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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Kunstfreiheit</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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    <title>OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/480-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-14-U-14607-Kannibale-von-Rotenburg.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
    1. Auch ein wegen Mordes verurteilter Straftäter muss nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, soweit darin seine Tat dargestellt wird und er vom Publikum zweifelsfrei als Hauptfigur erkannt werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die von Verfassungs wegen geschützte Kunstfreiheit muss in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:12:45 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Bundesflagge</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Kunstfreiheit/474-BVerfG-Az-1-BvR-26686,-91387-Bundesflagge.html</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter. Sie kann auch mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern in Widerstreit treten.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Bundesflagge durch eine künstlerische Darstellung nicht generell aus.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 81, 278&lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Mo, 11 Aug 2008 01:15:11 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Hamm: Geldentschädigung bei satirischer Darstellung einer Minderjährigen - TV-Total</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/473-OLG-Hamm-Az-3-U-16803-Geldentschaedigung-bei-satirischer-Darstellung-einer-Minderjaehrigen-TV-Total.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1.  Es ist als besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzusehen, wenn eine Minderjährige in einer Fernsehsendung (hier: &quot;TV-Total&quot;) als für das Pornogeschäft geeignet angesehen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Umstand, dass die Klägerin an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen hat, einem anderen Fernsehsender in diesem Zusammenhang ein Kurzinterview gegeben und sich damit selbst in gewisser Weise medial präsentiert hat, ist nicht als freiwillige Interessenexponierung zu bewerten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG betrifft nur die Zurschaustellung und Verbreitung von Bildnissen und bezieht sich nicht auf weitergehende Diffamierungen. Insbesondere dient die herabsetzende Darstellung eines minderjährigen Mädchens zur Belustigung des Fernsehpublikums mit Gewissheit keinem &quot;höheren Interesse der Kunst&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Eine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Steigerung der Zuschauerquote und Werbeeinnahmen, liegt auch ohne vorherige Ankündigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen sog. &quot;Teaser&quot; vor. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 17 Sep 2008 15:31:17 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Kannibale von Rotenburg II</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/390-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-14-U-14607-Kannibale-von-Rotenburg-II.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Die Übernahme einer Straftat sowie des Persönlichkeitsbildes des Täters in einem Horrorfilm stellen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Ist der Kläger als Vorbild der Filmfigur zweifelsfrei erkennbar, muss die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit in diesem Fall gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Bildverfremdungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Bildverfremdungen/286-BVerfG-Az-1-BvR-24004-Bildverfremdungen.html</link>
    <category>Bildverfremdungen</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte, wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut. So liegt es auch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Theaterstück - "Ehrensache"</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Postmortales-Persoenlichkeitsrecht/274-BVerfG-Az-1-BvR-153307-Verletzung-des-postmortalen-Persoenlichkeitsrechts-durch-Theaterstueck-Ehrensache.html</link>
    <category>Postmortales Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Die Rüge, ein Theaterstück würden Begebenheiten gezeigt, die sich so nicht zugetragen hätten, begründet keine Verletzung der Menschenwürde. Auf diese Weise würde dem Autor des Theaterstücks gerade die Fiktionalität seines Werks zum Vorwurf gemacht. Allein daraus, dass eine bestimmte Person erkennbar Vorbild einer Figur in einem literarischen Kunstwerk ist, wird dem Leser oder Zuschauer nicht nahe gelegt, alle Handlungen und Eigenschaften dieser Figur seien dieser Person zuzuschreiben&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zwar kann die realistische und detaillierte Erzählung derartiger Handlungen lebender Personen in einem literarischen Text die absolut geschützte Intimsphäre des Betroffenen beeinträchtigen und deshalb unzulässig sein. Eine Beeinträchtigung der Intimsphäre setzt aber voraus, dass sich durch den Text die naheliegende Frage stellt, ob sich die geschilderten Handlungen als Berichte über tatsächliche Ereignisse begreifen lassen, beispielsweise deshalb, weil es sich um eine aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende, realistische und detaillierte Erzählung entsprechender Geschehnisse und die genaue Schilderung intimster Details einer Frau handele, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist nicht deshalb besonders schutzbedürftig, weil die Betroffene zum Zeitpunkt ihres Todes noch minderjährig war. Der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte verstärkte Schutz des Persönlichkeitsrechts Minderjähriger findet seinen Grund in dem Bedürfnis, deren weitere Persönlichkeitsentwicklung zu gewährleisten. Dieser Gesichtspunkt lässt sich auf Verstorbene nicht übertragen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman  - "Pestalozzis Erben"</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Kunstfreiheit/268-BVerfG-Az-1-BvR-35002,-1-BvR-40202-Zu-den-Anforderungen-an-eine-Persoenlichkeitsrechtsverletzung-durch-Roman-Pestalozzis-Erben.html</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Geraten Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit in Konflikt, so ist dem durch eine umfassende Abwägung Rechnung zu tragen, die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hängt dabei sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist zunächst als Fiktion anzusehen, die keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung der Fiktionalität gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht dabei eine Wechselbeziehung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Für ein literarisches Werk, das an reale Geschehnisse anknüpft, ist typischerweise kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen einer Romanfigur andererseits sähe 
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Lila-Postkarte</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/252-BGH-Az-I-ZR-15902-Lila-Postkarte.html</link>
    <category>Marken- und Namensrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:55:09 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Werbung mit Politikerfoto - Lafontaine</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/209-BGH-Az-I-ZR-18204-Werbung-mit-Politikerfoto-Lafontaine.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    KunstUrhG §§ 22, 23; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 823 Abs. 1 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Strauß-Karikatur</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Kunstfreiheit/189-BVerfG-Az-1-BvR-31385-Strauss-Karikatur.html</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Karikaturen, die in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre eingreifen, sind durch die Freiheit künstlerischer Betätigung (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht gedeckt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 75, 369 &lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:02:47 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Josephine Mutzenbacher</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Kunstfreiheit/185-BVerfG-Az-1-BvR-40287-Josephine-Mutzenbacher.html</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Ein pornographischer Roman kann Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Indizierung einer als Kunstwerk anzusehenden Schrift, setzt auch dann eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus, wenn die Schrift offensichtlich geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - GjS -).    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 GjS ist verfassungsrechtlich unzulänglich, weil die Auswahl der Beisitzer für die Bundesprüfstelle nicht ausreichend geregelt ist.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 83, 130 &lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:14:27 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Nationalhymne</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Kunstfreiheit/184-BVerfG-Az-1-BvR-121587-Nationalhymne.html</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Hymne der Bundesrepublik Deutschland nicht generell aus.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Als staatliches Symbol geschützt ist nur die dritte Strophe des Deutschlandliedes.    &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fundstelle in der Enstcheidungssammlung: BVerfGE 81, 298&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:14:00 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Anachronistischer Zug</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Kunstfreiheit/183-BVerfG-Az-1-BvR-81682-Anachronistischer-Zug.html</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Tragweite der Gewährleistung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für die strafrechtliche Beurteilung eines politischen Straßentheaters.  &lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfG 67, 213
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BVerfG: Mephisto</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Kunstfreiheit/182-BVerfG-Az-1-BvR-43568-Mephisto.html</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 30, 173 &lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 11 Sep 2008 12:13:39 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Esra"</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Kunstfreiheit/143-BVerfG-Az-1-BvR-178305-Zu-den-Anforderungen-an-eine-Persoenlichkeitsrechtsverletzung-durch-Roman-Esra.html</link>
    <category>Kunstfreiheit</category>
    <author>Simon Möller</author>
    <content:encoded>
    1. Das gerichtliche Verbot eines Romans stellt einen besonders starken Eingriff in die Kunstfreiheit dar. Das Bundesverfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Kunstfreiheit erfordert es, dass ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, kunstspezifisch betrachtet wird. Daraus folgt insbesondere eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Kunstfreiheit umfasst auch das Recht, Vorbilder aus der Lebenswirklichkeit zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Es besteht eine Wechselbeziehung zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Contergan-Film</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Programmfreiheit/107-BVerfG-Az-1-BvR-122307,-1-BvR-122407-Contergan-Film.html</link>
    <category>Programmfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Es stellt einen schwer wiegenden Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Freiheit der beklagten Rundfunkanstalt zur Gestaltung und Verbreitung ihres Programms dar, wenn sie durch Erlass einer Eilanordnung an der Erstausstrahlung eines Spielfilms zu einem nach Gesichtspunkten der tagesaktuellen Bedeutsamkeit gewählten Zeitpunkt und in einem nach medienspezifischen Gesichtspunkten gewählten Kontext gehindert wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. An der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Rundfunkberichterstattung hat hierbei auch die von der Rundfunkanstalt beauftragte Produktionsfirma teil. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Durch das mit einer derartigen Eilanordnung begehrte Verbot wäre zusätzlich die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG betroffen, der als Werk der Filmkunst auch ein Spielfilm unterfällt.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Mauerbild</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/11-BGH-Az-I-ZR-4204-Mauerbild.html</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Anja Assion</author>
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    1. Eine rein symbolische Übergabe des Werkoriginals im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung verletzt nicht das urheberrechtliche Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 1 UrhG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Hat sich der Urheber nicht zu seinem Werk bekannt, bevor es bei einer öffentlichen Veranstaltung, auf der keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung des Werks vorgenommen wird, gezeigt wird, so steht ihm kein Recht auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG zu. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Nicht im Inland begangene Verletzungshandlungen können das deutsche Urheberrecht des Klägers nicht verletzen (Territorialitätsprinzip).&lt;br /&gt;

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    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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