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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Marken- und Namensrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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    <title>OLG Stuttgart: Haftung für weitgehend passende Keywords</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Keywordwerbung/465-OLG-Stuttgart-Az-2-U-2307-Haftung-fuer-weitgehend-passende-Keywords.html</link>
    <category>Keywordwerbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Verwendung eines fremden Markenzeichens als unsichtbares &amp;bdquo;Keyword&amp;ldquo; bei AdWord-Werbung ist eine Markenrechtsverletzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wird eine Anzeige im Rahmen der Funktion &amp;bdquo;weitestgehend passende&amp;ldquo; Keywords eingeblendet, haftet der Verwender jedenfalls als Störer, wenn eine unmittelbare Haftung ausscheidet.
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 31 Jul 2008 20:50:20 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Zum markenrechtlichen Schutz des Zusatzes "VZ"</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Domainnamen/458-LG-Koeln-Az-84-O-3308-Zum-markenrechtlichen-Schutz-des-Zusatzes-VZ.html</link>
    <category>Domainnamen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Der Namenszusatz &quot;VZ&quot; für Internetseiten ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den Bekannten sozialen Netzwerken der &quot;VZ&quot;-Gruppe zu begründen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Anspruch gegen DENIC auf zweistellige Domain</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/373-OLG-Frankfurt-Az-11-U-3204-Kart-Anspruch-gegen-DENIC-auf-zweistellige-Domain.html</link>
    <category>Domainrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die DENIC hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Unternehmen hat einen Anspruch auf Zuteilung eines zweistelligen Domainnamens, obwohl dies nach den Richtlinien der DENIC nicht vorgesehen ist, wenn andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB vorläge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das gilt auch dann, wenn die Registrierung von zweistelligen Domainnamen nach den Richtlinien der DENIC nicht zugelassen sind. Denn ein Unternehmen muss im Fall von § 20 Abs. 1 GWG nötigenfalls auch Produkte anbieten, die es sonst nicht im Sortiment hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Aus technischer Sicht wäre die Verweigerung der Zuteilung derzeit lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Domainname mit einer existierenden Top-Level-Domain identisch ist. Auf eventuell zukünftig neu eingeführte Top-Level-Domains ist keine Rücksicht zu nehmen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:44:03 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Celle: Namensgebrauch durch Meta-Tags</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Meta-Tags/352-OLG-Celle-Az-13-U-6506-Namensgebrauch-durch-Meta-Tags.html</link>
    <category>Meta-Tags</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Die Verwendung eines Namens in Meta-Tags ist ein Namensgebrauch i.S.d. § 12 BGB.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hannover: schmidt.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/346-LG-Hannover-Az-9-O-11704-schmidt.de.html</link>
    <category>Domainrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein Gebrauch im Sinne von § 12 BGB liegt bereits in der Registrierung einer Internetadresse unter dem entsprechenden Namen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Grundsätzlich kann sich der Inhaber einer Domain jedoch auch darauf berufen, von einem Dritten die Genehmigung zum Gebrauch seines Namens erhalten zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Titelschutzrechte an einem Begriff begründen nur ein Recht zum Gebrauch genau dieses geschützten Titels (hier: &quot;Harald-Schmidt-Show&quot; und &quot;schmidt.de&quot;).
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:46:17 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/344-LG-Duesseldorf-Az-2a-O-17607-Keine-Haftung-von-Sedo-fuer-rechtswidrige-Domains.html</link>
    <category>Domainrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein Domain-Parking-Service (hier: Sedo) haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Domains, die Markenrechte verletzen und die durch Dritte bei ihnen &amp;bdquo;geparkt&amp;ldquo; wurden. Denn der Domain-Parking-Service ist nicht Inhaber der Domain und benutzt diese somit nicht im geschäftlichen Verkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Anbieter nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich und angemessen reagiert. Eine markenrechtliche Überprüfung aller Domains ist unzumutbar.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Braunschweig: Ausnahmsweise keine Markenrechtsverletzung durch Keywords</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Keywordwerbung/334-LG-Braunschweig-Az-9-O-25008-022-Ausnahmsweise-keine-Markenrechtsverletzung-durch-Keywords.html</link>
    <category>Keywordwerbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampange kann grundsätzlich Zeichenrechte verletzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die exemplarische Nennung eines Unternehmens im Rahmen eine Werbeanzeige für Rechtsberatung in diesem Bereich, ist jedoch keine zeichenmäßige Benutzung im Sinne des § 14 MarkenG. Entscheidend ist, dass es in diesem Fall an der &amp;bdquo;Lotsenfunktion&amp;ldquo; der Zeichenverwendung fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. In diesem Fall fällt die einfache Nennung auch unter § 23 Nr. 3 MarkenG. Denn die Verwendung des Zeichens ist notwendig damit der Rechtssuchende als eventuell Geschädigter sich einen besseren Überblick darüber verschaffen kann, gegen welche Unternehmen bereits außergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Zwischen einem Anlageunternehmen und einer Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Anlagerecht besteht keine wettbewerbsrechtliche Dienstleistungsähnlichkeit.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Braunschweig: Haftung für weitgehend passende Keywords</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Keywordwerbung/333-LG-Braunschweig-Az-9-O-36808-Haftung-fuer-weitgehend-passende-Keywords.html</link>
    <category>Keywordwerbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Verwendung einer geschützten Marke als Keyword in einer AdWord-Kampagne verletzt grundsätzlich Markenrechte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Verwender eine AdWord-Kampagne haftet auch für &amp;bdquo;weitestgehend passende Keywords&amp;ldquo; ab dem Zeitpunkt, wenn er davon erfahren hat, dass seine Werbung auch bei fremden Markenzeichen angezeigt wird.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: oil-of-elf.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Domainnamen/328-KG-Berlin-Az-5-U-10101-oil-of-elf.de.html</link>
    <category>Domainnamen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Verwendung des Namens eines Unternehmens als Teil einer Domain ist zulässig, wenn es an einer Interessenverletzung fehlt. Eine vorübergehende Unklarheit in der Zuordnung einer Domain bis zum Aufruf der Internet-Seite begründet grundsätzlich noch keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung, soweit es sich nicht um ein Firmenschlagwort mit überragender Verkehrsgeltung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch kann sich eine Befugnis zum Namensgebrauch aus der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>EuGH: Adidas-Bildmarke</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/296-EuGH-Az-C-10207-Adidas-Bildmarke.html</link>
    <category>Marken- und Namensrecht</category>
    <author>Christiane Müller</author>
    <content:encoded>
    1. Im Rahmen der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist das Freihaltebedürfnis bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr bzw. ob eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung vorliegt, nicht von Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das Freihaltebedürfnis ist bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen, soweit die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Karlsruhe: Markenrechtsverletzung durch Keyword-Werbung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Keywordwerbung/282-OLG-Karlsruhe-Az-6-U-6907-Markenrechtsverletzung-durch-Keyword-Werbung.html</link>
    <category>Keywordwerbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Die Verwendung von beschreibenden Begriffen (hier: &amp;bdquo;Stellen online&amp;ldquo;) im Rahmen von &amp;bdquo;Keyword-Werbung&amp;ldquo; ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Sie stellt weder eine gezielte Behinderung, noch ein unlauteres Abfangen potentieller Kunden dar. Das gilt auch dann, wenn der Name eines anderen Unternehmens aus diesen beschreibenden Bezeichnungen besteht (hier: &amp;bdquo;Stellen online AG&amp;ldquo;).
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:56:21 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Keywordwerbung/281-OLG-Frankfurt-Az-6-W-1708-Keine-Markenrechtsverletzung-durch-Keywordwerbung.html</link>
    <category>Keywordwerbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Verwendung eines Zeichens im Rahmen von &amp;bdquo;Keywordwerbung&amp;ldquo; stellt keine zeichenmäßige Benutzung dar. Denn aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Grenze zur zeichenmäßigen Benutzung des Begriffes ist erst dann überschritten, wenn die Werbung von der Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das gilt dies erst recht, wenn der Werbende ein anders lautendes AdWord angegeben hat, welches erst durch die Wahl der Option „weitgehend passende Keywords“ von dem Betreiber der Suchmaschine dem (fremden) Kennzeichen zugeordnet wird.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:55:57 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG München: Haftung für weitgehend passende Keywords</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Keywordwerbung/279-OLG-Muenchen-Az-29-U-401307-Haftung-fuer-weitgehend-passende-Keywords.html</link>
    <category>Keywordwerbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Auch die Schaltung einer Anzeige mit Hilfe von unsichtbaren Suchbegriffen stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses (nicht sichtbaren) Zeichens dar. Denn die Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs und lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, dass derartige vom Werbenden verwendete Schlüsselworte nicht wahrnehmbar seien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Maßgeblich ist auch der Umstand, dass sich der Werbende durch die Wahl eines &amp;bdquo;Keywords&amp;ldquo; eine spezifische Lotsenfunktion zunutze machte, die darin besteht, in einem großen Angebot mit Hilfe des Suchbegriffes gezielt auf eigene Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch kann sich der Werbende nicht darauf berufen, schuldlos zu handeln, weil er selbst das Zeichen nicht gebucht hat, sondern die Funktion &amp;bdquo;weitestgehend passende Keyword&amp;ldquo; zum Einsatz kommt. Denn es ist möglich einzelne Begriffe von dieser Funktion auszuschließen. Es ist dem Verwender zumutbar, fremde Markenzeichen in die Liste nicht zu verwendender Begriffe einzutragen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Lila-Postkarte</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/252-BGH-Az-I-ZR-15902-Lila-Postkarte.html</link>
    <category>Marken- und Namensrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:55:09 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: ambiente.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Domainnamen/161-BGH-Az-I-ZR-25199-ambiente.de.html</link>
    <category>Domainnamen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain &amp;bdquo;.de&amp;ldquo; zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:53:54 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Stuttgart: Unberechtigte Gleichnamigkeit von Domainnamen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Domainnamen/159-OLG-Stuttgart-Az-7-U-5507-Unberechtigte-Gleichnamigkeit-von-Domainnamen.html</link>
    <category>Domainnamen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Besteht ein Domainname aus einer Wortkombination (hier: name-unternehmensgruppe), so ist auch der beschreibende Zusatz zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Entspricht dieser Zusatz unter keinem Gesichtspunkt den berechtigten Interessen des Domaininhabers, so kann sich dieser nicht auf sein Namensrecht nach § 12 BGB berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das Prioritätsprinzip bei der Registrierung von Domains tritt nicht nur dann zurück, wenn eine der Parteien eine überragende Verkehrsgeltung hat (&lt;a href=&quot;http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Domainnamen/145-BGH-Az-I-ZR-13899-shell.de.html&quot;&gt;BGH-Entscheidung shell.de&lt;/a&gt;), sondern auch, wenn eine der Parteien keinerlei objektives Interesse an dem Domainnamen hat.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:45:05 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Keine Markenrechtsverletzung durch Keywordwerbung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Keywordwerbung/158-OLG-Koeln-Az-6-U-4807-Keine-Markenrechtsverletzung-durch-Keywordwerbung.html</link>
    <category>Keywordwerbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Die Verwendung eines Markennamens in Keywordwerbung ist keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG, denn der durchschnittliche Nutzer weiß nicht, dass das Suchwort nicht nur den Inhalt der Trefferliste, sondern auch den des Anzeigenteils beeinflusst. Er macht sich keine Gedanken darüber, warum die Werbung des Konkurrenten neben der Trefferliste erscheint und ob dies mit der Eingabe seines Suchwortes zusammenhängt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:56:31 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: defacto.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Domainnamen/155-BGH-Az-I-ZR-23099-defacto.de.html</link>
    <category>Domainnamen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:52:39 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: presserecht.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Domainnamen/154-BGH-Az-AnwZ-B-4102-presserecht.de.html</link>
    <category>Domainnamen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Zur Verwendung des Domain-Namens &quot;www.presserecht.de&quot; durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:52:01 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
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    <title>BGH: Literaturhaus</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Marken-und-Namensrecht/Domainnamen/153-BGH-Az-I-ZR-6902-Literaturhaus.html</link>
    <category>Domainnamen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    a) Der Bezeichnung &quot;Literaturhaus e.V.&quot; fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain- Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:46:51 +0200</pubDate>
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