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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Telekommunikationsrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>VG Berlin: Vorläufig keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/535-VG-Berlin-Az-VG-27-A-232.08-Vorlaeufig-keine-Pflicht-zur-Vorratsdatenspeicherung.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Pflicht für Betreiber von Telekommunikationsanlagen auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG), verstößt gegen das Grundrecht des Betreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG und wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das Interesse eines Telekommunikationsunternehmens, im Falle der Verfassungswidrigkeit der Norm von irreversiblen Vermögensschäden bewahrt zu werden ist in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet und obsiegt in der Abwägung gegenüber dem Gedanken des &quot;effet utile&quot; bei der Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrechts.
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 21 Okt 2008 18:59:41 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Frankenthal: Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer IP-Adresse</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/534-LG-Frankenthal-Az-6-O-15608-Zivilrechtliches-Verwertungsverbot-fuer-Providerauskunft-bei-dynamischer-IP-Adresse.html</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
    1. Bei der dynamischen IP-Adresse und den damit verknüpften Kundendaten eines Internetnutzers handelt es sich nicht um eine Bestandsdatum, sondern um ein Verkehrsdatum i. S. v. §§ 3 Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG, über das nur bei dem Verdacht einer schweren Straftat eine Auskunft durch den Provider zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Verkehrsdaten unterliegen insbesondere dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Diese Daten dürfen nur dann herausgegeben werden, falls der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Fall. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Das Interesse eines Rechteinhabers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um auf diesem Wege einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) eines (vermeintlichen) Rechteverletzers zu rechtfertigen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 16 Okt 2008 20:17:54 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Zweibrücken: Auskunftsersuchen der StA bei dynamischer IP-Adresse</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/533-OLG-Zweibruecken-Az-4-W-6208-Auskunftsersuchen-der-StA-bei-dynamischer-IP-Adresse.html</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
    1. Teilt ein Provider (ISP) auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft hin die Identität des zu einem bestimmten Zeitpunkts zu einer IP-Adresse zugeordneten Nutzers mit, handelt es sich dabei um die Mitteilung eines &quot;Bestandsdatums&quot; i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer eine dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur &quot;Vorratsdatenspeicherung&quot; (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei rechtmäßiger Weitergabe der Daten scheidet somit ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche aus.
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 16 Okt 2008 20:18:42 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: IMSI-Catcher</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/505-BVerfG-Az-2-BvR-134503-IMSI-Catcher.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Die Bestimmung des § 100 i Abs. 1 StPO verstößt nicht gegen das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Die auf Grundlage dieser Regelung erhobenen Daten stehen nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betreffen auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der bei Einsatz eines &quot;IMSI-Catchers&quot; erfolgende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unbeteiligter Dritter, durch  Erhebung und kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung derer Mobiltelefone, beruht mit § 100 i StPO auf einer wirksam zu Stande gekommenen gesetzlichen Grundlage und ist nicht unverhältnismäßig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Sollten bei den Ermittlungsbehörden &quot;IMSI-Catcher&quot; vorhanden sein, die technisch ein Mithören von Telefongesprächen in Echtzeit ermöglichen, so wäre die Nutzung dieser Funktion nicht durch § 100 i StPO gedeckt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 04 Okt 2008 21:56:46 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Bonn: Haftung eines Anschlussinhabers für Anrufe bei einem Mehrwertdienst</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/482-AG-Bonn-Az-3-C-6507-Haftung-eines-Anschlussinhabers-fuer-Anrufe-bei-einem-Mehrwertdienst.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
    1. Soweit der Inhaber eines Telefonanschlusses Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt dem Anbieter nach § 16 Abs. 3 TKV ein entsprechender Nachweis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für ausgehende Telefongespräche eines minderjährigen Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht.  Es steht im Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers geeignete - insbesondere technische -  Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um bestimmte Rufnummerngassen zu sperren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil eines Auskunftsdienstes sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Einem Anbieter von Mehrwertdiensten (hier einer Sexhotline) ist es i. d. R. nicht möglich, die Volljährigkeit von Anrufern zu verifizieren. Sofern der Anbieter allerdings die für ihn geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einhält, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft, der gegenüber er seine Dienste erbringen kann. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 17 Sep 2008 15:34:30 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt a.M.: Verantwortlichkeit des Providers für rechtswidrige Webseiten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/463-OLG-Frankfurt-a.M.-Az-6-W-1008-Verantwortlichkeit-des-Providers-fuer-rechtswidrige-Webseiten.html</link>
    <category>Providerhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Ein Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugang zu Webseiten zu sperren, über die rechtswidrige Inhalte abgerufen werden können (Hier: Google). 
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 31 Jul 2008 19:57:01 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/460-LG-Duesseldorf-Az-12-O-22908-Haftung-fuer-offenes-WLAN.html</link>
    <category>Haftung des WLAN-Betreibers</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/459-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-U-9507-Haftung-des-USENET-Providers.html</link>
    <category>Providerhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. &amp;bdquo;Cancel-Messages&amp;ldquo;, insbesondere der Methode des &amp;bdquo;Fremdcancels&amp;ldquo;, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:41:12 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG  Oldenburg: Ausschluss der Preselection keine Pflichtangabe</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/357-OLG-Oldenburg-Az-1-U-11607-Ausschluss-der-Preselection-keine-Pflichtangabe.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>RA Siegfried Exner</author>
    <content:encoded>
    (1) In der Werbung für DSL-Flatrate-Angebote bedarf es keines besonderen Hinweises, wenn der Anbieter Pre-Selection ausschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Entscheidung gilt für bestimmte Preis- und Anbieterkonstellationen. Die Übertragung des Ergebnisses auf andere Modelle wurden nicht dargelegt und daher auch nicht entschieden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Begrenzung von Flatrate-Tarifen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/354-LG-Duesseldorf-Az-12-O-26506-Begrenzung-von-Flatrate-Tarifen.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Eine Beschränkung der Nutzung eines Flatrate-Tarifes auf ein &amp;bdquo;verkehrs- und marktübliches Maß&amp;ldquo; ist unwirksam. Denn für Kunden ist nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen er die Leistungen noch verkehrs- und maßüblich nutzt. Die Klausel verstößt somit gegen das Transparenzgebot.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/313-LG-Offenburg-Az-3-Qs-8307-Kundendaten-zur-IP-Adresse-sind-Bestandsdaten.html</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Simon Möller</author>
    <content:encoded>
    1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:38:30 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/280-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-W-15707-Haftung-des-WLAN-Betreibers-bei-Filesharing.html</link>
    <category>Haftung des WLAN-Betreibers</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Der Betreiber eines ungeschützten WLAN haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 31 Jul 2008 16:00:58 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/249-OLG-Frankfurt-Az-11-W-5807-Stoererhaftung-des-Inhabers-eines-privaten-Internetanschlusses.html</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Derartige Anhaltspunkte liegen aber nicht schon aufgrund einer umfangreichenen Medienberichterstattung über die im Internet häufig vorkommenden Urheberrechtsverletzungen vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht. Ein Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:41:55 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Access-Providers</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/237-LG-Frankfurt-Az-2-03-O-52607-Keine-Stoererhaftung-des-Access-Providers.html</link>
    <category>Providerhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    Ein Internet-Provider haftet nicht als Störer für jugendgefährdende Inhalte, die von seinen Kunden über seine Internet-Leitungen abgerufen werden können. Denn die Rechtsverletzungen sind dem Provider nicht zuzurechnen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/228-BGH-Az-III-ZR-6307-Nachtraegliche-Anpassung-von-AGB-bei-Access-Providern.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Simon Möller</author>
    <content:encoded>
    Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Fr, 12 Sep 2008 11:31:00 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG München: Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/140-LG-Muenchen-Az-7-O-395007-Keine-Mitstoererhaftung-des-Usenet-Providers.html</link>
    <category>Providerhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein Usenet-Provider ist ein Cache-Provider i.S.v. § 10 TDG. Auf die Dauer der Zwischenspeicherung der Daten aus dem Usenet kommt es dabei nicht an. Die Zwischenspeicherung muss keine &quot;kurzzeitige&quot;, sondern lediglich eine &quot;zeitlich begrenzte&quot; Speicherung sein und dazu dienen, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:44:28 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/138-LG-Duesseldorf-Az-12-O-15107-Mitstoererhaftung-des-Usenet-Providers.html</link>
    <category>Providerhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein Usenet-Provider ist kein Access-, sondern ein Host-Provider, wenn er Daten aus dem Usenet nicht nahezu unmittelbar nach Abruf durch einen Benutzer von seinen eigenen Servern wieder löscht. Speichert der Usenet-Provider die Daten über einen längeren Zeitraum ist er auch nicht als Cache-Provider zu qualifizieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 13 Aug 2008 17:26:17 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Haftung des Providers bei P2P-Tauschbörsen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/126-LG-Koeln-Az-28-O-33907-Haftung-des-Providers-bei-P2P-Tauschboersen.html</link>
    <category>Providerhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Ein Access-Provider haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die von einem Kunden über P2P-Tauschbörsen begangen wurden, wenn er darüber informiert wurde, auf welche Art und Weise die Rechtsverstöße begangen wurden und welche genauen Verstöße stattfanden. In diesem Fall obliegen ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:43:58 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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<item>
    <title>OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/112-OLG-Frankfurt-a.M.-Az-2-3-O-77106-Mitstoererhaftung-des-WLAN-Betreibers.html</link>
    <category>Haftung des WLAN-Betreibers</category>
    <author>Simon Möller</author>
    <content:encoded>
    1. Der Betreiber eines ungesicherten WLAN haftet als Störer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sa, 13 Sep 2008 17:44:58 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Köln: Rückwirkung im Hauptsacheverfahren zu Lasten nachfragender Wettbewerber</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Entgeltregulierung/40-VG-Koeln-Az-1-L-326304-Rueckwirkung-im-Hauptsacheverfahren-zu-Lasten-nachfragender-Wettbewerber.html</link>
    <category>Entgeltregulierung</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
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    Nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit bezüglich des Bestehens eines Anspruchs auf Genehmigung eines höheren Entgeltes, ist dem Eilantrag auf Anordnung der vorläufigen Zahlung eines beantragten höheren Entgeltes eines SMP Unternehmens, dessen Entgelte der Ex-Ante-Genehmigung unterfallen, stattzugeben. 
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    <pubDate>Mi, 30 Jul 2008 16:08:22 +0200</pubDate>
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