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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Rundfunkrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>AG Bremen-Blumenthal: Hausverbot für die GEZ</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/1269-AG-Bremen-Blumenthal-Az-42-C-4310-Hausverbot-fuer-die-GEZ.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkgebührenpflicht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 23.08.2010, Az. 42 C 43/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Erteilung eines Hausverbots gegen Rundfunkgebührenbeauftragte und Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt ist rechtmäßig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 16 Apr 2011 10:13:29 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Saarlouis: Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/1264-VG-Saarlouis-Az-3-K-50110-Zulassung-von-Filmaufnahmen-bei-oeffentlichen-Stadtratssitzungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 25.03.2011, Az. 3 K 501/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Ein (privater) Rundfunkveranstalter hat grundsätzlich einen aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Videoaufzeichnung von Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Informations- und Verbreitungsinteresse des Rundfunkveranstalters kann das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates im Rahmen der Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung gemäß Art 5 Abs. 2 GG nicht abstrakt, sondern nur dann entgegengehalten werden, wenn es im Einzelfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine solche Störung gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollten im Rahmen dieser Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung kollidierende Belange zu schützen sein, so muss ein Verbot von Videoaufnahmen nicht in jedem Falle erforderlich sein. In Anwendung des dabei auch zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wären insoweit zunächst mildere Maßnahmen zu prüfen, müsste insbesondere zunächst eine beschränkende Anordnung der Aufzeichnung in Betracht gezogen werden. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal können, soweit die Art der Durchführung oder die Dauer der beabsichtigten Aufzeichnungen den Verfahrensablauf beeinträchtigt, Anweisungen insbesondere zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen in Betracht kommen. Solche Maßnahmen können weitergehende Beschränkungen wie ein vollständiges Verbot von Aufnahmen entbehrlich und damit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzulässig machen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 07 Apr 2011 23:02:35 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Hartplatzhelden.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Fussballrechte/1253-BGH-Az-I-ZR-6009-Hartplatzhelden.de.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Fußballrechte</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 60/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein Fußballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angehörenden Vereinen Amateurfußballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchführt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleitenden ausschließlichen Verwertungsrecht verletzt, dass Filmausschnitte, die einzelne Szenen des Spielgeschehens wiedergeben, auf einem Internetportal veröffentlicht werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 05 Apr 2011 12:49:18 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Berlin-Brandenburg: Begriff des Haushaltsvorstandes im Rundfunkgebührenstaatsvertrag</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/1222-OVG-Berlin-Brandenburg-Az-OVG-11-M-69.08-Begriff-des-Haushaltsvorstandes-im-Rundfunkgebuehrenstaatsvertrag.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkgebührenpflicht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 17.12.2010, Az. OVG 11 M 69.08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Mangels abweichender Definition im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist davon auszugehen, dass „Haushaltsvorstand“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RGebStV derjenige ist, der - als Teil der Generalunkosten des Haushalts - die Rundfunkgebühren für die in einer Haushaltsgemeinschaft bereitgehaltenen Empfangsgeräte trägt. Dies ist regelmäßig der angemeldete Rundfunkteilnehmer selbst. Darauf, an welches Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft der ALG II-Bescheid adressiert ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 17 Mar 2011 19:46:32 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Lüneburg: Anforderungen an ein Altersverifikationssystem</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Jugendschutz/1221-OVG-Lueneburg-Az-10-ME-24107-Anforderungen-an-ein-Altersverifikationssystem.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Jugendschutz</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 06.12.2007, Az. 10 ME 241/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Enthält eine Webseite Verlinkungen zu Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten (hier: Pornografie), hat der Anbieter durch ein zuverlässiges Altersverifikationssystem zu gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 17 Mar 2011 19:23:37 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Minden: Entwicklungsbeeinträchtigende Internetangebote</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Jugendschutz/1217-VG-Minden-Az-7-K-72110-Entwicklungsbeeintraechtigende-Internetangebote.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Jugendschutz</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 18.08.2010, Az. 7 K 721/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Frage, ob ein Angebot im Sinne von § 5 Abs. 1 JMStV geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Juigendlichen zu beeinträchtigen, ist der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich; ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern. Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Gewisse Darstellungen sexueller Vorgänge im Internet können in Verbindung mit einem werbenden Charakter geeignet sein, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der Sexualität zu behindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Zur Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der weiteren Verbreitung des beanstandeten Angebots (§ 59 Abs. 3 RStV).
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 17 Mar 2011 19:19:12 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Oldenburg: Rundfunkgebühren für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/1215-VG-Oldenburg-Az-1-A-21210-Rundfunkgebuehren-fuer-ein-neuartiges-Rundfunkempfangsgeraet.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkgebührenpflicht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 17.08.2010, Az. 1 A 212/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Bei einem nicht internetfähigen Rechner ist die Rundfunkanstalt für das &quot;Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerät&quot; darlegungs- und beweispflichtig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 16 Mar 2011 23:45:27 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Lüneburg: Rundfunkgebührenfreiheit für einen nicht ausschließlich privat genutzten PC</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/1214-OVG-Lueneburg-Az-LA-34210-Rundfunkgebuehrenfreiheit-fuer-einen-nicht-ausschliesslich-privat-genutzten-PC.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkgebührenpflicht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 03.01.2011, Az. LA 342/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, wenn auf dem Grundstück, dem diese Geräte zuzuordnen sind, ein anderes Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird, wobei es unerheblich ist, ob dieses ausschließlich privat oder auch beruflich / gewerblich genutzt wird.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 17 Mar 2011 11:23:51 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Saarlouis: Rundfunkberichterstattung aus Gemeinderatssitzung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/1212-OVG-Saarlouis-Az-3-B-20310-Rundfunkberichterstattung-aus-Gemeinderatssitzung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 30.08.2010, Az. 3 B 203/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Das einer privaten Rundfunkveranstalterin zustehende Grundrecht der Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, räumt ihr aller Voraussicht nach keinen gebundenen Anspruch darauf ein, die öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates generell mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zwecke der Berichterstattung aufzeichnen zu dürfen. Allerdings steht ihr ein Anspruch darauf zu, dass über ihren Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der gesetzlichen Anordnung der Öffentlichkeit von Sitzungen oder Verhandlungen von Staats- oder Verfassungsorganen genügt grundsätzlich die Herstellung einer Saalöffentlichkeit, bei der auch Vertreter der Medien die Befugnis haben, zuzusehen, zuzuhören und die so aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu ver-breiten. Sie erfordert nicht zwingend auch die Herstellung einer Medienöffentlichkeit in dem Sinne, dass den Medienvertretern daneben auch der medienspezifische Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten mit dem Ziel der entsprechenden Verbreitung der Aufnahmen gestattet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährleistung der Rundfunkfreiheit findet seine Grenze in der rechtmäßigen Ausübung der Sitzungsgewalt des Ratsvorsitzenden aus § 43 Abs. 1 KSVG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. § 43 Abs. 1 KSVG ist aller Voraussicht nach auch im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit und unter Wahrung des besonderen Wertgehalts der Rundfunkfreiheit in der Weise auszulegen, dass von dieser Vorschrift das Recht des Ratsvorsitzenden umfasst ist, eine Zulassung der Medienöffentlichkeit zu verweigern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung im Rahmen des § 43 KSVG kann allerdings nur ein konkurrierendes Rechtsgut von erheblichem Gewicht den Ausschluss einer über die Saalöffentlichkeit hinausgehenden Medienöffentlichkeit rechtfertigen. Mit einem solchen Gewicht kann dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit voraussichtlich nur das öffentliche Interesse an der - von Wirkungen der Medienöffentlichkeit unbeeinflussten - Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegen gehalten werden. Gleiches gilt nicht auch für Persönlichkeits- oder Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die Auffassung, ein Ratsvorsitzender sei an der Zulassung der Medienöffentlichkeit bereits durch den Widerspruch eines einzelnen Ratsmitglieds, das sich auf subjektive (Persönlickeits- oder Mitgliedschafts-)Rechte beruft, gehindert und er bedürfe für eine solche Zulassung auch aus Gründen des Datenschutzes eines einstimmigen Ratsbeschlusses, steht nicht im Einklang mit der im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 43 Abs.1 KSVG und der daran orientierten Ausübung der Sitzungsgewalt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 17 Mar 2011 11:33:41 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Köln: Kein Unterlassungsanspruch gegen Vertragsschluss zwischen WDR und Günther Jauch</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/OEffentlich-rechtlicher-Rundfunk/1206-VG-Koeln-Az-6-L-104410-Kein-Unterlassungsanspruch-gegen-Vertragsschluss-zwischen-WDR-und-Guenther-Jauch.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Öffentlich-rechtlicher Rundfunk</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 19.08.2010, Az. 6 L 1044/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Einem einzelnen Rundfunkteilnehmer steht kein subjektives Recht zu, aus dem sich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines vermeintlich unwirtschaftlichen Vertragsschlusses zwischen dem WDR und dem Moderator Günther Jauch ergibt. Die Prüfung der Mittelverwendung durch den WDR obliegt vorrangig den dazu berufenen Gremien.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Mar 2011 15:33:14 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Ausstrahlungsverbot für Kampfsportsendungen </title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Jugendschutz/1205-BVerfG-Az-1-BvR-274310-Ausstrahlungsverbot-fuer-Kampfsportsendungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Jugendschutz</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 2743/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen bleibt erfolglos, denn die finnziellen Nachteile des Veranstalters der Kampfsportveranstaltung sind nicht so gravierend, dass sie die Nachteile übersteigen, die dem gegenüber bei Erlass der Anordnung für den Jugendschutz entstehen können, wenn sich die in dieser Sache anhängige Verfassungsbeschwerde schließlich als unbegründet erweisen sollte. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Mar 2011 15:17:20 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerwG: Rundfunkgebühr für internetfähige PCs rechtmäßig</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/1204-BVerwG-Az-6-C-12.09-Rundfunkgebuehr-fuer-internetfaehige-PCs-rechtmaessig.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkgebührenpflicht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 27.10.2010, Az. 6 C 12.09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Mar 2011 20:01:25 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Berlin: Bimmel-Bingo  –  Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Privater-Rundfunk/1160-OVG-Berlin-Az-OVG-11-B-35.08-Bimmel-Bingo-Werbeentgeltabfuehrungspflicht-fuer-beanstandete-Sendungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Privater Rundfunk</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 02.12.2010, Az. OVG 11 B 35.08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen im Medienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg verstößt weder gegen den Rundfunkstaatsvertrag noch ist sie - etwa im Hinblick auf die strafrechtlichen Verfallsvorschriften - verfassungsrechtlich zu beanstanden
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 10 Mar 2011 16:56:01 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VG Düsseldorf: Schleichwerbung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Werbung/1048-VG-Duesseldorf-Az-27-K-465708-Schleichwerbung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.04.2010, Az. 27 K 4657/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Nicht jede werbewirksame Produkt- oder Markennennung innerhalb eines Rundfunkbeitrags erfüllt den Tatbestand der unzulässigen &amp;bdquo;Schleichwerbung&amp;ldquo;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Werbliche Nebeneffekte in Rundfunksendungen sind nach geltendem RStV grundsätzlich hinzunehmen. Wo hingegen nicht das Abbilden der Lebenswirklichkeit, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund steht, ist zugleich die Schwelle überschritten, bis zu der werbewirksame Darstellungen noch durch den verfassungsrechtlichen Programmauftrag gedeckt sind. Die Werbeabsicht muss dabei im Einzelfall positiv festgestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Kann eine Gegenleistung für die Nennung nicht festgestellt werden, so dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 RStV nicht eingreift, sind objektive Indizien heranzuziehen, die unter Beachtung der Programmfreiheit des Veranstalters und seines redaktionellen Gestaltungsspielraums ermittelt werden müssen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 20 May 2010 10:21:10 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Gießen: Kein automatisches Bereithalten zum Empfang bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/1012-VG-Giessen-Az-9-K-30509.GI-Kein-automatisches-Bereithalten-zum-Empfang-bei-neuartigen-Rundfunkempfangsgeraeten.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkgebührenpflicht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 18.01.2010, Az. 9 K 305/09.GI &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ist die Voraussetzung des Bereithaltens zum Empfang &amp;ndash; im Unterschied zu bisherigen monofunktionalen Empfangsgeräten &amp;ndash; nicht ohne Weiteres als erfüllt anzusehen. Vielmehr bedarf es des positiven Nachweises.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 11 May 2010 23:01:43 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VGH Bayern: Höhe der Rundfunkgebühren in den Jahren 2005 bis 2008</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/993-VGH-Bayern-Az-7-ZB-09.2690-Hoehe-der-Rundfunkgebuehren-in-den-Jahren-2005-bis-2008.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkgebührenpflicht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 24.03.2010, Az. 7 ZB 09.2690 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Bayerische Rundfunk darf als Landesrundfunkanstalt für die Gebührenperiode 2005 bis 2008 bei der Erhebung von Rundfunkgebühren die Gebührensätze aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in seiner damaligen Fassung zu Grunde legen. Dies gilt auch in Ansehung des  Gebührenurteils vom Bundesverfassungsgericht vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181). Denn dort wurde ausdrücklich davon abgesehen, § 8 RFinStV a. F. für nichtig zu erklären. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bayerische Landtag bei seinem Zustimmungsbeschluss zum RFinStV vom 27. Januar 2005 die Interessen der Rundfunkteilnehmer an einer angemessenen Gebührenhöhe nicht berücksichtigt und die Gebührenpflicht für neuartige  Rundfunkempfangsgeräte ab dem 1. Januar 2007 nicht in seine Entscheidung einbezogen hätte.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 30 Mar 2010 10:39:18 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>VG Köln: Auskunftsanspruch gegen den WDR</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Auskunftsansprueche/962-VG-Koeln-Az-6-K-203208-Auskunftsanspruch-gegen-den-WDR.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der WDR ist keine &amp;bdquo;Behörde&amp;ldquo; im Sinne von § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. Vielmehr stellt diese Vorschrift den Rundfunk der Presse hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gleich, besagt jedoch nichts hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch kann sich vielmehr allein gegen solche Stellen richten, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts &amp;bdquo;öffentliche Stelle&amp;ldquo; i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 30 Dec 2009 15:39:32 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>VG Minden: Rundfunkgebühr für gewerblich genutzten PC</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/961-VG-Minden-Az-12-K-123009-Rundfunkgebuehr-fuer-gewerblich-genutzten-PC.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkgebührenpflicht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 10.11.2009, Az. 12 K 1230/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Auch gewerblich genutzte Computer sind als &amp;bdquo;neuartiges Rundfunkempfangsgerät&amp;ldquo; zu betrachten, sodass bereits durch das bloße Bereithalten eine Rundfunkgebührenpflicht vorliegt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 30 Dec 2009 15:21:42 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
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    <title>VG Braunschweig: Rundfunkgebührenpflicht für einen gewerblich genutzten internetfähigen PC</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Rundfunkgebuehrenpflicht/952-VG-Braunschweig-Az-4-A-18809-Rundfunkgebuehrenpflicht-fuer-einen-gewerblich-genutzten-internetfaehigen-PC.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkgebührenpflicht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.11.2009, Az. 4 A 188/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Ein internetfähiger PC unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Selbst wenn die Rundfunkgebührenpflicht internetfähiger PCs grundsätzlich bejahr wird, entfällt sie jedenfalls dann, wenn ein gewerblich genutzter Computer in der Privatwohnung des Rundfunkteilnehmers betrieben wird und dieser für die dort betriebenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entichtet.Aus dem Entscheidungstext&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 21 Dec 2009 20:09:06 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BGH: FIFA-WM-Gewinnspiel</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/947-BGH-Az-I-ZR-6407-FIFA-WM-Gewinnspiel.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (Fortführung von BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geldzurück-Garantie II).
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 11 May 2010 23:26:26 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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