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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Informationsrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>LG Stuttgart: Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1309-LG-Stuttgart-Az-17-O-67110-Elektronische-Zugaenglichmachung-an-Fernhochschule.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.10.2017, Az. 17 O 671/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG spiegelt lediglich die Intention des Gesetzgebers wider, eine elektronische Werksnutzung zu ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist, weswegen eine als .pdf-Datei auf dem Computer speicherbare Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht von der Regelung erfasst ist, da sie im Vergleich zur analogen Nutzung als einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ausnahmefälle im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Schrankenregelung bedürfen aufgrund richtlininenkonformer Auslegung der Anwendung des Drei-Stufen-Tests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (&quot;InfoSoc-Richtlinie&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geforderte Zweck der Zugänglichmachung der Werkteile zur &quot;Veranschaulichung im Unterricht&quot; liegt bereits dann vor, wenn die Veröffentlichung des Werkinhalts notwendig oder jedenfalls hilfreich für die Darstellung des Unterrichtstoffes ist, wobei die Zugänglichmachung nicht während des Unterrichts erfolgen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. § 52a UrhG ist als auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhende Schrankenbestimmung grundsätzlich eng auszulegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Eine Veröffentlichung eines drittgeschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform für Studenten einer deutschen Fernuniversität, deren Anzahl größer ist als die Anzahl der Teilnehmer der Kurseinheit bei einer Universität mit Präsenzunterricht, stellt lediglich ein Zurverfügungstellen an einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern dar, wenn der Zugriff mittels Passwort und Benutzername kontrolliert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Bei einem Buch von 476 Textseiten stellt eine Zugänglichmachung von bis zu 10 % der Seiten einen &quot;kleinen Teil&quot; im Sinne des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Selbst wenn im Rahmen des § 46 UrhG, der Veröffentlichungshandlungen von &quot;Teile[n] eines Werkes&quot; regelt, nach Ansicht von Teilen der juristischen Literatur eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten gezogen wird, und es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch bei &quot;kleine[n] Teile eines Werkes&quot; im Sinne des § 52a UrhG um einen demgegenüber deutlich geringeren Umfang handeln müsste, so würde dies dem Regelungszweck des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft eine Nutzung moderner Kommunikationsformen zu Gunsten eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises zu ermöglichen, nicht gerecht, wobei im Rahmen der Prüfung sowohl auf die Relation der vervielfältigten Seiten in Bezug auf das Gesamtwerk Rücksicht genommen als auch gleichzeitig eine Einzelfallbetrachung vorzunehmen ist und insgesamt nur die reinen Textseiten ohne Berücksichtigung eventueller sonstiger Inhalte des Buches wie zum Beispiel Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur-, Namens- und Sachregister zu Grunde zu legen sind.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 19 Oct 2011 20:34:22 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Saarlouis: Zulassung von Filmaufnahmen bei öffentlichen Stadtratssitzungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/1264-VG-Saarlouis-Az-3-K-50110-Zulassung-von-Filmaufnahmen-bei-oeffentlichen-Stadtratssitzungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Rundfunkrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 25.03.2011, Az. 3 K 501/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Ein (privater) Rundfunkveranstalter hat grundsätzlich einen aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Videoaufzeichnung von Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Informations- und Verbreitungsinteresse des Rundfunkveranstalters kann das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates im Rahmen der Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung gemäß Art 5 Abs. 2 GG nicht abstrakt, sondern nur dann entgegengehalten werden, wenn es im Einzelfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine solche Störung gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollten im Rahmen dieser Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung kollidierende Belange zu schützen sein, so muss ein Verbot von Videoaufnahmen nicht in jedem Falle erforderlich sein. In Anwendung des dabei auch zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wären insoweit zunächst mildere Maßnahmen zu prüfen, müsste insbesondere zunächst eine beschränkende Anordnung der Aufzeichnung in Betracht gezogen werden. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal können, soweit die Art der Durchführung oder die Dauer der beabsichtigten Aufzeichnungen den Verfahrensablauf beeinträchtigt, Anweisungen insbesondere zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen in Betracht kommen. Solche Maßnahmen können weitergehende Beschränkungen wie ein vollständiges Verbot von Aufnahmen entbehrlich und damit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzulässig machen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 07 Apr 2011 23:02:35 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Lüneburg: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Kinderpornographie</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/1259-OVG-Lueneburg-Az-20-LD-109-Entfernung-aus-dem-Beamtenverhaeltnis-wegen-Kinderpornographie.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 01.03.2011, Az. 20 LD 1/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Sichverschaffens und des Besitzes von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Beamten wegen der besonderen Schwere des Dienstvergehens.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 07 Apr 2011 12:52:17 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Mainz: Abofalle haftet für außergerichtliche Anwaltskosten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1210-AG-Mainz-Az-89-C-28410-Abofalle-haftet-fuer-aussergerichtliche-Anwaltskosten.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 02.03.2011, Az. 89 C 284/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Der Betreiber einer Abofalle haftet für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten, die einem Betroffenen zur Abwehr der vom Abofallenbetreiber unberechtigter Weise geltend gemachter Forderungen entstehen. &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 16 Mar 2011 22:34:24 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerwG: Löschung aus Datei &quot;Gewalttäter Sport&quot;</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/1197-BVerwG-Az-6-C-5.09-Loeschung-aus-Datei-Gewalttaeter-Sport.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 09.06.2010, Az. 6 C 5.09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Bei der Prüfung einer Verpflichtungsklage auf Löschung von Daten aus einer vom Bundeskriminalamt geführten Verbunddatei (§ 11 BKAG) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte, wenn es nunmehr über den Löschungsanspruch zu entscheiden hätte.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 14 Mar 2011 19:22:00 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG München: Privater Auskunftsanspruch gegenüber Forenbetreiber </title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Forenhaftung/1194-AG-Muenchen-Az-161-C-2406210-Privater-Auskunftsanspruch-gegenueber-Forenbetreiber.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Forenhaftung</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 03.02.2011, Az. 161 C 24062/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Eine Privatperson, die Opfer von rechtsverletzenden Äußerungen in einem Internetforum geworden ist, hat gegenüber dem Forenbetreiber grundsätzlich keinen eigenen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Kontakdaten des registrierten Forennutzers, der Urheber der streitgegenständlichen Äußerungen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 23 Mar 2011 17:56:03 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Oldenburg: Strafbarkeit von unwissentlichem Besitz von Kinderpornographie</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/1190-OLG-Oldenburg-Az-1-Ss-16610-Strafbarkeit-von-unwissentlichem-Besitz-von-Kinderpornographie.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 29.11.2010, Az. 1 Ss 166/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen Personalcomputer überspielt hat, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), sobald er dies für möglich hält, diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, und die Dateien auf seinem PC belässt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 14 Mar 2011 14:13:24 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VGH Baden-Württemberg: Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer Prozesspartei</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/1188-VGH-Baden-Wuerttemberg-Az-1-S-50110-Loeschung-einer-veroeffentlichten-Gerichtsentscheidung-bei-Bestimmbarkeit-einer-Prozesspartei.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Datenschutzrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung kommt in Baden-Württemberg, da das Landesdatenschutzgesetz auf die Gerichte anwendbar ist, § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das Schutzinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung kann überwiegen, soweit es um besonders sensible Daten (hier: ärztliche Untersuchungsbefunde) geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Sind zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 14 Mar 2011 12:49:57 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerwG: Auskunftsanspruch gegenüber dem BND</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/1127-BVerwG-Az-6-A-2.09-Auskunftsanspruch-gegenueber-dem-BND.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 24.03.2010, Az. 6 A 2.09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Die an die Darlegung eines besonderen Auskunftsinteresses gebundene Verpflichtung des Bundesnachrichtendienstes, dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen (§ 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG), entfällt im Hinblick auf einen der in § 15 Abs. 2 BVerfSchG geregelten Geheimhaltungsgründe nur, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das Auskunftsinteresse zurückstehen muss. Dagegen ist die Herkunft der Daten nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG dem Auskunftsanspruch des Betroffenen von vornherein entzogen. Ob der Betroffene insoweit aus besonderen Gründen die fehlerfreie Ausübung eines Auskunftsermessens beanspruchen kann, bleibt offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Auskunftsverpflichtung hängt nicht davon ab, ob die Daten in einer zur Person des Betroffenen geführten Akte gespeichert worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zum Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 07 Nov 2010 15:17:03 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behörden-Gutachten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/Informationszugang/1096-OVG-Rheinland-Pfalz-Az-10-A-1007610.OVG-Kein-Anspruch-auf-Einsichtnahme-in-Behoerden-Gutachten.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationszugang</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 13.08.2010, Az. 10 A 10076/10.OVG &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Dritten Einsicht in ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zu gewähren, wenn zu befürchten ist, dass dadurch der Wissensstand der Behörde bekannt würde und somit neue Verschleierungstaktiken entwickelt werden könnten, um sich der Aufsicht der Behörde zu entziehen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 18 Sep 2010 18:43:29 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Köln: Auskunftsanspruch gegen den WDR</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Auskunftsansprueche/962-VG-Koeln-Az-6-K-203208-Auskunftsanspruch-gegen-den-WDR.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der WDR ist keine &amp;bdquo;Behörde&amp;ldquo; im Sinne von § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. Vielmehr stellt diese Vorschrift den Rundfunk der Presse hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gleich, besagt jedoch nichts hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch kann sich vielmehr allein gegen solche Stellen richten, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der WDR ist jedoch als eine als eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts &amp;bdquo;öffentliche Stelle&amp;ldquo; i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR ist jedoch nur dann gegeben, wenn sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht. Verwaltungstätigkeit in diesem Sinne übt der WDR jedoch lediglich im Bereich des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeit an Dritte aus.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 30 Dec 2009 15:39:32 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Charlottenburg: Kein virtuelles Stalking durch Artikel im Internet</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/773-AG-Charlottenburg-Az-216-C-100109-Kein-virtuelles-Stalking-durch-Artikel-im-Internet.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.04.2009, Az. 216 C 1001/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Das Gewaltschutzgesetz ist nicht geeignet, Beleidigungen im Internet zu unterbinden. Denn die Veröffentlichung von Artikeln über eine Person stellt keine Belästigung im Sinne eines „Stalking&quot; dar. Stalking kann zwar auch über Fernkommunikationsmittel erfolgen. Voraussetzung dafür ist aber immer eine direkte Zielrichtung gegen das „Opfer&quot; im Sinne einer (versuchten) Kontaktaufnahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Allein die Zusendung einer „Weihnachtskarte&quot; erreicht nicht den Bereich der unzumutbaren Belästigung, die per einstweiliger Verfügung verboten werden könnte.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 14 Jan 2010 17:27:34 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Münster: Zur Gebührenpflicht bei einer Auskunft nach dem UIG</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Informationsfreiheit/695-OVG-Muenster-Az-9-A-242808-Zur-Gebuehrenpflicht-bei-einer-Auskunft-nach-dem-UIG.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 18.02.2009, Az. 9 A 2428/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Eine umfangreiche und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundene (gebührenpflichtige) Auskunft im Sinne des UIG, definiert sich nicht über die Länge ihres Textes, sondern über ihre inhaltliche Beschaffenheit.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Als „Vorbereitungsaufwand&quot; ist nicht nur die erforderliche Recherche, sondern auch die Abfassung des Antwortschreibens anzusehen. Dem weiteren Merkmal „umfangreich&quot; kommt deshalb jedenfalls bezogen auf den Verwaltungsaufwand keine eigenständige Bedeutung zu. Gemeint sind damit - in Abgrenzung zur (inhaltlich) einfachen Auskunft - Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine einfache (gebührenfreie) Auskunft liegt vor, wenn bei deren Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 13 Mar 2009 22:51:17 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerwG: Zum Begriff der Umweltinformationen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Informationsfreiheit/679-BVerwG-Az-BVerwG-4-C-13.07-Zum-Begriff-der-Umweltinformationen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 21.02.2008, Az. BVerwG 4 C 13.07  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates Umweltinformationsrichtlinie UIRL (ABl L 41 S. 26) ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt kann einer Bürgerinitiative zustehen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt ist. Ein Kirchengemeindeverband ist ungeachtet der Anerkennung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts als anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UIRL anzusehen. Auch eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 24 Dec 2009 12:26:16 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Düsseldorf: Agrarsubventionen keine Umweltinformationen im Sinne des UIG</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Informationsfreiheit/677-VG-Duesseldorf-Az-26-K-66806-Agrarsubventionen-keine-Umweltinformationen-im-Sinne-des-UIG.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 24.06.2007, Az. 26 K 668/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Informationen zur Verteilung von EU-Agrarsubventionen sind keine Umweltinformationen i.S. des § 2 S. 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG Bund.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 24 Feb 2009 07:17:49 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Köln: Agrarsubventionen als Umweltinformationen im Sinne des UIG</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/Informationsfreiheitsgesetz/676-VG-Koeln-Az-13-K-505506-Agrarsubventionen-als-Umweltinformationen-im-Sinne-des-UIG.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsfreiheitsgesetz</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 23.10.2008, Az. 13 K 5055/06 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Angaben zur Höhe von gewährten Agrarsubventionen enthalten auch Umweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens auf Übermittlung des gesamten Betrags der für jeden Antragsteller gewährten Subventionen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz scheiden Ablehnungsgründe nach § 8 UIG aus, da durch Bekanntgabe dieser Informationen öffentliche Belange nicht berührt werden. Auch Ablehnungsgründe nach § 9 UIG zum Schutz sonstiger Belange kommen nicht in Betracht, solange es sich nicht um individualisierte Angaben handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über Umweltinformationen, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden müssen. Eine Grenze dürfte dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 24 Feb 2009 07:14:58 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>VG  Köln: Auskunft über beim Verfassungsschutz gespeicherte persönliche Daten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/Informationszugang/665-VG-Koeln-Az-20-K-624203-Auskunft-ueber-beim-Verfassungsschutz-gespeicherte-persoenliche-Daten.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationszugang</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 13.12.2007, Az. 20 K 6242/03 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf Auskunftserteilung über Daten außerhalb der Personenakte des Betroffenen, die Bezüge auf seine Person aufweisen und nicht Bestandteil seiner Personenakte geworden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine ergänzende Auslegung aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG  auf Grund der sich bietenden Einzelumstände ist auch dann nicht erforderlich, wenn in Bezug auf den Betroffenen im  „Nachrichtendienstlichen Informationssystem&quot; (NADIS) keine Fundstellen zu anderen Akten als seine Personenakte und auch keine Verweise auf Fachdateien existieren. Dies gilt genauso für den Fall, das zwar Informationen über den Betroffenen in Sachakten existieren, weil er z.B. im Kontext eines Zeitungsartikels erwähnt wird,  diese in Bezug auf ihn aber nicht aufgabenrelevant sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Voraussetzung der Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG  ist unbeschadet der technischen Weiterentwicklung auch weiterhin, dass der Betroffene auf einen konkreten Sachverhalt hinweist. Die Tatsache, dass das Bundesamt seine Akten mittlerweile über ein elektronisches Aktenerschließungssystem mit Suchfunktion verwaltet, so dass die schlichte Eingabe eines Namens alle Sachakten erschließe, in denen der Name aufgeführt werde, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 22 Feb 2009 19:51:42 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>VG Düsseldorf: Presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Vergabeverfahren</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Auskunftsansprueche/646-VG-Duesseldorf-Az-1-K-328608-Presserechtlicher-Auskunftsanspruch-bei-Vergabeverfahren.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 15.10.2008, Az. 1 K 3286/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz GG kann kein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegen den Staat abgeleitet werden. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich jedoch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz-NRW (LPG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die geplante Umstrukturierung einer Landesbank ist kein &amp;bdquo;schwebendes Verfahren&amp;ldquo; im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. &amp;bdquo;Geheimhaltungsvorschriften&amp;ldquo; im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn nach der Vertragsvereinbarung die gesetzliche Informationspflichten oder Informationspflichten aufgrund behördlicher Anordnung unberührt bleiben. Auch § 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Auch vergaberechtlichen Regelungen stehen einem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 LPG nicht entgegen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 24 Feb 2009 07:15:36 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>OVG Lüneburg: Zum Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Wahlen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/Staatliche-Informations-und-OEffentlichkeitsarbeit/645-OVG-Lueneburg-Az-10-LA-31608-Zum-Neutralitaetsgebot-von-Amtstraegern-bei-Wahlen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 29.01.2009, Az. 10 LA 316/08 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Bei der Beantwortung der Frage, ob  Äußerungen von Amtsträgern in Wahlkampfzeiten gegen das Neutralitätsgebot verstoßen,  muss zunächst festgestellt werden, ob die Äußerungen in amtlicher Funktion oder als Privatperson gemacht wurden. Allein die zulässige Verwendung der Amtsbezeichnung des Äußernden reicht dabei grundsätzlich nicht aus, um die Äußerungen als solche zu qualifizieren, die von einem Amtsträger in amtlicher Funktion gemacht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Für eine unzulässige Wahlbeeinflussung von privater Stelle bedarf es regelmäßig der Anwendung von Mitteln des Zwangs oder des Drucks. Eine bloße Desinformation erreicht hierbei nicht die Qualität einer unzulässigen Wahlbeeinflussung. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 12 May 2010 00:46:07 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>VG Düsseldorf: Amtskette des Bürgermeister</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Informationsfreiheit/503-VG-Duesseldorf-Az-26-K-416303-Amtskette-des-Buergermeister.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Informationsfreiheit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 09.07.2004, Az. 26 K 4163/03 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW beinhaltet das Recht auf Erlangung von Informationen über die Beschaffung einer Sache im Verwaltungsgebrauch (hier: Amtskette) durch Einsicht in den hierüber geführten Verwaltungsvorgang. Dass die Beschaffung der Amtskette auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Hersteller der Kette erfolgt ist, steht der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht entgegen. Denn der Begriff der Verwaltungstätigkeit (§ 2 Abs. 1 S.1 IFG NRW) ist nicht beschränkt auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem steht auch nicht die Schutzvorschrift des § 8 IFG NRW entgegen, denn bei der „Hergabe von Finanzmitteln eines wirtschaftlich tätigen Betriebes&quot; in Form einer Spende handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Vorschrift. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Selbst wenn man jedoch das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und einen aus dessen Offenbarung resultierenden wirtschaftlichen Schaden bejahen würde, so wäre im vorliegenden Fall jedenfalls i. S. des § 8 S. 3 IFG NRW ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszuganges zu bejahen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sun, 05 Oct 2008 05:20:51 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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