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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Wettbewerbsrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
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<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Irreführung durch Antwort auf Anspruchsschreiben eines Kunden</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1322-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-6-U-12611-Irrefuehrung-durch-Antwort-auf-Anspruchsschreiben-eines-Kunden.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 17.11.2011, Az. 6 U 126/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Ein Schreiben, mit dem ein von einem Kunden geltend gemachter vertraglicher Anspruch zurückgewiesen wird, kann eine unlautere Irreführung beinhalten, wenn der Unternehmer darin eine ihm nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung unrichtig wiedergibt oder durch unwahre Angaben eine solche Rechtsprechung negiert. Nicht zu beanstanden ist dagegen, wenn der Unternehmer dem Kunden, der sich auf die für ihn günstige Rechtsprechung berufen hat, die Zahlungsverweigerung in sachlicher Form damit erklärt, dass er diese Rechtsprechung für unzutreffend hält und daher auf eine Änderung dieser Rechtsprechung vertraut.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 09 Jan 2012 13:40:23 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Werbende Pressemitteilungen sind als Werbung zu kennzeichnen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Werbung/1319-LG-Duesseldorf-Az-12-O-32911-Werbende-Pressemitteilungen-sind-als-Werbung-zu-kennzeichnen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 24.08.2011, Az. 12 O 329/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Vermitteln Beiträge auf einem Internetportal sowohl im &quot;Anleser&quot; (Teaser) als auch im Volltext dem situationsadäquat ausmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck redaktioneller Beiträge und verschleiern dadurch, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt, wird in unlauterer Weise gegen das Trennungsverbot verstoßen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine lediglich am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe, die auf ein Unternehmen hinweist, genügt zur Kennzeichnung als Werbung nicht. Denn am Ende des Textes ist die Irreführung, die durch die Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen. &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 02 Jan 2012 13:29:44 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Celle: Regelstreitwert bei Informationspflichten-Verstoß</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1311-OLG-Celle-Az-13-U-5011-Regelstreitwert-bei-Informationspflichten-Verstoss.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 14.06.2011, Az. 13 U 50/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetzes (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 € zu bemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen ist für die Schätzung des Streitwertes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dabei sind vor Allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht und die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei einem Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG werden die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstößen gelten als einfach gelagerte Streitigkeiten, sodass der Streitwert in einem solchen Fall nach § 12 Abs. 4 UWG zu mindern ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 31 Oct 2011 20:19:41 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Aschaffenburg: Impressum bei geschäftlichem Facebook-Profil</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1310-LG-Aschaffenburg-Az-2-HK-O-5411-Impressum-bei-geschaeftlichem-Facebook-Profil.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bezeichnung &quot;Info&quot; der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 31 Oct 2011 19:23:58 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Stuttgart: Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1309-LG-Stuttgart-Az-17-O-67110-Elektronische-Zugaenglichmachung-an-Fernhochschule.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.10.2017, Az. 17 O 671/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG spiegelt lediglich die Intention des Gesetzgebers wider, eine elektronische Werksnutzung zu ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist, weswegen eine als .pdf-Datei auf dem Computer speicherbare Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht von der Regelung erfasst ist, da sie im Vergleich zur analogen Nutzung als einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ausnahmefälle im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Schrankenregelung bedürfen aufgrund richtlininenkonformer Auslegung der Anwendung des Drei-Stufen-Tests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (&quot;InfoSoc-Richtlinie&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geforderte Zweck der Zugänglichmachung der Werkteile zur &quot;Veranschaulichung im Unterricht&quot; liegt bereits dann vor, wenn die Veröffentlichung des Werkinhalts notwendig oder jedenfalls hilfreich für die Darstellung des Unterrichtstoffes ist, wobei die Zugänglichmachung nicht während des Unterrichts erfolgen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. § 52a UrhG ist als auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhende Schrankenbestimmung grundsätzlich eng auszulegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Eine Veröffentlichung eines drittgeschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform für Studenten einer deutschen Fernuniversität, deren Anzahl größer ist als die Anzahl der Teilnehmer der Kurseinheit bei einer Universität mit Präsenzunterricht, stellt lediglich ein Zurverfügungstellen an einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern dar, wenn der Zugriff mittels Passwort und Benutzername kontrolliert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Bei einem Buch von 476 Textseiten stellt eine Zugänglichmachung von bis zu 10 % der Seiten einen &quot;kleinen Teil&quot; im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Selbst wenn im Rahmen des § 46 UrhG, der Veröffentlichungshandlungen von &quot;Teile[n] eines Werkes&quot; regelt, nach Ansicht von Teilen der juristischen Literatur eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten gezogen wird, und es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch bei &quot;kleine[n] Teile eines Werkes&quot; im Sinne des § 52a UrhG um einen demgegenüber deutlich geringeren Umfang handeln müsste, so würde dies dem Regelungszweck des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft eine Nutzung moderner Kommunikationsformen zu Gunsten eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises zu ermöglichen, nicht gerecht, wobei im Rahmen der Prüfung sowohl auf die Relation der vervielfältigten Seiten in Bezug auf das Gesamtwerk Rücksicht genommen als auch gleichzeitig eine Einzelfallbetrachung vorzunehmen ist und insgesamt nur die reinen Textseiten ohne Berücksichtigung eventueller sonstiger Inhalte des Buches wie zum Beispiel Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur-, Namens- und Sachregister zu Grunde zu legen sind.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 19 Oct 2011 20:34:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Notwendige BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1307-LG-Koeln-Az-81-O-9111-Notwendige-BaFin-Lizenz-bei-Online-Zahlungsmoeglichkeit.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 8 Abs. 1 ZAG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei einem Dienst, der es ermöglicht, ohne Einrichtung eines Kontos einen Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegenzunehmen, handelt es sich um einen Zahlungsdienst im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG, und zwar in Form eines Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geldbetrag um Buchgeld handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Gericht kann eine Entscheidung darüber treffen, ob ein Unternehmen als Zahlungsdienstleister anzusehen ist und Zahlungsdienste erbringt und somit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausführung der Tätigkeit bedarf, selbst wenn noch kein Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis angestrengt wurde oder eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis noch aussteht.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 14 Oct 2011 10:34:51 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Schriftgröße von Fußnotenhinweisen in Zeitungsanzeigen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Werbung/1305-OLG-Koeln-Az-6-U-5911-Schriftgroesse-von-Fussnotenhinweisen-in-Zeitungsanzeigen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Ob ein Fußnotenhinweis in einer Zeitungsanzeige den Anforderungen an die Lesbarkeit noch genügt, kann nicht ausschließlich auf die Größe der Schrift abgestellt werden. Besteht etwa ein deutlicher Kontrast zwischen der Farbe der Schrift und der Farbe des Hintergrundes, kann auch eine Schriftgröße von 5,5 Pt. ausreichend deutlich sein. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass ein Fußnotenhinweis, der auf hochwertigem weißen Schreibpapier gerade noch lesbar ist, möglicherweise auf Zeitungspapier nicht mehr ausreichend erkennbar ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 28 Sep 2011 23:33:12 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Zulässigkeit von Abmahnkritik</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1304-OLG-Koeln-Az-6-U-5611-Zulaessigkeit-von-Abmahnkritik.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 29.07.2011, Az. 6 U 56/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Ob ein Video, in dem ein Rechtsanwalt einen Wettbewerber wegen dessen Abmahnpraxis kritisert, eine Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG darstellt, kann nicht allein anhand des Wettbewerbsrechts beurteilt werden. Vielmehr bedarf es einer Abwägung mit dem berechtigten Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise und dem Recht zur unternehmerischen Selbstdarstellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wird die Abmahnpraxis eines Rechtsanwaltes als &amp;bdquo;problematisch&amp;ldquo; kritisiert und als &amp;bdquo;Prinzip der häppchenweisen Abmahnungen&amp;ldquo; stellt dies jedenfalls dann keine Herabsetzung nach § 4 Nr. 7 UWG dar, wenn klargestellt wird, dass es sich nicht um eine rechtlich unzulässige Verhaltensweise handelt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 28 Sep 2011 23:15:51 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1303-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-11-U-5311-Darlegungs-und-Beweislast-bei-Filesharing.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 U 53/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung kann eine Beweisaufnahme über den Aufenthaltsort zur fraglichen Verletzungszeit und bezüglich des regelmäßigen Computerbetriebs bei Abwesenheit voraussetzen. Entsprechende Beweisangebote können der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast genügen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 05 Oct 2011 14:33:27 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Bonn: Werbung für E-Postbrief wettbewerbswidrig</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1300-LG-Bonn-Az-14-O-1711-Werbung-fuer-E-Postbrief-wettbewerbswidrig.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Simon Möller</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Aussage &quot;Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief&quot; stellt eine unlautere Handlung i. S. d. § 5 UWG dar, weil sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 21 Aug 2011 23:15:16 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Double-opt-in-Verfahren</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Werbung/1298-BGH-Az-I-ZR-16409-Double-opt-in-Verfahren.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist (sog. &quot;optin&quot;), steht mit dem Unionsrecht im Einklang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Doubleoptin-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Doubleoptin-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Doubleoptin-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung I).
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 27 Jul 2011 18:44:41 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Kreditkartenübersendung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Werbung/1295-BGH-Az-I-ZR-16709-Kreditkartenuebersendung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 03.03.2011, Az. I ZR 167/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die einmalige unaufgeforderte Übersendung einer bereits auf den Namen des Empfängers ausgestellten Kreditkarte durch ein Bankunternehmen an seine Kunden stellt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar, wenn der Empfänger erkennt, dass er eine gesonderte Erklärung abgeben muss, um die Kreditkarte verwenden zu können, und dass er - wenn er an dem Angebot nicht interessiert ist - die Kreditkarte auf ihm sicher erscheinende Weise entsorgen kann.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 15 Jun 2011 17:58:24 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Leistungspakete im Preisvergleich</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1290-BGH-Az-I-ZR-3409-Leistungspakete-im-Preisvergleich.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 34/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel („wie geschehen …“) oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …“) auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, ist auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Erweist sich die beanstandete Anzeige aufgrund des vorgetragenen und festgestellten Lebenssachverhalts als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit begründet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten I; Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dem Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs, der bereits wegen einer ähnlichen Verletzungshandlung einen Unterlassungstitel erstritten hat und deswegen die nunmehr beanstandete konkrete Verletzungshandlung möglicherweise auch im Wege der Zwangsvollstreckung als Zuwiderhandlung gegen das bereits titulierte Verbot verfolgen könnte, kann nicht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses entgegengehalten werden, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 = WRP 2010, 1935 - Folienrollos).
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 26 May 2011 15:23:47 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Werbung mit Garantie</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Werbung/1289-BGH-Az-I-ZR-13309-Werbung-mit-Garantie.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 26 May 2011 15:05:33 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1288-BGH-Az-I-ZR-5009-Einwilligungserklaerung-fuer-Werbeanrufe.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik &quot;Telefonnummer&quot; enthaltene Angabe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;bdquo;Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden&amp;ldquo;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 26 May 2011 14:58:57 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: Abmahnung wegen Werbung mit Anwaltskosten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Werbung/1287-LG-Berlin-Az-16-O-30110-Abmahnung-wegen-Werbung-mit-Anwaltskosten.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 05.10.2010, Az. 16 O 301/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Bei der Werbung mit Anwaltsgebühren muss gegenüber Verbrauchern der Bruttopreis angegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine wirksame Abmahnung erfordert die Angaben der konkreten Verletzungshandlung und eine zumindest ungefähre Grundlage der rechtlichen Würdigung. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 25 May 2011 11:07:27 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: Werbung mit Anwaltskosten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Werbung/1286-LG-Berlin-Az-16-O-30110-Werbung-mit-Anwaltskosten.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 02.07.2010, Az. 16 O 301/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zur Werbung von Rechtsanwälten mit der Höhe von Gebührensätzen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 25 May 2011 11:01:47 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des &quot;Like&quot;-Buttons von Facebook</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Abmahnungen/1281-KG-Berlin-Az-5-W-8811-Wettbewerbsrechtliche-Zulaessigkeit-des-Like-Buttons-von-Facebook.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Abmahnungen</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Verwendung des Like-Buttons von Facebook ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wirkungen des Facebook-Plugins ist nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt von Konkurrenten ist durch die Weiterleitung der Daten im Rahmen des Facebook-Plugins nicht unmittelbar betroffen. Die Norm des § 13 TMG kann in diesem Zuammenhang in Ermangelung einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion nicht als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gesehen werden. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 05 May 2011 17:06:50 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Änderung der Voreinstellung III – Haftung für Reseller</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1275-BGH-Az-I-ZR-17408-AEnderung-der-Voreinstellung-III-Haftung-fuer-Reseller.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 174/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 04 May 2011 09:14:35 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
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    <title>LG Hamburg: Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1271-LG-Hamburg-Az-310-S-110-Abmahnung-im-Quasi-Selbstauftrag.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 10.02.2011, Az. 310 S 1/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Kosten für eine Abmahnung sind auch dann &amp;bdquo;erforderlich&amp;ldquo; im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG, wenn der Rechtsanwalt von einer Gesellschaft beauftragt wurde, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er selbst ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Selbstauftrag von Rechtsanwälten ist nicht anwendbar.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 25 Apr 2011 21:30:57 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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