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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Linkhaftung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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    <title>LG München I: Haftung für Links auf Nacktfotos</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/347-LG-Muenchen-I-Az-7-O-1816503-Haftung-fuer-Links-auf-Nacktfotos.html</link>
    <category>Linkhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Der Anbieter einer Internetseite, auf der ungeprüft durch Dritte Links veröffentlicht werden können, haftet als Störer für rechtswidrige Links, die durch Nutzer eingestellt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Er haftet jedoch nicht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn er nicht schuldhaft gehandelt hat. Löscht der Anbieter die beanstandeten Links ohne schuldhafte Verzögerung, handelt er nicht fahrlässig. Auch allein die Tatsache, dass er den eigentlichen Verletzer nicht benennen kann, begründet keine Fahrlässigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Verletzter kann jedoch nach den Grundsätzen der &quot;Ersparnisbereicherung&quot; vom Störer den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er anstelle des Störers zur Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Beeinträchtigun­gen aufgewandt hat. Dazu gehören auch die Kosten zur Entfernung der rechtswidrigen Linkveröffentlichung aus Suchmaschinen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
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    <title>LG Köln: Wikimedia e.V. nicht verantwortlich für Wikipedia</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/335-LG-Koeln-Az-28-O-33407-Wikimedia-e.V.-nicht-verantwortlich-fuer-Wikipedia.html</link>
    <category>Linkhaftung</category>
    <author>Christiane Müller</author>
    <content:encoded>
    1. Der Wikimedia Deutschland e.V. ist nicht für die Inhalte der Wikipedia verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wird eine Domain auf eine andere Internetseite mit einer Vielzahl von Unterseiten weitergeleitet, macht sich der Domaininhaber nicht sämtliche Inhalte der verlinkten Domain zu eigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Admin-C hat die Inhalte auf der von ihm verwalteten Domain nicht als eigene Inhalte zu verantworten.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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<item>
    <title>BGH: Haftung für jugendgefährdende Inhalte - ueber18.de</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Jugendschutz/301-BGH-Az-I-ZR-10205-Haftung-fuer-jugendgefaehrdende-Inhalte-ueber18.de.html</link>
    <category>Jugendschutz</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Auszüge aus den amtlichen Leitsätzen)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
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    <title>LG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Frame</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/163-LG-Koeln-Az-28-O-14101-Urheberrechtsverletzung-durch-Frame.html</link>
    <category>Linkhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Die Verlinkung urheberrechtlich geschützter Werke mittels eines Frames ist ein Eingriff in das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers. Denn der Verbreitungsbegriff schließt sowohl das Angebot von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit als auch ihr Inverkehrbringen mit ein.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG München I: Urheberrechtsverletzung durch Frame</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/162-LG-Muenchen-I-Az-21-O-2002805-Urheberrechtsverletzung-durch-Frame.html</link>
    <category>Linkhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Das Einbinden eines Fotos als Frame in eine Webseite ist eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG. Denn für eine &amp;bdquo;Zugänglichmachung&amp;ldquo; kommt es darauf an, ob sich der Ersteller eines Webauftritts fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
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    <title>BGH: Schöner Wetten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/160-BGH-Az-I-ZR-31701-Schoener-Wetten.html</link>
    <category>Linkhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    a) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>OLG München: Haftung für Link auf Kopierschutz-Software - Heise</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/77-OLG-Muenchen-Az-29-U-288705-Haftung-fuer-Link-auf-Kopierschutz-Software-Heise.html</link>
    <category>Linkhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Der Begriff der &amp;bdquo;Werbung&amp;ldquo; im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG entspricht dem der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Irreführende Werbung. Danach ist &amp;bdquo;Werbung&amp;ldquo; jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte oder Verpflichtungen zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die einfache Erwähnung einer Software und Verlinkung der Homepage des Herstellers in einem Online-Artikel ist keine &amp;bdquo;Werbung&amp;ldquo; im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG, wenn er hinreichend kritische Distanz zu den wiedergegebenen Aussagen des Herstellers wahrt und sich die Werbeaussagen nicht zu Eigen macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das Setzen eines Links auf die Homepage des Herstellers von Kopierschutz-Software ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt. Der Linksetzer kann als Störer haften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der Linksetzer kann auch dann als Störer haften, wenn er sich den Inhalt der Verlinkten Internetseite nicht zu Eigen gemacht hat.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/70-BGH-Az-I-ZR-25900-Keine-Urheberrechtsverletzung-durch-Links-Paperboy.html</link>
    <category>Linkhaftung</category>
    <author>Adrian</author>
    <content:encoded>
    1. Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch weder in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG), noch in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 UrhG) eingegriffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Nutzung von Deep-Links ist wettbewerbsrechtlich zulässig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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