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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Presserecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>LG Berlin: Zitat einer unrichtigen Tatsachenbehauptung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Gegendarstellungsrecht/518-LG-Berlin-Az-27O82908-Zitat-einer-unrichtigen-Tatsachenbehauptung.html</link>
    <category>Gegendarstellungsrecht</category>
    <author>Anja Assion</author>
    <content:encoded>
    1. Grundsätzlich kann der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte auswählen, ob und gegen welchen Schädiger (sofern es mehrere sind) er rechtlich vorgeht. Die Motive seiner Auswahl spielen dabei keine Rolle. Anderes kann aber dann gelten, wenn die nachteilige Behauptung zunächst in einer öffentlich zugänglichen Quelle erschienen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Während der Presse bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen eine besondere Sorgfaltspflicht obliegt, kann beim Einzelnen ein vergleichbarer Sorgfaltsmaßstab nicht angesetzt werden. Bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, die nicht seinem persönlichen Erfahrungs- und Kontrollbereich entstammen, ist es ihm regelmäßig nicht möglich eigene Nachforschungen zu betreiben um die verbreitete Tatsache zu belegen oder zu beweisen. Er ist insoweit auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung kann zulässigerweise vom Erklärenden öffentlich wiedergegeben werden, wenn sich aus ihr nichts anderes ergibt, als aus der Richtigstelltung des Erklärungsempfängers. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 09 Okt 2008 12:45:59 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zur Trennung von Werbung und redaktionellem Text</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Werbung/511-BVerfG-Az-1-BvR-21799-Zur-Trennung-von-Werbung-und-redaktionellem-Text.html</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Grundsatz der Lauterkeit des Wettbewerbs das Gebot entnommen wird, Werbung und redaktionellen Text zu trennen. Auch widerspricht es nicht dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, dass getarnte Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es verletzt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Bericht in einem späteren Heft fortgesetzt wird.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 08 Okt 2008 14:54:04 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Werturteile in Ranglisten - Juve-Handbuch</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/506-BVerfG-Az-1-BvR-58002-Werturteile-in-Ranglisten-Juve-Handbuch.html</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Ranglisten, die über Leistungen (hier: von Kanzleien) Werturteile abgeben, welche auf der Grundlage von Interviews erstellt wurden, stellen schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen dar.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mo, 06 Okt 2008 15:00:52 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: böhse onkelz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/498-LG-Berlin-Az-27-O-8201-boehse-onkelz.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Bezeichnung &amp;bdquo;berüchtigte rechtsradikale Band&amp;ldquo; ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn die Reichweite des Begriffs &amp;bdquo;rechtsradikal&amp;ldquo; steht nicht objektiv fest, sondern lässt sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 16 Sep 2008 13:27:43 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Jena: Getarnte Werbung in Printartikeln</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Werbung/493-OLG-Jena-Az-2-HKO-26201-Getarnte-Werbung-in-Printartikeln.html</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und unerlaubter getarnter Werbung i.S.d § 4 Nr. 3 UWG ist insbesondere danach vorzunehmen, ob die Berichterstattung durch einen publizistischen Anlass hinreichend motiviert ist. Dient ein Artikel vorrangig dem Zweck, bestimmte Firmen- oder Markenbezeichnungen namentlich ins Gespräch zu bringen, ohne dass hierfür sachliche Gründe bestimmend sind, ist eine getarnte Werbung indiziert. Im Übrigen kommt es darauf an, ob die Aufmachung eines Beitrags sowie Art und Maß der Darstellung auf Vermittlung sachlicher Informationen abzielen oder – unter Missachtung der gebotenen redaktionellen Neutralität – lediglich die Vorzüge eines Produkts oder Unternehmens einseitig herausstellen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 08 Okt 2008 14:55:30 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Agenturprivileg bei Übernahme von Agenturmeldungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Pressehaftung/484-KG-Berlin-Az-10-U-24706-Agenturprivileg-bei-UEbernahme-von-Agenturmeldungen.html</link>
    <category>Pressehaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung. Dies gilt jedoch nicht bei der Übernahme von Agenturmeldungen, wenn diese aus einer so genannten privilegierten Quelle stammen (Agenturprivileg).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden. Ob und inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 03 Sep 2008 12:45:30 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Shopping mit Putzfrau auf Mallorca</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/481-BGH-Az-VI-ZR-24306-Shopping-mit-Putzfrau-auf-Mallorca.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
    1. Bei einem Eingriff in das Recht am eigenen Bild steht einer prominenten Persönlichkeit ein Unterlassungsanspruch zu, wenn sie ohne Einwilligung in einer völlig belanglosen privaten Situation abgebildet wird und der Nachrichtenwert einer solchen Bildberichterstattung somit keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte in sich birgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine lediglich auf die Befriedigung des Unterhaltungsinteresses ausgerichtete Bildberichterstattung rechtfertigt es  nicht in das Recht am eigenen Bild einzugreifen, denn das Allgemeine Perssönlichkeitsrecht obsiegt hierbei in der Abwägung gegenüber der Pressefreiheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: &quot;Shopping mit Putzfrau auf Mallorca&quot;). (amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 18:48:34 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/468-BGH-Az-VI-ZR-15606-Bildberichterstattung-ueber-abgewaehlte-Ministerpraesidentin.html</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Politikerin bei nachfolgender privater Betätigung zeigen (hier: Einkäufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Tatsache, dass nach einem solchen Ereignis das Verhalten der Fotoreporter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefertigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Herausgabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 02 Okt 2008 18:53:35 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Zur Berichterstattung über ehemalige RAF-Terroristen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/436-KG-Berlin-Az-9-U-9507-Zur-Berichterstattung-ueber-ehemalige-RAF-Terroristen.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Nach wie vor besteht ein überragendes historisches Interesse an der RAF, ihren Taten sowie ihren Mitgliedern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Generalbundesanwaltschaft erneut Ermittlungen im Zusammenhang mit einem 30 Jahre zurückliegenden Mord aufgenommen hat, einen tagesaktuellen Anlass dar, der im vorliegenden Fall zusätzlich ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass im Zuge der Ermittlungen gegen den Antragsteller kein Haftbefehl erlassen worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Durch die Verbreitung der Informationen, der Betroffene habe einen fünf Jahre alten Sohn und lebe getrennt von einer 43 Jahre alten Freundin, wird der Betroffene im vorliegenden Fall nicht in seiner Privatsphäre betroffen. Weder der räumliche noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre sind hier berührt. Auch für eine sichere Identifizierung des Betroffenen als ein spezieller RAF-Terrorist sind diese Angaben zu vage. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Berichterstattung, der Antragsteller halte sich mit Hartz IV und Gelegenheitsjobs über Wasser, ist durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Veröffentlichung des Bildes vom Wohnhaus des Antragstellers verbunden mit dem Hinweis, dass dieses in Köln steht, beeinträchtigt dessen Anonymität sowie sein Recht zur Entscheidung über eine Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände und stellt daher eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Den Antragsteller in seinem unmittelbaren Wohnumfeld bloß zu stellen, würde über diesen als Straftäter, der die verhängte Strafe verbüßt hat, eine erneute soziale Sanktion verhängen.  Dies wäre durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Gerichtspresse</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Reichweite-der-Pressefreiheit/405-BVerfG-Az-2-BvR-15478-Gerichtspresse.html</link>
    <category>Reichweite der Pressefreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 ff. GVG),sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art 5 Abs 2 GG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Sie können, soweit sie die genannten Maßnahmen ermöglichen, jedermann betreffen, richten sich nicht gegen die Beschaffung publizistischer Informationen und deren Verwertung als solche und dienen, indem sie die Wahrung besonders schutzwürdiger Belange der Öffentlichkeit, Prozeßbeteiligter oder Dritter sowie die geordnete Durchführung einer Gerichtsverhandlung zum Ziel haben, dem Schutz vorrangiger Gemeinschaftsgüter, hinter die das publizistische Informationsinteresse und Verbreitungsinteresse insoweit zurücktreten muß. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Genießt die Presse, was die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen angeht, grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als jeder Bürger, so verstößt doch der Ausschluß eines Pressevertreters von der Verhandlung oder seine Entfernung aus dem Sitzungssaal jedenfalls dann gegen Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, wenn die Maßnahme durch die gerichtsverfassungsrechtlichen Vorschriften über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei offensichtlich nicht gedeckt ist oder wenn das Gericht den angewendeten Bestimmungen einen der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit widerstreitenden Sinn beigelegt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Recht des Richter, die Entfernung eines Pressevertreters aus dem Sitzungszimmer (§ 177 GVG) mit dem Hinweis auf die -- frühere oder künftige -- Berichterstattung des von ihm repräsentierten Presseorgans zu begründen, wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Dergestalt könnte er mittels der ihm eingeräumten sitzungspolizeilichen Befugnisse Pressevertreter für die Art ihrer Berufsausübung nach Belieben &quot;belohnen&quot; und &quot;bestrafen&quot;, künftiger Berichterstattung steuern und damit letztlich Einfluß auf Erscheinen und Inhalt von Presseveröffentlichungen gewinnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 50, 234&lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Zur Rechtswidrigkeit der Herstellung eines Fotos - Prominenter Gefängnisinsasse</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente-Straftaeter/397-KG-Berlin-Az-9-U-2107-Zur-Rechtswidrigkeit-der-Herstellung-eines-Fotos-Prominenter-Gefaengnisinsasse.html</link>
    <category>Prominente Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Angesichts des relativen Bekanntheitsgrades eines Schauspielers und Moderators kann ein gegen ihn geführtes Strafverfahren, das zu seiner Verurteilung wegen Betruges zu einer Haftstrafe führte, ein zeitgeschichtliches Ereignis sein, über das berichtet werden darf. Ebenso ist die Art und Weise der Strafvollstreckung – jedenfalls in den Grundzügen – ein Vorgang mit einem erheblichen Informationswert für die Öffentlichkeit. Das gilt auch, wenn die Strafvollstreckung entsprechend der gängigen Strafvollzugspraxis abläuft und der Antragsteller keinen „Promi-Bonus&quot; erhielt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Privatsphärenschutz kann auch die Methode der Informationsgewinnung von Bedeutung sein.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
3. Die bloße Anwesenheit von Fotografen , wenngleich verbunden mit der Möglichkeit, fotografiert zu werden, stellt beim Bestehen eines öffentlichen Informationsinteresse grundsätzlich noch keinen derart schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass dieser zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung führt. Dieser Umstand stellt vielmehr lediglich die „Kehrseite“ des öffentlichen Informationsinteresses dar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Es ist mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit unvereinbar, wenn einem Verlag die Veröffentlichung von Fotos allein deshalb verboten werden würde, weil andere Verlage die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung überschreiten. Anders kann dies jedoch sein, wenn ein Verlag einen konkreten Beitrag zu einem Geschehen geleistet hat, welches in seiner Gesamtbetrachtung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Klinik-Geschäftsführer</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/396-BGH-Az-VI-ZR-25905-Klinik-Geschaeftsfuehrer.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur unter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Geschäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Kein postmortaler Gegendarstellungsanspruch</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Gegendarstellungsrecht/379-KG-Berlin-Az-9-U-25106-Kein-postmortaler-Gegendarstellungsanspruch.html</link>
    <category>Gegendarstellungsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Der Gegendarstellungsanspruch (hier § 10 Abs. 1 Satz 1 BlnrLPG) erlischt durch den Tod des vormaligen Antragstellers und ist nicht vererblich. Die Gegendarstellung ist eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung, deren Wirksamkeit mit dem Tod endet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG  Hamburg: Presseerklärung eines Mitbewerbers</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/376-LG-Hamburg-Az-3-U-5106-Presseerklaerung-eines-Mitbewerbers.html</link>
    <category>Presserecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Die Presseerklärung eines Mitbewerbers, das Konkurrenzprodukt (hier: eine Spielzeugautorennbahn) erfülle nicht alle DIN-Normen, ist als Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) an den UWG-Maßstäben zu beurteilen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung über die Nichterfüllung der DIN-Normen ist nicht erweislich wahr (§ 4 Nr. 8 UWG), soweit sie nur auf der Prüfung einer Einzelpackung beruht, die betreffenden DIN-Normen aber auch mehrere Ausreißer gestatten, wenn innerhalb einer Stichprobe die festgelegte Anzahl der Ausreißer nicht überschritten ist (so z. B. bei 14 Geräten ein Ausreißer oder bei 32 Geräten nicht mehr als vier Ausreißer). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ob die (unterstellt: zutreffende) Behauptung, man habe bei einem Einzelstück des Konkurrenzprodukts das Überschreiten der zugelassenen Grenzwerte festgestellt, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, kann offen bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG  Mainz: Zu den Anforderungen an einen Geldentschädigungsanspruch</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Verdachtsberichterstattung/371-LG-Mainz-Az-1-O-20402-Zu-den-Anforderungen-an-einen-Geldentschaedigungsanspruch.html</link>
    <category>Verdachtsberichterstattung</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung eine Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt oder weil er ihn vergessen hat. Dabei können eigene Handlungen oder Wahrnehmungen überhaupt nicht mit Nichtwissen bestritten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine rufschädigende Presseveröffentlichung kann sich u.U. auch dann im Rahmen des Zulässigen halten, wenn sie sich später als falsch erweist. Dies gilt selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestanden hatten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und, ihr damit erst &quot;Öffentlichkeitswert&quot; verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Einbindung von Wikipedia-Artikeln</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/353-LG-Hamburg-Az-324-O-84707-Einbindung-von-Wikipedia-Artikeln.html</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Es besteht ein öffentliches Informationsinteresse im Rahmen einer umfassenden (Online-) Enzyklopädie über bekannte Schauspieler. Dazu gehören auch die näheren Lebensumstände.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Presseunternehmen verletzt nicht seine journalistische Sorgfaltspflicht, wenn es Inhalte der Wikipedia automatisiert in seine Internetseite einbindet und keine Veranlassung hat konkrete Artikel von sich aus vorab auf seine rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. In der Einstellung von Wikipedia-Inhalten im Allgemeinen liegt jedenfalls keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Es besteht auch keine umfassende Prüfungspflicht für einzelne Artikel, wenn diese bereits unter anderen Gesichtspunkten in der Vergangenheit beanstandet wurden. Denn mit einer auf eine konkrete Rechtsverletzung gerichteten Abmahnung macht der Abmahnende deutlich, dass er gerade diese Rechtsverletzung und nicht den Rest des Artikels beanstandet.
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    <pubDate>Mi, 17 Sep 2008 14:37:12 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BVerfG: Bildverfremdungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Bildverfremdungen/286-BVerfG-Az-1-BvR-24004-Bildverfremdungen.html</link>
    <category>Bildverfremdungen</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte, wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird. Solche Manipulationen berühren das Persönlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen werden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut. So liegt es auch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar ist, so dass er die Veränderung nicht als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BGH: Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Bildberichterstattung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/277-BGH-Az-VI-ZR-26906-Vorbeugende-Unterlassungsklage-gegen-Bildberichterstattung.html</link>
    <category>Personen der Zeitgeschichte</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
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    Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer &quot;vorbeugenden&quot; Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder &quot;kerngleiche&quot; Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden. Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>KG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/275-KG-Berlin-Az-9-U-8806-Identifizierende-Berichterstattung-ueber-Angehoerigen-der-DDR-Grenztruppen.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Setzt sich ein in einem Buch über das Grenzregime der DDR namentlich genannter ehemaliger Offizier der Grenztruppen der DDR gegen eine solche Veröffentlichung zur Wehr, dann begründet dies ein öffentliches Informationsinteresse, zum einen wegen der drohenden Beschränkung der Meinungsfreiheit, zum anderen wegen des Versuchs, auf diese Art und Weise auf eine Darstellung der jüngsten deutschen Geschichte in der Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Im Rahmen einer solchen Berichterstattung darf über den Antragsteller auch identifizierend berichtet werden. Dies liegt im Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers als solcher begründet, welches sich im konkreten Fall sowohl aus dessen früherer Tätigkeit als Offizier bei den Grenztruppen der DDR als auch durch dessen jetzige berufliche Tätigkeit als Vorsitzender des Hauptpersonalrates der Bundespolizei ergibt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Antragsteller auch selbst ins Licht der Öffentlichkeit begeben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Um den Werdegang des Antragstellers anschaulich darzustellen, insbesondere um zu zeigen, welche Ansichten dieser als angehender Offizier der Grenztruppen der DDR über seinen jetzigen Dienstherrn öffentlich vertreten hat, sowie welche Entwicklung die Anschauungen des Antragstellers vollzogen haben, ist es legitim aus der Diplomarbeit des Antragstellers zu zitieren, unabhängig davon, ob dies tatsächlich der damaligen politischen Einstellung des Antragstellers entsprochen hat, oder ob der Antragsteller seinerzeit nur geschrieben hat, was Prüfer von ihm erwarteten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Urheberrecht des Antragstellers steht nicht entgegen. Zitate aus veröffentlichten Werken sind zulässig (§ 51 UrhG). Unabhängig davon, dass gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Ziff. 2 § 1 des Einigungsvertrages das Urhebergesetz auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden sind, war auch nach § 26 DDR-UrhG ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die dargelegten Erwägungen rechtfertigen nicht nur die Wortberichterstattung, sondern auch die Veröffentlichung des verwendeten Fotos zu dem Bericht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>OLG Frankfurt: Geldentschädigung bei Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit falscher Presseberichterstattung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/269-OLG-Frankfurt-Az-11-U-1607-Geldentschaedigung-bei-Bildveroeffentlichung-in-Zusammenhang-mit-falscher-Presseberichterstattung.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und vom Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Selbst wenn die unberechtigte Verwendung des Abbildes für sich noch keine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellt, kann der Eingriff gleichwohl deshalb schwerwiegend sein, weil der Geschädigte durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich nichts zu tun hatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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