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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Datenschutzrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>OLG Hamm: Namensnennung in Urteilsdatenbanken zulässig</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Namensnennung-in-Urteilen/466-OLG-Hamm-Az-4-U-13207-Namensnennung-in-Urteilsdatenbanken-zulaessig.html</link>
    <category>Namensnennung in Urteilen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Veröffentlichung von Namen der Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer Urteilsdatenbank verletzt nicht deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn es fehlt jedenfalls dann an einem &amp;bdquo;zielgerichteten&amp;ldquo; Eingriff, wenn die Namen nur nebensächlich erwähnt werden. Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik sind grundsätzlich nicht ausreichend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Namensnennung verletzt die Prozessbevollmächtigten auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn durch die Veröffentlichung ist lediglich deren Individualsphäre in ihrer beruflichen Ausprägung betroffen. Diese ist jedoch nur vor schweren Eingriffen geschützt. Die bloße Namensnennung reicht dafür nicht aus.
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 05 Aug 2008 13:19:37 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LAG  Niedersachsen: Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Rechte-und-Pflichte-der-Datenschutzbeauftragten/453-LAG-Niedersachsen-Az-8-SA-196802-Kein-eigenstaendiger-Kuendigungsschutz-fuer-den-Datenschutzbeauftragten.html</link>
    <category>Rechte und Pflichte der Datenschutzbeauftragten</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Ein genereller Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist mit § 4f Abs 3 S 3 und 4 BDSG nicht vereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Mit dem beendeten Arbeitsverhältnis ist auch die Bestellung als Datenschutzbeauftragter automatisch beendet. Einer ausdrücklichen Abberufung bedarf es nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Hier Nichtvorliegen einer gezielten Kündigung wegen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Zur Berichterstattung über ehemalige RAF-Terroristen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/436-KG-Berlin-Az-9-U-9507-Zur-Berichterstattung-ueber-ehemalige-RAF-Terroristen.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Nach wie vor besteht ein überragendes historisches Interesse an der RAF, ihren Taten sowie ihren Mitgliedern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Generalbundesanwaltschaft erneut Ermittlungen im Zusammenhang mit einem 30 Jahre zurückliegenden Mord aufgenommen hat, einen tagesaktuellen Anlass dar, der im vorliegenden Fall zusätzlich ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass im Zuge der Ermittlungen gegen den Antragsteller kein Haftbefehl erlassen worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Durch die Verbreitung der Informationen, der Betroffene habe einen fünf Jahre alten Sohn und lebe getrennt von einer 43 Jahre alten Freundin, wird der Betroffene im vorliegenden Fall nicht in seiner Privatsphäre betroffen. Weder der räumliche noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre sind hier berührt. Auch für eine sichere Identifizierung des Betroffenen als ein spezieller RAF-Terrorist sind diese Angaben zu vage. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Berichterstattung, der Antragsteller halte sich mit Hartz IV und Gelegenheitsjobs über Wasser, ist durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Veröffentlichung des Bildes vom Wohnhaus des Antragstellers verbunden mit dem Hinweis, dass dieses in Köln steht, beeinträchtigt dessen Anonymität sowie sein Recht zur Entscheidung über eine Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände und stellt daher eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Den Antragsteller in seinem unmittelbaren Wohnumfeld bloß zu stellen, würde über diesen als Straftäter, der die verhängte Strafe verbüßt hat, eine erneute soziale Sanktion verhängen.  Dies wäre durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Rheinland-Pfalz: Veröffentlichung von Beamtendaten im Internet</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/433-OVG-Rheinland-Pfalz-Az-2-A-1041307.OVG-Veroeffentlichung-von-Beamtendaten-im-Internet.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Beamtendaten im Internet.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Hamburg: Anordnungen des Datenschutzbeauftragten ggü. Privaten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Rechte-und-Pflichte-der-Datenschutzbeauftragten/422-OVG-Hamburg-Az-1-Bf-17203-Anordnungen-des-Datenschutzbeauftragten-ggue.-Privaten.html</link>
    <category>Rechte und Pflichte der Datenschutzbeauftragten</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    § 38 Abs. 5 BDSG erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht, gegenüber Privaten Anordnungen mit dem Ziel zu treffen, die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung sicherzustellen, die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt. Er kann einer Detektei keine Dokumentationspflicht auferlegen, um zu verhindern, dass deren Mitarbeiter fernmündlich über die Mitarbeiter der Sozialleistungsträger geschützte Sozialdaten ausspionieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Mikrozensus</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/420-BVerfG-Az-1-BvL-1963-Mikrozensus.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Verfassungsmäßigkeit einer Repräsentativstatistik.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 27, 1&lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LAG Düsseldorf: Eingruppierung eines stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Rechte-und-Pflichte-der-Datenschutzbeauftragten/419-LAG-Duesseldorf-Az-16-Sa-20705-Eingruppierung-eines-stellvertretenden-behoerdlichen-Datenschutzbeauftragten.html</link>
    <category>Rechte und Pflichte der Datenschutzbeauftragten</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S.d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA (&quot;besondere Schwierigkeit und Bedeutung&quot;) eingruppiert sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BAG: Bestellung und Widerruf eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Rechte-und-Pflichte-der-Datenschutzbeauftragten/418-BAG-Az-9-AZR-61205-Bestellung-und-Widerruf-eines-betrieblichen-Datenschutzbeauftragten.html</link>
    <category>Rechte und Pflichte der Datenschutzbeauftragten</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/417-BAG-Az-1-ABR-3403-Videoueberwachung-am-Arbeitsplatz.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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</item>
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    <title>BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/416-BAG-Az-1-ABR-2103-Videoueberwachung-am-Arbeitsplatz-Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LAG Köln: Zur Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung durch den Arbeitnehmer</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/415-LAG-Koeln-Az-4-Sa-77206-Zur-Zulaessigkeit-einer-verdeckten-Videoueberwachung-durch-den-Arbeitnehmer.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein „Generalverdacht“ reicht nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Videoüberwachung von Stellplätzen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/413-OLG-Duesseldorf-Az-I-3-Wx-19906-Videoueberwachung-von-Stellplaetzen.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Erfolgt die gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche, die vom Betroffenen notwendigerweise begangen werden muss, wenn er sein Wohnungseigentum erreichen will, mit Regelmäßigkeit über längere Zeiträume und kann der dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffene selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist, besteht die objektive Möglichkeit einer dauernden Überwachung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Lehrerbewertung-im-Internet/388-OLG-Koeln-Az-15-U-4308-Lehrerbewertung-im-Internet-Spickmich.de-II.html</link>
    <category>Lehrerbewertung im Internet</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VG Hannover: Zur Zulässigkeit der Verbunddatei "Gewalttäter Sport"</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/360-VG-Hannover-Az-10-A-241207-Zur-Zulaessigkeit-der-Verbunddatei-Gewalttaeter-Sport.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Die Führung der Verbunddatei &quot;Gewalttäter Sport&quot; durch das Bundeskriminalamt ist nur dann rechtmäßig, wenn das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung gem. § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 3 BKAG das Nähere über die Art der Daten bestimmt, die in dieser Datei gespeichert werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Zu den Anforderungen an Opt-Out-Klauseln</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Einwilligung/349-LG-Koeln-Az-26-O-7705-Zu-den-Anforderungen-an-Opt-Out-Klauseln.html</link>
    <category>Einwilligung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die bloße Gefahr, dass Kunden eine Datenschutzklausel überlesen könnten und in diesem Fall die Einwilligung als erteilt gilt, reicht nicht aus, um die Freiwilligkeit der Entscheidung in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung ist nämlich nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden abzustellen, welcher derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird bei &quot;Opt-out-Klauseln&quot; jedoch dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 31 Jul 2008 15:16:41 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Brandenburg: Zu den Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Einwilligung/348-OLG-Brandenburg-Az-7-U-5205-Zu-den-Anforderungen-an-die-datenschutzrechtliche-Einwilligung.html</link>
    <category>Einwilligung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Für die Frage, ob eine Einwilligung zur Datennutzung gegen das Kopplungsverbot verstößt, ist darauf abzustellen, ob der Diensteanbieter eine Monopolstellung innehat und diese ausnutzt; bieten hingegen andere Anbieter gleichwertige Dienste an, die der Nutzer ohne unzumutbare Nachteile in Anspruch nehmen kann, so ist dem Nutzer ein anderer Zugang zu den jeweiligen Telediensten nicht verwehrt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine wirksame Einwilligung kann jedenfalls dann wirksam eingeholt werden, wenn die Erklärung bestätigend wiederholt wird, indem der Nutzer zunächst ein Kontrollkästchen mit dem Text &quot;Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein&quot; und sodann nochmals ein Schaltfeld mit dem Text &quot;Ich akzeptiere und willige ein&quot; aktivieren muss.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Hamburg-Altona: Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Abmahnungen/239-AG-Hamburg-Altona-Az-316-C-12707-Weitergabe-von-Daten-zu-IP-Adresse-rechtswidrig.html</link>
    <category>Abmahnungen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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<item>
    <title>LG Berlin: Bewertung von Professoren im Internet - Meinprof.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Lehrerbewertung-im-Internet/236-LG-Berlin-Az-27-S-207-Bewertung-von-Professoren-im-Internet-Meinprof.de.html</link>
    <category>Lehrerbewertung im Internet</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Der Betreiber einer Plattform zur Bewertung von Professoren haftet zumindest dann nicht als Störer für Informationen, die durch Dritte eingestellt wurden, wenn er rechtswidrige Inhalte unverzüglich nach Kenntnis entfernt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der zu bewertenden Professoren ist dann zulässig, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Lehrerbewertung-im-Internet/202-OLG-Koeln-Az-15-U-14207-Lehrerbewertung-im-Internet-Spickmich.de.html</link>
    <category>Lehrerbewertung im Internet</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
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    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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    <title>BVerfG: Rasterfahndung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Innere-Sicherheit/197-BVerfG-Az-1-BvR-51802-Rasterfahndung.html</link>
    <category>Innere Sicherheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
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    1. Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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