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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - E-Commerce</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Recht der Informationsgesellschaft</description>
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<item>
    <title>BFH: Zur Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf auf Ebay</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1368-BFH-Az-V-R-211-Zur-Umsatzsteuerpflicht-beim-Verkauf-auf-Ebay.html</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 26.04.2012, Az. V R 2/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Werden auf der Internet-Plattform Ebay über mehrere Jahre eine Vielzahl von Gegenstanden verkauft, kann darin eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit liegen. Ob diese Tätigkeit nachhaltig ist, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob bereits beim Einkauf der Waren eine Wiederverkaufsabsicht gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Werden laufend Gegenstände in erheblichem Umfang veräußert, stellt dies jedenfalls dann keine nur private Vermögensverwaltung dar, wenn der Verkäufer Maßnahmen durchführt, die dem aktiven Vertrieb der Gegenstände dient, so beispielsweise, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 20 May 2012 13:04:36 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Streitwert für Unterlassungsantrag gegen unzureichende Widerrufsbelehrung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/E-Commerce/1350-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-6-W-7011-Streitwert-fuer-Unterlassungsantrag-gegen-unzureichende-Widerrufsbelehrung.html</link>
    <category>E-Commerce</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach Unterlassungsansprüche von Mitbewebern wegen fehlender oder unzureichender Widerrufsbelehrung im Rahmen der Streitwertfestsetzung regelmäßig sehr gering zu bewerten sind, lässt sich auf vergleichbare Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 02 Mar 2012 00:37:15 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Braunschweig: Unberechtigte Fotoverwendung bei privatem eBay-Verkauf – 20,00 Euro Schadensersatz </title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Fotographien/1341-OLG-Braunschweig-Az-2-U-711-Unberechtigte-Fotoverwendung-bei-privatem-eBay-Verkauf-20,00-Euro-Schadensersatz.html</link>
    <category>Fotographien</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Lässt sich eine repräsentative Verwertungspraxis des Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs nicht feststellen, kann zur Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden, weil diese eine solche Art der Fotonutzung nicht abbilden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs ersichtlich, ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen Fotos erhältlich sind und unter Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gemäß § 287 ZPO zu schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz vereinbart hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu erzielende Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene Lizenzhöhe, wobei die Parteien bei der Bildung der Lizenzhöhe vernünftigerweise berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer den Restwert der zu verkaufenden Sache für sich realisieren will, über keine Verkaufsgewinnspanne zur Finanzierung von Absatzkosten verfügt und nicht auf professionelle Fotos für den Verkauf eines Einzelstücks zwingend angewiesen ist, weshalb realistischerweise nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten eBay-Verkauf nicht zu einem prozentualen Aufschlag, weil eine entsprechende Vergütungspraxis gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG nicht besteht und ein solcher Aufschlag auch nicht gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG bei einer derart geringfügigen Verletzung, die ein einmaliger privater eBay-Verkauf darstellt, der Billigkeit entspräche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat, sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass er zuvor in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich ihm aufgrund der Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen gerichteten außergerichtlichen Vorgehensweise ohne Weiteres erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen erkennen und Abmahnungen durchführen kann.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 28 Feb 2012 12:54:35 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Nürtingen:  Verlust eines bei einer eBay-Auktion angebotenen Artikels </title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/E-Commerce/1328-AG-Nuertingen-Az-11-C-188111-Verlust-eines-bei-einer-eBay-Auktion-angebotenen-Artikels.html</link>
    <category>E-Commerce</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Der Anbieter hat kein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion, soweit er den angebotenen Gegenstand anderweitig veräußert.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 23 Jan 2012 09:21:02 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Notwendige BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1307-LG-Koeln-Az-81-O-9111-Notwendige-BaFin-Lizenz-bei-Online-Zahlungsmoeglichkeit.html</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 8 Abs. 1 ZAG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei einem Dienst, der es ermöglicht, ohne Einrichtung eines Kontos einen Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegenzunehmen, handelt es sich um einen Zahlungsdienst im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG, und zwar in Form eines Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geldbetrag um Buchgeld handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Gericht kann eine Entscheidung darüber treffen, ob ein Unternehmen als Zahlungsdienstleister anzusehen ist und Zahlungsdienste erbringt und somit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausführung der Tätigkeit bedarf, selbst wenn noch kein Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis angestrengt wurde oder eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis noch aussteht.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 29 Feb 2012 20:21:22 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Bremen: Rechtsscheinhaftung und Vertragsstrafe für Spaßbieter</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1293-AG-Bremen-Az-16-C-16805-Rechtsscheinhaftung-und-Vertragsstrafe-fuer-Spassbieter.html</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.10.2005, Az. 16 C 168/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Für das Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Handeln unter dem fremden Namen allgemein. Die Stellvertretungsregeln sind entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein eBay-Nutzer haftet nach Rechtsscheinsgrundsätzen für über sein Mietgliedskonto abgeschlossene Verträge, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete, oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handele.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Für den Fall einer Nichtabnahme nach Letztgebot kann eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises wirksam vereinbart werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 08 Jun 2011 12:58:41 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Meldorf: Korrektur einer Online-Bestellung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/E-Commerce/1248-AG-Meldorf-Az-81-C-160110-Korrektur-einer-Online-Bestellung.html</link>
    <category>E-Commerce</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 29.03.2011, Az. 81 C 1601/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zur nachträglichen Korrektur einer Bestellung in einem Online-Shop (hier: Buchung eines Reisevertrages).
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 31 Mar 2011 10:03:04 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Bochum: Angabe von Bildschirmdiagonalen in Zoll</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1235-LG-Bochum-Az-I-17-O-2110-Angabe-von-Bildschirmdiagonalen-in-Zoll.html</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Angabe der Größe von Bildschirmdiagonalen ausschließlich in der Einheit Zoll verstößt gegen das Gesetzen über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG). Denn danach sind solche Angaben stets in metrischen Einheiten abzufassen. Ein solcher Verstoß fällt Ende Januar 2010 ausnahmsweise jedoch noch unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht  verwirrt werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zurzeit bei vielen Marktteilnehmern zu einer Verwirrung führen kann. &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 18 Mar 2011 18:20:45 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Weltweit – Angaben zu Versandkosten ins Ausland</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1231-KG-Berlin-Az-5-W-6210-Weltweit-Angaben-zu-Versandkosten-ins-Ausland.html</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 13.04.2010, Az.  5 W 62/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Wirbt ein kleingewerblicher Händler in einem Angebot auf der Internetplattform eBay mit dem Hinweis &quot;Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage&quot; und gibt er dabei nur die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz an, kann ein bloßer Bagatellverstoß nach § 3 Abs. 1 UWG vorliegen (grundsätzlich ablehnend OLG Hamm, MMR 2007, 663; GRURPrax 2010, 42).
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 18 Mar 2011 17:03:39 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: &quot;Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht&quot;</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/E-Commerce/1224-OLG-Hamburg-Az-3-U-12509-Verbraucher-haben-das-folgende-Widerrufsrecht.html</link>
    <category>E-Commerce</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 03.06.2010, Az. 3 U 125/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Wird eine Widerrufsbelehrung, welche der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV entspricht, mit den Worten: &quot;Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:&quot; eingeleitet, führt dies nicht dazu, dass die Belehrung unklar oder intransparent würde.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 17 Mar 2011 21:09:00 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Gummersbach: Vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/E-Commerce/1171-AG-Gummersbach-Az-10-C-2510-Vorzeitige-Beendigung-einer-eBay-Auktion.html</link>
    <category>E-Commerce</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.06.2010, Az. 10 C 25/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion durch den Anbietenden ist nicht nur dann möglich, wenn eine von eBay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt, sondern auch dann zulässig, wenn der Anbietende seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Anbietende nach Beginn der Auktion Probleme mit der Zahlungsmodalität &quot;PayPal&quot; feststellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Kommt nach den Allgemeinen Auktionsbedingungen von eBay bei vorzeitiger Beendigung einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbietendem und Bieter über den angebotenen Artikel zustande und verweigert der Anbietende die Erfüllung des Kaufvertrags, so kann der Bieter Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels verlangen, selbst wenn sein Gebot zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur einen Bruchteil des Marktwerts (hier 1,- €) erreichte.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 11 Mar 2011 12:35:54 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Holzhocker – Widerrufsbelehrung auf Webseite</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/E-Commerce/1118-BGH-Az-I-ZR-6608-Holzhocker-Widerrufsbelehrung-auf-Webseite.html</link>
    <category>E-Commerce</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 22 Oct 2010 08:10:39 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1076-KG-Berlin-Az-5-W-310-Streitwert-bei-unerbetener-Telefonwerbung-und-unterbliebener-Widerrufsbelehrung.html</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 09.04.2010, Az. 5 W 3/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Klagt ein Verbraucherverband auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung, so ist bei der Streitwertbemessung in Rechnung zu stellen, dass ein massiver Angriff auf Verbraucherinteressen in Rede steht, welcher das - auch verfassungsrechtlich - geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen und dessen Privatsphäre in schlechterdings nicht hinzunehmender Weise missachtet (im Streitfall 30.000,-- Euro).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Soll der Fernabsatz mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung unterbunden werden, so liegt normalerweise in Anwendung von § 12 Abs. 4, 1. Alt. UWG die Reduzierung des an sich festzusetzenden Streitwerts um die Hälfte nahe (im Streitfall von 15.000,-- Euro auf 7.500,-- Euro).&lt;br /&gt;
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    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 04 Aug 2010 14:19:04 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Hinsendekosten im Fernabsatz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Verbraucherschutzrecht/1071-BGH-Az-VIII-ZR-26807-Hinsendekosten-im-Fernabsatz.html</link>
    <category>Verbraucherschutzrecht</category>
    <author>Simon Möller</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 07.07.2010, Az. VIII ZR 268/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 30 Oct 2010 13:20:37 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>

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