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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Presserechtliche Ansprüche</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
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    <title>OLG Hamburg: Zuständigkeit bei Rechtsverletzung auf ausländischer Webseite</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1261-OLG-Hamburg-Az-7-U-9408-Zustaendigkeit-bei-Rechtsverletzung-auf-auslaendischer-Webseite.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 24.03.2009, Az. 7 U 94/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Eine Äußerung wird verbreitet, wenn der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergibt, die es dritten Personen ermöglicht, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher wird eine in deutscher Sprache abgefasste Meldung in einer zwar ausländischen, aber auch von Deutschland aus abrufbaren Internetseite auch im Geltungsbereich des deutschen Rechts verbreitet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Meldung sich mit Personen befasst, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Sofern es um die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, bei der der Verletzer im Ausland ansässig ist und von dort aus gehandelt hat, darf ein angerufenes deutsches Gericht nur von dem Ausmaß der Verbreitung ausgehen, das die Meldung innerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Rechts gefunden hat (EuGH, Urt. v. 7. 3. 1995, NJW 1995, S. 1881 ff., 1882: „Mosaiktheorie“). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Betroffenen nicht überspannt werden; denn es ist ihm in der Regel nicht möglich zu ermitteln, wie viele Personen die verbreitete Äußerung zur Kenntnis genommen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Verletzer freiwillig eine umfassende Richtigstellung veröffentlicht hat. Das gilt auch dann, wenn dadurch die erfolgte Beeinträchtigung nicht vollständig ausgeglichen worden ist, weil die Richtigstellung erst nach Erhebung der Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung veröffentlicht worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der Umstand, dass der Betroffene nicht versucht hat, die Veröffentlichung eines Widerrufs gerichtlich durchzusetzen, nachdem er durch die Veröffentlichung einer unzutreffenden Behauptung, die seine Privatsphäre betrifft, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auszuschließen; denn in einem solchen Fall bestehen nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Betroffene dem Verbreiter keinen Anlass geben will, zu dieser Thematik eine weitere Veröffentlichung zu bringen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 07 Apr 2011 18:02:13 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Bilder</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Presserechtliche-Ansprueche/Unterlassen/1237-LG-Hamburg-Az-324-O-86406-Veroeffentlichung-rechtswidrig-erlangter-Bilder.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Unterlassen</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.08.2009, Az. 324 O 864/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ist nicht von vornherein unzulässig, denn auch sie fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ob rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, hängt daher davon ab, ob ihr Informationswert im konkreten Einzelfall schwerer wiegt als die durch ihre Beschaffung begangene Rechtsverletzung. Im Grundsatz hat die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen zu unterbleiben. Eine Ausnahme hiervon kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind. Ferner kommt der Äußerungsfreiheit umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Je stärker andererseits der private Charakter der Information ist, je mehr persönliche Geheimhaltungsinteressen mit ihr verbunden sind und je größer die Nachteile sind, die der Betroffene durch eine Veröffentlichung für seine Person zu befürchten hat, umso eher muss das Veröffentlichungsinteresse zurücktreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Gemessen an diesen Kriterien überwog vorliegend das Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung über Verhältnisse auf einer Geflügelfarm. Die sachlich zutreffend beschriebenen Zustände waren ihrerseits rechtswidrig, denn sie verstießen offenkundig gegen die Anforderungen an eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 TierSchG. Ferner handelte es sich bei der angegriffenen Berichterstattung um einen wesentlichen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 18 Mar 2011 21:39:25 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Kein Ordnungsmittel ohne Verschulden</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Presserechtliche-Ansprueche/Unterlassen/1234-LG-Koeln-Az-28-O-75609-Kein-Ordnungsmittel-ohne-Verschulden.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Unterlassen</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 08.03.2010, Az. 28 O 756/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Druck einer Zeitschrift mit Persönlichkeitsrechtverletzungen im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der mit den Rechtsverletzungen in Verbindung stehenden einstweiligen Verfügung bereits so weit gediehen ist – vorliegend: Gravur des Druckzylinder –, dass ein Abbruch und Neubeginn des Druckes nicht zumutbar ist. Denn der Schuldner ist regelmäßig  nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 18 Mar 2011 18:05:56 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zur äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des OLG Hamburg</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Meinungsfreiheit/1024-BVerfG-Az-1-BvR-189105-Zur-aeusserungsrechtlichen-Rechtsprechung-des-OLG-Hamburg.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Meinungsfreiheit</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 09.03.2010, Az. 1 BvR 1891/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zur verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts eine Einschränkung der Meinungsfreiheit vorsehen. Sowie insbesondere zu der in diesem Zusammenhang stets verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallabwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine streitgegenständliche Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 30 Oct 2010 13:39:42 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Presserechtliche-Ansprueche/Richtigstellung/1005-KG-Berlin-Az-9-W-25909-AEusserungsrechtlicher-Unterlassungsanspruch-des-Regierenden-Buergermeisters.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Richtigstellung</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 12.01.2010, Az. 9 W 259/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Zum äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Trägers öffentlicher Gewalt (hier: Regierender Bürgermeister von Berlin).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch nach Richtigstellung.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 11 May 2010 23:04:24 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: Berichterstattung über mögliche Stasi-Tätigkeit </title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/994-OLG-Hamburg-Az-7-U-9509-Berichterstattung-ueber-moegliche-Stasi-Taetigkeit.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 23.03.2010, Az. 7 U 95/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zum Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung einer Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG sowie zu den  Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung. Hier in Zusammenhang mit einer möglichen Tätigkeit für das  Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 14 Mar 2011 00:57:26 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: Internationale Zuständigkeit bei Unterlassungsansprüchen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Presserechtliche-Ansprueche/Unterlassen/825-LG-Berlin-Az-27-O-73608-Internationale-Zustaendigkeit-bei-Unterlassungsanspruechen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Unterlassen</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 07.04.2009, Az. 27 O 736/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist bei Unterlassungsansprüchen gegen ein Presseunternehmen aus dem europäischen Ausland gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO am Verbreitungsort nur dann gegeben, wenn der Betroffene dort ein &amp;bdquo;erhebliches Ansehen&amp;ldquo; genießt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Allein der Umstand, dass eine Person bereits vor einigen Jahren vereinzelt Gegenstand von Presseberichterstattungen in Deutschland geworden ist, genügt nicht, um ein &amp;bdquo;erhebliches Ansehen&amp;ldquo; anzunehmen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 08 Oct 2009 11:05:06 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Celle: Zur Unverzüglichkeit einer Gegendarstellung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Gegendarstellungsrecht/675-OLG-Celle-Az-13-W-13508-Zur-Unverzueglichkeit-einer-Gegendarstellung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Gegendarstellungsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 22.01.2009, Az. 13 W 135/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine allgemeine Bevollmächtigung des Gerichts, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, stellt eine unzulässige Einschränkung des „AllesOderNichtsPrinzips“ dar.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 00:43:35 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Zur Deckung von Prozesskosten durch Geldentschädigung aus Persönlichkeitsrechtsverletzung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/671-BGH-Az-VI-ZB-2605-Zur-Deckung-von-Prozesskosten-durch-Geldentschaedigung-aus-Persoenlichkeitsrechtsverletzung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 10.01.2006, Az. VI ZB 26/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Ob das aus Zahlungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stammende Vermögen zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 24 Dec 2009 12:27:09 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/670-BGH-Az-VI-ZR-20404-Zur-Behandlung-einer-bewusst-unvollstaendigen-Berichterstattung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 22.02.2005, Az. VI ZR 204/04 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 15 Mar 2009 16:36:29 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente-Straftaeter/585-BGH-Az-VI-ZR-30707-Bildberichterstattung-ueber-den-Strafvollzug-eines-prominenten-Gefaengnisinsassen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Prominente Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.10.2008, Az. VI ZR 307/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 24 Dec 2009 12:31:14 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Luftaufnahmen von Prominentenvillen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente/513-BVerfG-Az-1-BvR-45204-Luftaufnahmen-von-Prominentenvillen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Prominente</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 02.05.2006, Az. 1 BvR 452/04 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Das äußere Erscheinungsbild privater Anwesen îst dem Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als räumlich geschützte Privatsphäre zugeordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof darauf abgestellt hat, die Privatsphäre von Prominenten sei im Falle von Luftaufnahmen ihres Privatanwesens nur mit geringer Intensität und in ihrem Randbereich berührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor bereits gebilligte anderweitige Bildberichterstattungen über ihr Anwesen zugelassen haben. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 20 Feb 2009 17:33:55 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente-Straftaeter/512-BVerfG-Az-1-BvR-56506-Berichterstattung-ueber-die-Straftat-eines-Prominenten.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Prominente Straftäter</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 13.06.2006, Az. 1 BvR 565/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Berichterstattung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters darstellen. Der Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts gegenüber einer Berichterstattung über eine Verurteilung des Betroffenen zu Strafe oder Geldbuße ist nicht erst dort betroffen, wo die Berichterstattung stigmatisierende Auswirkungen hat und eine soziale Isolierung des Betroffenen droht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse an einer Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung das Informationsinteresse im Allgemeinen dennoch den Vorrang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Wird dabei durch Verwendung einer kontextneutralen Portraitaufnahme einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens dessen ohnedies weithin bekanntes Erscheinungsbild nur nochmals ins Gedächtnis gerufen, wiegt dies deutlich weniger schwer als eine Verbreitung solcher Aufnahmen, die etwa zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und Lebensgewohnheiten des Betroffenen bieten oder ihrem Kontext entfremdet worden sind.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 20 Feb 2009 16:35:47 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Frage als unwahre Tatsachenbehauptung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/508-BGH-Az-VI-ZR-3803-Frage-als-unwahre-Tatsachenbehauptung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 09.12.2003, Az. VI ZR 38/03 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine &quot;echte Frage&quot;, sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:16:45 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/504-BVerfG-Az-1-BvR-4900,-1-BvR-5500,-1-BvR-203100-Babycaust-Unterlassung-bei-mehrdeutigen-AEusserungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung mehrdeutiger Äußerungen kennen unterschiedliche Maßstäbe. Je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei nachträglich an eine mehrdeutige Äußerung anknüpfenden straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen gilt im Interesse der Meinungsfreiheit der Grundsatz,  dass die Sanktionierung nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden    günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei in die Zukunft  gerichteten Ansprüchen, wie Unterlassung, hingegen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage klarzustellen. Unterlässt der Äußernde diese Klarstellung, so sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Grunde zu legen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Diese Grundsätze sind nicht auf  Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso anzuwenden, wenn über ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil zu entscheiden ist. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 20 Feb 2009 10:43:43 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Berlin: böhse onkelz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/498-LG-Berlin-Az-27-O-8201-boehse-onkelz.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 12.06.2001, Az. 27 O 82/01 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Bezeichnung &amp;bdquo;berüchtigte rechtsradikale Band&amp;ldquo; ist keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Denn die Reichweite des Begriffs &amp;bdquo;rechtsradikal&amp;ldquo; steht nicht objektiv fest, sondern lässt sich unterschiedlich definieren, je nachdem, welches Gewicht man einzelnen Charakteristika der Anhänger rechtsradikaler Thesen beimisst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung auch nicht um eine Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer Theaterkritik geäußert wird. Denn eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es der Äußerung an jeglicher sachlichen Auseinandersetzung fehlt und sie nur auf die Diffamierung der Betroffenen abzielt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Für eine wahre Tatsachenbehauptung ist es ausreichend, wenn die Behauptung wenigstens vertretbar ist und nicht jegliche Anknüpfungspunkte für den Wahrheitsgehalt fehlen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 16 Sep 2008 13:27:43 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: &quot;Namensloser Gutachter&quot; keine Schmähkritik</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/478-BGH-Az-VI-ZR-18906-Namensloser-Gutachter-keine-Schmaehkritik.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zur Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung eines Gutachters als &quot;namenlos&quot; in einem Presseartikel, der sich mit einer als zweifelhaft erachteten Bewertung einer in eine Aktiengesellschaft eingebrachten Fotosammlung befasst.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:24:59 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BVerfG: Bonnbons</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Presserechtliche-Ansprueche/Geldentschaedigung/475-BVerfG-Az-1-BvR-35498-Bonnbons.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Geldentschädigung</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 10.07.2002, Az. 1 BvR 354/98 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene &quot;werkgerechte Maßstäbe&quot; anzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine mit Sprechblasen versehene Darstellung einer Person, der in der Sprechblase eine Äußerung &quot;untergeschoben&quot; wird, kann jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn für einen objektiven Betrachter klar ist, dass die Äußerung nicht tatsächlich von der abgebildeten Person getätigt wurde.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 01:25:57 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BGH: Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung</title>
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    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 15.11.2005, Az. VI ZR 274/04  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zur Frage, wann eine objektiv unwahre Wortberichterstattung einen Unterlassungsanspruch begründet. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 15 Mar 2009 16:36:28 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>BGH: Richtigstellungsanspruch einer Behörde</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Presserechtliche-Ansprueche/Richtigstellung/469-BGH-Az-VI-ZR-8307-Richtigstellungsanspruch-einer-Behoerde.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Richtigstellung</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
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	Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 15 Mar 2009 16:36:28 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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