebenheiten gezeigt, die sich so nicht zugetragen hätten, begründet keine Verletzung der Menschenwürde. Auf diese Weise würde dem Autor des Theaterstücks gerade die Fiktionalität seines Werks zum Vorwurf gemacht. Allein daraus, dass eine bestimmte Person erkennbar Vorbild einer Figur in einem literarischen Kunstwerk ist, wird dem Leser oder Zuschauer nicht nahe gelegt, alle Handlungen und Eigenschaften dieser Figur seien dieser Person zuzuschreiben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zwar kann die realistische und detaillierte Erzählung derartiger Handlungen lebender Personen in einem literarischen Text die absolut geschützte Intimsphäre des Betroffenen beeinträchtigen und deshalb unzulässig sein. Eine Beeinträchtigung der Intimsphäre setzt aber voraus, dass sich durch den Text die naheliegende Frage stellt, ob sich die geschilderten Handlungen als Berichte über tatsächliche Ereignisse begreifen lassen, beispielsweise deshalb, weil es sich um eine aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende, realistische und detaillierte Erzählung entsprechender Geschehnisse und die genaue Schilderung intimster Details einer Frau handele, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist nicht deshalb besonders schutzbedürftig, weil die Betroffene zum Zeitpunkt ihres Todes noch minderjährig war. Der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte verstärkte Schutz des Persönlichkeitsrechts Minderjähriger findet seinen Grund in dem Bedürfnis, deren weitere Persönlichkeitsentwicklung zu gewährleisten. Dieser Gesichtspunkt lässt sich auf Verstorbene nicht übertragen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 13 May 2010 00:28:49 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman  - &quot;Pestalozzis Erben&quot;</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Kunstfreiheit/268-BVerfG-Az-1-BvR-35002,-1-BvR-40202-Zu-den-Anforderungen-an-eine-Persoenlichkeitsrechtsverletzung-durch-Roman-Pestalozzis-Erben.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 350/02, 1 BvR 402/02 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Geraten Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit in Konflikt, so ist dem durch eine umfassende Abwägung Rechnung zu tragen, die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hängt dabei sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist zunächst als Fiktion anzusehen, die keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung der Fiktionalität gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht dabei eine Wechselbeziehung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Für ein literarisches Werk, das an reale Geschehnisse anknüpft, ist typischerweise kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen einer Romanfigur andererseits sähe 
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 13 May 2010 00:30:50 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BGH: Lila-Postkarte</title>
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    <category>Marken- und Namensrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 03.02.2005, Az. I ZR 159/02 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 15 Mar 2009 16:36:27 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BGH: Werbung mit Politikerfoto - Lafontaine</title>
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    <category>Prominente</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 26.10.2006, Az. I ZR 182/04 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    KunstUrhG §§ 22, 23; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 823 Abs. 1 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 13 May 2010 13:05:47 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/206-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-14-W-1006,-5-O-5506-Kannibale-von-Rotenburg.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
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	Urteil vom 03.06.2006, Az. 14 W 10/06, 5 O 55/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Beruht ein Film auf einer mutmaßlichen Straftat einer relativen Person der Zeitgeschichte, kann diese Person dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Film eine detailgetreue Wiedergabe sowohl der Straftat als auch von Einzelheiten des Lebenslaufs der beteiligten Personen darstellt, ohne eine ausreichende Verfremdung vorzunehmen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 13 May 2010 13:33:15 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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