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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank - Internetrecht</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
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    <title>BVerfG: Nichtannahmebeschluss AnyDVD</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/1332-BVerfG-Az-1-BvR-124811-Nichtannahmebeschluss-AnyDVD.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Linkhaftung</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 15.12.2011, Az. 1 BvR 1248/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Eine gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit und zu den Grenzen von Hyperlinks existiert nicht. Das Urheberrechtsgesetz enthält mit § 95a lediglich eine Vorschrift, die technische Maßnahmen, welche ihrerseits dem Schutz von Urheberrechten dienen, vor Umgehung schützen soll. Hierzu zählen etwa Kopiersperren auf CDs und DVDs, wie sie von der Software „AnyDVD“ entschlüsselt werden können. Mangels einer gesetzlichen Regelung hat die Abwägung der konkurrierenden Grundrechtspositionen anhand der anerkannten presserechtlichen und urheberrechtlichen Maßstäbe zu erfolgen, wie sie von der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. So begegnet es keinen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof das Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt. Denn es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 30 Jan 2012 21:03:36 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Nürtingen:  Verlust eines bei einer eBay-Auktion angebotenen Artikels </title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/E-Commerce/1328-AG-Nuertingen-Az-11-C-188111-Verlust-eines-bei-einer-eBay-Auktion-angebotenen-Artikels.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>E-Commerce</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Der Anbieter hat kein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion, soweit er den angebotenen Gegenstand anderweitig veräußert.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 23 Jan 2012 09:21:02 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Basler Haar-Kosmetik – Zur Haftung des Admin-C</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Haftung-Admin-C/1327-BGH-Az-I-ZR-15009-Basler-Haar-Kosmetik-Zur-Haftung-des-Admin-C.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Haftung Admin-C</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 150/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umstän-den des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.&lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 17 Jan 2012 15:13:41 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1325-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-W-13211-Filesharing-Abmahnung-als-voellig-unbrauchbare-anwaltliche-Dienstleistung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Filesharing</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Abmahnkosten müssen nur dann erstattet werden, wenn eine Abmahnung auch den Mindestanforderungen genügt. Das bedeutet, dass aus ihr hervorgehen muss, weshalb sich der Abmahnende zur Rechtverfolgung für berechtigt hält und welches Verhalten konkret beanstandet wird. Dazu muss insbesondere die begangene Tathandlung genau angegeben sein und es muss der darin vom Abmahnenden erblickte Rechtsverstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann. Ohne hinreichend konkrete Darlegung ist die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar, die einer Nichtleistung gleichsteht. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern; daher fehlt es in solchen Konstellationen an einem endgültigen Schaden des Abmahnenden. Infolge dessen scheidet auch eine auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Erstattung der Abmahnkosten aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Unterlassungserklärung in einem Filesharing-Fall, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Unterlassungsgläubiger gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Unterlassungsschuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 14 Jan 2012 00:04:28 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Streitwert bei Verletzung des Fotoleistungsschutzrechts</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1324-OLG-Koeln-Az-6-W-25611-Streitwert-bei-Verletzung-des-Fotoleistungsschutzrechts.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Der Streitwert bei unbefugter Verwendung eines Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG im Internet im privaten oder kleingewerblichen Bereich beträgt regelmäßig 3.000 Euro.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 11 Jan 2012 07:56:41 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Düseldorf: Sperrungsanordnung Access-Provider</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/1323-VG-Dueseldorf-Az-27-K-588710-Sperrungsanordnung-Access-Provider.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Telekommunikationsrecht</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 08.11.2011, Az. 27 K 5887/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Access-Provider überschreitet auch bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots, zu dem er den Zugang vermittelt, ausgehend von den Haftungsprivilegien nach dem TMG, grundsätzlich nicht die nicht Gefahrengrenze und ist deshalb nicht als Störer im ordnungsrechtlichen Sinn anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG bei Inanspruchnahme von lediglich zwei Acces-Providern als Nichtstörer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zu den bei einer Sperrungsanordnung gegen einen Acces-Provider in die Ermessensentscheidung einzustellenden maßgeblichen Aspekten.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 09 Jan 2012 15:02:15 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Werbende Pressemitteilungen sind als Werbung zu kennzeichnen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Werbung/1319-LG-Duesseldorf-Az-12-O-32911-Werbende-Pressemitteilungen-sind-als-Werbung-zu-kennzeichnen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Werbung</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 24.08.2011, Az. 12 O 329/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Vermitteln Beiträge auf einem Internetportal sowohl im &quot;Anleser&quot; (Teaser) als auch im Volltext dem situationsadäquat ausmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck redaktioneller Beiträge und verschleiern dadurch, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt, wird in unlauterer Weise gegen das Trennungsverbot verstoßen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine lediglich am Ende der Artikel jeweils wiedergegebene Quellenangabe, die auf ein Unternehmen hinweist, genügt zur Kennzeichnung als Werbung nicht. Denn am Ende des Textes ist die Irreführung, die durch die Vorspiegelung eines redaktionellen Beitrags entstanden ist, bereits abgeschlossen. &lt;br /&gt;

    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 02 Jan 2012 13:29:44 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Frankfurt am Main: Kein fliegender Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Prozessrecht/Fliegender-Gerichtsstand/1318-AG-Frankfurt-am-Main-Az-30-C-184911-25-Kein-fliegender-Gerichtsstand-bei-Rechtsverletzungen-im-Internet.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Fliegender Gerichtsstand</category>
    <author>Thomas Mike Peters</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 01.12.2011, Az. 30 C 1849/11 - 25 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Klage aufgrund einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung und einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Für die Annahme eines sog. &quot;fliegenden Gerichtsstands&quot; verbleibt kein Raum. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Sat, 31 Dec 2011 15:36:12 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1317-BGH-Az-VI-ZR-9310-Pruefpflichten-fuer-Hostprovider-Blogspot.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortli-chen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 19 Dec 2011 20:17:21 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß bei 8 Monate altem Kinofilm</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/1312-OLG-Koeln-Az-6-W-21311-Kein-gewerbliches-Ausmass-bei-8-Monate-altem-Kinofilm.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 30.09.2011, Az. 6 W 213/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Mehr als sechs Monate nach Beginn der Auswer­tung einer Film-DVD kann nur auf Grund besonderer, die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase belegender Anhaltspunkte von einem gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2, 1 UrhG ausgegangen werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 15 Nov 2011 11:29:19 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Celle: Regelstreitwert bei Informationspflichten-Verstoß</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/1311-OLG-Celle-Az-13-U-5011-Regelstreitwert-bei-Informationspflichten-Verstoss.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Wettbewerbsrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 14.06.2011, Az. 13 U 50/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetzes (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 € zu bemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen ist für die Schätzung des Streitwertes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dabei sind vor Allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht und die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei einem Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG werden die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstößen gelten als einfach gelagerte Streitigkeiten, sodass der Streitwert in einem solchen Fall nach § 12 Abs. 4 UWG zu mindern ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 31 Oct 2011 20:19:41 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Aschaffenburg: Impressum bei geschäftlichem Facebook-Profil</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1310-LG-Aschaffenburg-Az-2-HK-O-5411-Impressum-bei-geschaeftlichem-Facebook-Profil.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bezeichnung &quot;Info&quot; der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 31 Oct 2011 19:23:58 +0100</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG München I: Keine IP-Speicherung auf Zuruf</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/1308-LG-Muenchen-I-Az-21-O-784111-Keine-IP-Speicherung-auf-Zuruf.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Auskunftsansprüche</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 20.08.2011, Az. 21 O 7841/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Der Drittauskunftsanspruch aus § 101 UrhG begründet kein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein Anspruch auf Speicherung von IP-Daten &amp;bdquo;auf Zuruf&amp;ldquo; herleiten ließe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zwar besteht diesbezüglich eine gesetzliche Regelungslücke. Diese ist jedoch nicht planwidrig, da der Bundesrat auf diese Lücke im Gesetzgebungsprozess hingewiesen hat. Darüber hinaus könnte diese Regelungslücke auch nicht durch Richterrecht geschlossen werden, da eine daraus resultierende Speicherungsverpflichtung einen nicht grundrechtsirrelevanten Eingriff in die Rechte der Anschlussinhaber zur Folge hätte.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 21 Oct 2011 09:03:00 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: Notwendige BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1307-LG-Koeln-Az-81-O-9111-Notwendige-BaFin-Lizenz-bei-Online-Zahlungsmoeglichkeit.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 8 Abs. 1 ZAG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Bei einem Dienst, der es ermöglicht, ohne Einrichtung eines Kontos einen Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegenzunehmen, handelt es sich um einen Zahlungsdienst im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG, und zwar in Form eines Finanztransfergeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geldbetrag um Buchgeld handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Gericht kann eine Entscheidung darüber treffen, ob ein Unternehmen als Zahlungsdienstleister anzusehen ist und Zahlungsdienste erbringt und somit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausführung der Tätigkeit bedarf, selbst wenn noch kein Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis angestrengt wurde oder eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis noch aussteht.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 14 Oct 2011 10:34:51 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1303-OLG-Frankfurt-am-Main-Az-11-U-5311-Darlegungs-und-Beweislast-bei-Filesharing.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 U 53/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung kann eine Beweisaufnahme über den Aufenthaltsort zur fraglichen Verletzungszeit und bezüglich des regelmäßigen Computerbetriebs bei Abwesenheit voraussetzen. Entsprechende Beweisangebote können der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast genügen.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 05 Oct 2011 14:33:27 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Hamm: Recht auf anonymisierte Internetnutzung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/1302-OLG-Hamm-Az-I-3-U-19610-Recht-auf-anonymisierte-Internetnutzung.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Beschluss vom 20.08.2003, Az. I-3 U 196/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. § 13 Abs. 7 TMG berechtigt nicht einen Dritten, Auskunft von einem Dienstanbieter über einen Nutzer zu verlangen, da diese Norm ausschließlich das Anbieter-Nutzer-Verhältnis betrifft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 15 Abs. 2 ECRL begründet keinen Auskunftsanspruch eines Dritten gegen einen Dienstanbieter über einen Nutzer des Dienstes, da die Norm nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsieht, bestimmte Informationspflichten für Dienstanbieter zu bestimmen und ferner allenfalls einen Auskunftsanspruch gegen Behörden zulässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die anonyme Nutzung ist eine für das Internet typische Nutzungsart, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist, da andernfalls die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, allgemein die Gefahr begründen würde, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen seine Meinung nicht äußert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Im Zuge der Abwägung des Persönlichkeitsrechts eines Betroffenen mit dem Recht auf Meinungsäußerung eines Bewertenden im Rahmen eines Bewertungsportals, kann der Umstand, dass die bewertete Tätigkeit des Betroffenen für jedermann öffentlich zugänglich ist, zu einer Abwägung zugrunsten der Meinungsfreiheit führen, da an der Berichterstattung in einem solchen Fall ein überwiegendes generelles öffentliches Interesse bestehen kann.
    </content:encoded>
    <pubDate>Fri, 23 Sep 2011 07:53:52 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1301-LG-Koeln-Az-28-O-36210-ISP-haftet-nicht-fuer-Urheberrechtsverletzungen-seiner-Kunden.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Urheberrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Ein Internet-Service-Provider haftet nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, da er eine bloße technische Dienstleistung erbringt, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen &quot;Vermittler&quot; im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mon, 05 Sep 2011 09:12:01 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG Stuttgart: Haftung von Sedo für Markenverletzungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/1299-LG-Stuttgart-Az-17-O-7311-Haftung-von-Sedo-fuer-Markenverletzungen.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Domainrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73/11 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    Ein Unternehmen, das für seine Kunden Domains parkt, haftet als Mitstörer für markenrechtsverletzende Domains, wenn es per E-Mail von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abstellt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Thu, 04 Aug 2011 15:38:39 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>AG Bremen: Rechtsscheinhaftung und Vertragsstrafe für Spaßbieter</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1293-AG-Bremen-Az-16-C-16805-Rechtsscheinhaftung-und-Vertragsstrafe-fuer-Spassbieter.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Internetrecht</category>
    <author>Fritz Pieper</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 20.10.2005, Az. 16 C 168/05 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    1. Für das Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Handeln unter dem fremden Namen allgemein. Die Stellvertretungsregeln sind entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein eBay-Nutzer haftet nach Rechtsscheinsgrundsätzen für über sein Mietgliedskonto abgeschlossene Verträge, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete, oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handele.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Für den Fall einer Nichtabnahme nach Letztgebot kann eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises wirksam vereinbart werden.
    </content:encoded>
    <pubDate>Wed, 08 Jun 2011 12:58:41 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BGH: Sedo</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Domainrecht/1285-BGH-Az-I-ZR-15509-Sedo.html?pk_campaign=feed</link>
    <category>Domainrecht</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
	Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 155/09 &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
    a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
    </content:encoded>
    <pubDate>Tue, 24 May 2011 12:10:14 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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