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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Telekommunikationsrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Recht der Informationsgesellschaft</description>
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<item>
    <title>BVerfG: Auskunftspflicht im TKG teilweise verfassungswidrig</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1339-BVerfG-Az-1-BvR-129905-Auskunftspflicht-im-TKG-teilweise-verfassungswidrig.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 24.01.2012, Az. 1 BvR 1299/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass die in der Vorschrift genannten Daten nur erhoben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Vorschrift in Übereinstimmung mit den Gründen dieser Entscheidung (C. IV. 1.-3.) verfassungskonform auszulegen ist und damit nur in Verbindung mit qualifizierten Rechtsgrundlagen für den Datenabruf und nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift auch unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 95 Absatz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) richtet, wird sie verworfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 26 Feb 2012 22:16:19 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1326-BVerfG-Az-1-BvR-193208-Zur-gerichtlichen-Kontrolle-der-TK-Marktregulierung-der-BNetzA.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 08.12.2011, Az. 1 BvR 1932/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des europarechtlichen Hintergrunds der §§ 10, 11 TKG ist es vertretbar, der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und der Marktanalyse einen weitreichenden Beurteilungsspielraum einzuräumen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem TKG verfolgt mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung  chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele; insoweit kann ein Eingriff in die Berufausbüngsfreiheit von Marktteilnehmern durch Regulierungsentscheidungen gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere auch für die Auferlegung von Zusammenschaltungs-, Terminierungs- und Kollokationsverpflichtungen und die Verpflichtung zu Entgeltgenehmigungen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 15 Jan 2012 04:30:26 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Düseldorf: Sperrungsanordnung Access-Provider</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1323-VG-Dueseldorf-Az-27-K-588710-Sperrungsanordnung-Access-Provider.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 08.11.2011, Az. 27 K 5887/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Access-Provider überschreitet auch bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots, zu dem er den Zugang vermittelt, ausgehend von den Haftungsprivilegien nach dem TMG, grundsätzlich nicht die nicht Gefahrengrenze und ist deshalb nicht als Störer im ordnungsrechtlichen Sinn anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG bei Inanspruchnahme von lediglich zwei Acces-Providern als Nichtstörer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zu den bei einer Sperrungsanordnung gegen einen Acces-Provider in die Ermessensentscheidung einzustellenden maßgeblichen Aspekten.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 09 Jan 2012 15:02:15 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>EuGH: Scarlet Extended - Sperrverfügungen gegen Provider</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/1315-EuGH-Az-C7010-Scarlet-Extended-Sperrverfuegungen-gegen-Provider.html</link>
    <category>Providerhaftung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 24.11.2011, Az. C‑70/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
–        aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
–        das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
–        präventiv,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
–        auf ausschließlich seine eigenen Kosten und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
–        zeitlich unbegrenzt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 24 Nov 2011 13:10:20 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1301-LG-Koeln-Az-28-O-36210-ISP-haftet-nicht-fuer-Urheberrechtsverletzungen-seiner-Kunden.html</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Ein Internet-Service-Provider haftet nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, da er eine bloße technische Dienstleistung erbringt, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen &quot;Vermittler&quot; im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 05 Sep 2011 09:12:01 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Bonn: Spitzelaffäre</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1283-LG-Bonn-Az-23-KLs-1010-Spitzelaffaere.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 30.11.2010, Az. 23 KLs 10/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Zur Strafbarkeit der Erhebung von Verbindungsdaten zum Zwecke der &amp;bdquo;Bespitzelung&amp;ldquo; von Angestellten und Journalisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wird eine Telekommunikationsverbindung zur Begehung einer Straftat hergestellt, jedoch technisch ordnungsgemäß und unter Bezahlung des hierfür geschuldeten Entgelts, so liegt keine rechtswidrige Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten im Sinne  des § 100 Abs. 3 TKG vor.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 13 May 2011 00:54:23 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1280-BVerfG-Az-2-BvR-112410-Auskunftsanspruch-von-Strafverfolgungsbehoerden-bei-IP-Adressen.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 13.11.2010, Az. 2 BvR 1124/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. IP-Adressen sind im Rahmen der näheren Umstände eines Telekommunikationsvorgangs vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst. Die Abfrage von gespeicherten IP-Adressen stellt somit grundsätzlich einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende  Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 05 May 2011 18:24:27 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1279-LG-Hamburg-Az-308-O-64008-Stoererhaftung-des-Access-Providers-und-DNS-Sperren.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 12.03.2010, Az. 308 O 640/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Von einer Störerhaftung des Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen über die von ihm vermittelten Anschlüsse kann grundsätzlich erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung ausgegangen werden. Und das dann auch nur insoweit als die in Betracht kommenden Prüfungs- und Handlungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich und tatsächlich möglich und außerdem zumutbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Technisch sind Sperr- und Filtermaßnahmen zwar möglich, rechtlich setzten sie allerdings – auch in Form von DNS-Sperren – einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis in der Weise voraus, als dass sich der Access-Provider dabei Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen machen würde. Zivilrechtlich ist in Anbetracht von Artt. 10, 19 GG und § 88 TKG hier keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zu erkennen.  Unabhängig von dieser rechtlichen Unmöglichkeit erscheint es bei den derzeitigen Gegebenheiten den Access-Providern auch nicht zumutbar, mittels DNS-Sperren ihren Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzenden Inhalten zu erschweren.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 05 May 2011 19:04:43 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Änderung der Voreinstellung III – Haftung für Reseller</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1275-BGH-Az-I-ZR-17408-AEnderung-der-Voreinstellung-III-Haftung-fuer-Reseller.html</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 174/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 04 May 2011 09:14:35 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Meldorf: DSL-Vertrag und Speicherung von IP-Adressen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1247-AG-Meldorf-Az-81-C-140310-DSL-Vertrag-und-Speicherung-von-IP-Adressen.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 29.03.2011, Az. 81 C 1403/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Für eine Klage auf Feststellung, dass ein Vertragsverhältnis nicht bestehe, ist nach § 29 ZPO das Gericht desjenigen Ortes zuständig, an dem die vertragliche Hauptpflicht des Klägers zu erfüllen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Vertrag über die Bereitstellung eines gebrauchsfähigen DSL-Internetanschlusses gegen Zahlung eines Pauschalentgelts ist nach seinem Schwerpunkt als Mietvertrag einzuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Aus § 100 Abs. 1 TKG ergibt sich keine Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten über die Verbindungsdauer hinaus.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 31 Mar 2011 09:54:10 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Störerhaftung bei unzureichend gesichertem WLAN</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1200-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-11-U-5207-Stoererhaftung-bei-unzureichend-gesichertem-WLAN.html</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 21.12.2010, Az. 11 U 52/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Werden durch Dritte im Rahmen von illegalem Filesharing Urheberrechtsverletzungen über ein unzureichend gesichertes (privates) WLAN begangen, kann der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (nachgehend zu BGH - Sommer unseres Lebens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Mar 2011 11:49:47 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt am Main: Störerhaftung eines Hotels bei Urheberrechtsverletzungen durch Gäste</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1199-LG-Frankfurt-am-Main-Az-2-06-S-1909-Stoererhaftung-eines-Hotels-bei-Urheberrechtsverletzungen-durch-Gaeste.html</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 18.08.2010, Az.  2-06 S 19/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1.) Ein Hotelbetreiber haftet jedenfalls dann nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.) Mahnt ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber in Kenntnis der Tatsache, dass der Anschlus für ein Hotel genutzt wird, den Hotelbetreiber ab, stellt dies einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Hotelbetreibers dar, da dem Rechteinhaber bekannt ist, dass in einer derartigen Fallkonstellation der Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Gäste haftet.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Mar 2011 10:49:39 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Kündigung eines &quot;Internet-System-Vertrags&quot;</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/1193-BGH-Az-VII-ZR-13310-Kuendigung-eines-Internet-System-Vertrags.html</link>
    <category>IT-Vertragsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 14 Mar 2011 15:29:13 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Nürtingen : Strafbarkeit des unbefugten Entsperrens von Mobiltelefonen mit SIM-Lock</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1189-AG-Nuertingen-Az-13-Ls-171-Js-1342308-Strafbarkeit-des-unbefugten-Entsperrens-von-Mobiltelefonen-mit-SIM-Lock.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.09.2010, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 20 Mar 2011 17:28:00 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Lahr: Mitnahme eines Telefonanschlusses bei Umzug</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1187-AG-Lahr-Az-5-C-12110-Mitnahme-eines-Telefonanschlusses-bei-Umzug.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 10.12.2010, Az.  5 C 121/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Sofern keine vertraglich vereinbarten Regelungen entgegenstehen, ist der Anbieter von Telefon- und Internetanschlüssen grundsätzlich verpflichtet, seinen Kunden nach deren Umzug an ihrem neuen Wohnort die Weiterführung des TK-Vertrags anzubieten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn am neuen Wohnort entsprechende technische Möglichkeiten für ein solches Angebot vorliegen und die Kunden eine angemessene Aufwandserstattung an den Anbieter für die Anschlussneuschaltung zahlen. &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 14 Mar 2011 11:41:59 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Marburg: Anwendbarkeit des TKG auf 0118xy-Rufnummern</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Kundenschutz/1161-LG-Marburg-Az-5-S-8209-Anwendbarkeit-des-TKG-auf-0118xy-Rufnummern.html</link>
    <category>Kundenschutz</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 12.01.2011, Az. 5 S 82/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Norm des § 43b TKG a.F. ist auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar. Damit sind die drei dort durch den Gesetzgeber mit dem &quot;Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstrufnummern (MehrwDRufNrMBG)&quot; vom 09.08.2003 (BGBl. I 2003, 1590) ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Diesntleistungen festgelegten Preisobergrenzen bei 0118xy-Rufnummern nicht anwendbar.  
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 10 Mar 2011 17:14:41 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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<item>
    <title>EuGH: Telefónica Móviles España – Frequenznutzungsgebühren</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Frequenzrecht/1155-EuGH-Az-C8510-Telefonica-Moviles-Espana-Frequenznutzungsgebuehren.html</link>
    <category>Frequenzrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 10.03.2011, Az. C‑85/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste enthaltenen Vorgaben, wonach eine Abgabe, die von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung knapper Ressourcen erhoben wird, das Ziel verfolgen muss, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen, und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen hat, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung einer Abgabe von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten mit Einzelgenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht, ohne eine spezifische Zuweisung des mit dieser Abgabe erzielten Ertrags vorzuschreiben, und mit der die betreffende Abgabe für eine bestimmte Technologie beträchtlich heraufgesetzt wird, während sie für eine andere Technologie unverändert bleibt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 10 Mar 2011 14:13:43 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Münster: Beratungspflicht von Mobilfunkprovidern bei Tarifauswahl</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Kundenschutz/1154-LG-Muenster-Az-06-S-9310-Beratungspflicht-von-Mobilfunkprovidern-bei-Tarifauswahl.html</link>
    <category>Kundenschutz</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 18.01.2011, Az. 06 S 93/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Den Ansprüchen des Mobilfunkanbieters aus einem Mobilfunkvertag kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen, wenn er bei Vertragsschluss Beratungspflichten im Hinblick auf die Wahl des Tarifs verletzt hat.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 09 Mar 2011 17:29:52 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Vorratsdatenspeicherung/1150-BGH-Az-4-StR-40410-Zum-Beweisverwertungsverbot-fuer-Daten-aus-Vorratsdatenspeicherung.html</link>
    <category>Vorratsdatenspeicherung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 04.11.2010, Az. 4 StR 404/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren einschränkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermittlungsmaßnahme (hier: Anforderung und Übermittlung von Telekommunikations-Verkehrsdaten), wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Hauptsacheentscheidung die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Ermittlungsmaßnahme feststellt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 17 Feb 2011 00:33:32 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
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    <title>BGH: Speicherung dynamischer IP-Adressen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/1147-BGH-Az-III-ZR-14610-Speicherung-dynamischer-IP-Adressen.html</link>
    <category>Datenschutzrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 09 Feb 2011 14:44:17 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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