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    <title>Telemedicus - Urteilsdatenbank</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/</link>
    <description>Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</description>
    <dc:language>de</dc:language>
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<item>
    <title>VGH Baden-Württemberg: Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Privater-Rundfunk/451-VGH-Baden-Wuerttemberg-Az-1-S-298704-Beurteilung-der-medienrechtlichen-Zuverlaessigkeit-einer-juristischen-Person.html</link>
    <category>Privater Rundfunk</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Für die Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person des Privatrechts sowie diesen gleichgestellten teilrechtsfähigen Personenmehrheiten (hier: GmbH u. Co. KG) ist auf die Personen abzustellen, die maßgeblichen Einfluss auf den Veranstalter ausüben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 24 Jul 2008 18:52:16 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>VG Stuttgart: Zur Zulassung eines privaten Fernsehprogramms und der Zuverlässigkeit eines Veranstalters</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Privater-Rundfunk/450-VG-Stuttgart-Az-1-K-422004-Zur-Zulassung-eines-privaten-Fernsehprogramms-und-der-Zuverlaessigkeit-eines-Veranstalters.html</link>
    <category>Privater Rundfunk</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Zur Frage einer das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründenden Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Auflagen und medienrechtliche Anordnungen, die mit einer inzwischen abgelaufenen befristeten medienrechtlichen Zulassung verbunden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wird eine aufgelöste, aber noch nicht beendete Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss wirksam geführt, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nicht abgesprochen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH &amp; Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 24 Jul 2008 18:50:49 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LG München I: Urheberrechtlicher Schutz von Schlagzeilen-Sammlung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Datenbankschutz/446-LG-Muenchen-I-Az-7-O-691001-Urheberrechtlicher-Schutz-von-Schlagzeilen-Sammlung.html</link>
    <category>Datenbankschutz</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Die Zusammenstellung von Rubriken, Überschriften, Schlagwörtern und &amp;bdquo;Teasern&amp;ldquo; auf Nachrichtenseiten können als Datenbank i.S.v. § 87a UrhG geschützt sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Übernahme fremder Überschriften, &amp;bdquo;Teaser&amp;ldquo; und Links verletzt die Rechte des Datenbankherstellers jedenfalls dann, wenn sie wiederholt und systematisch vervielfältigt und wiedergegeben werden, auch wenn es sich dabei nicht um &amp;bdquo;wesentliche Teile&amp;ldquo; der Datenbank i.S.v. § 87b S. 1 UrhG handelt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 23 Jul 2008 19:29:54 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG München: Urheberrechtlicher Schutz von Gesetzessammlungen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Datenbankschutz/445-OLG-Muenchen-Az-6-U-170796-Urheberrechtlicher-Schutz-von-Gesetzessammlungen.html</link>
    <category>Datenbankschutz</category>
    <author>Adrian Schneider</author>
    <content:encoded>
    1. Eine allgemeine Gesetzessammlung ist kein Werk i.S.v. § 4 UrhG, wenn es sich lediglich um eine lose Zusammenstellung ohne besondere Auswahl oder Anordnung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch redaktionell hinzugefügte Überschriften zu einzelnen Vorschriften erreichen keine ausreichende Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Übernahme einer solchen Gesetzessammlung ist auch wettbewerbsrechtlich zulässig.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 23 Jul 2008 18:56:54 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVErfG: Osho</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/Staatliche-Informations-und-OEffentlichkeitsarbeit/443-BVErfG-Az-1-BvR-67091-Osho.html</link>
    <category>Staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich -- auch kritisch -- auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös- weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 105, 279&lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 23 Jul 2008 03:33:59 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Glykol</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/Staatliche-Informations-und-OEffentlichkeitsarbeit/442-BVerfG-Az-1-BvR-558,-142891-Glykol.html</link>
    <category>Staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.   &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung BVerfGE 105, 252&lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 23 Jul 2008 03:25:40 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Zur Berichterstattung über ehemalige RAF-Terroristen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Straftaeter/436-KG-Berlin-Az-9-U-9507-Zur-Berichterstattung-ueber-ehemalige-RAF-Terroristen.html</link>
    <category>Straftäter</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Nach wie vor besteht ein überragendes historisches Interesse an der RAF, ihren Taten sowie ihren Mitgliedern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Generalbundesanwaltschaft erneut Ermittlungen im Zusammenhang mit einem 30 Jahre zurückliegenden Mord aufgenommen hat, einen tagesaktuellen Anlass dar, der im vorliegenden Fall zusätzlich ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass im Zuge der Ermittlungen gegen den Antragsteller kein Haftbefehl erlassen worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Durch die Verbreitung der Informationen, der Betroffene habe einen fünf Jahre alten Sohn und lebe getrennt von einer 43 Jahre alten Freundin, wird der Betroffene im vorliegenden Fall nicht in seiner Privatsphäre betroffen. Weder der räumliche noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre sind hier berührt. Auch für eine sichere Identifizierung des Betroffenen als ein spezieller RAF-Terrorist sind diese Angaben zu vage. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Berichterstattung, der Antragsteller halte sich mit Hartz IV und Gelegenheitsjobs über Wasser, ist durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Veröffentlichung des Bildes vom Wohnhaus des Antragstellers verbunden mit dem Hinweis, dass dieses in Köln steht, beeinträchtigt dessen Anonymität sowie sein Recht zur Entscheidung über eine Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände und stellt daher eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Den Antragsteller in seinem unmittelbaren Wohnumfeld bloß zu stellen, würde über diesen als Straftäter, der die verhängte Strafe verbüßt hat, eine erneute soziale Sanktion verhängen.  Dies wäre durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt.
    </content:encoded>
    <pubDate>Mi, 23 Jul 2008 00:26:46 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Rheinland-Pfalz: Veröffentlichung von Beamtendaten im Internet</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/433-OVG-Rheinland-Pfalz-Az-2-A-1041307.OVG-Veroeffentlichung-von-Beamtendaten-im-Internet.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Beamtendaten im Internet.
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 22 Jul 2008 20:15:54 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Parabolantenne I</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Informationsrecht/Parabolantennenfaelle/424-BVerfG-Az-1-BvR-168792-Parabolantenne-I.html</link>
    <category>Informationszugang</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Darunter fallen auch ausländische Rundfunkprogramme.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluß bereitstellt.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 27
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 22 Jul 2008 16:53:28 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OVG Hamburg: Anordnungen des Datenschutzbeauftragten ggü. Privaten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Rechte-und-Pflichte-der-Datenschutzbeauftragten/422-OVG-Hamburg-Az-1-Bf-17203-Anordnungen-des-Datenschutzbeauftragten-ggue.-Privaten.html</link>
    <category>Rechte und Pflichte der Datenschutzbeauftragten</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    § 38 Abs. 5 BDSG erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht, gegenüber Privaten Anordnungen mit dem Ziel zu treffen, die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung sicherzustellen, die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt. Er kann einer Detektei keine Dokumentationspflicht auferlegen, um zu verhindern, dass deren Mitarbeiter fernmündlich über die Mitarbeiter der Sozialleistungsträger geschützte Sozialdaten ausspionieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 22 Jul 2008 01:01:28 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Briefüberwachung</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/421-BVerfG-Az-1-BvR-196888-Briefueberwachung.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs. 3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).    &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 90, 255
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 22 Jul 2008 00:36:02 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BVerfG: Mikrozensus</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/420-BVerfG-Az-1-BvL-1963-Mikrozensus.html</link>
    <category>Allgemeines Persönlichkeitsrecht</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Verfassungsmäßigkeit einer Repräsentativstatistik.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtlicher Leitsatz)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 27, 1&lt;/strong&gt;
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 22 Jul 2008 00:28:02 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LAG Düsseldorf: Eingruppierung eines stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Rechte-und-Pflichte-der-Datenschutzbeauftragten/419-LAG-Duesseldorf-Az-16-Sa-20705-Eingruppierung-eines-stellvertretenden-behoerdlichen-Datenschutzbeauftragten.html</link>
    <category>Rechte und Pflichte der Datenschutzbeauftragten</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S.d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA (&quot;besondere Schwierigkeit und Bedeutung&quot;) eingruppiert sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 24 Jul 2008 00:29:01 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BAG: Bestellung und Widerruf eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Rechte-und-Pflichte-der-Datenschutzbeauftragten/418-BAG-Az-9-AZR-61205-Bestellung-und-Widerruf-eines-betrieblichen-Datenschutzbeauftragten.html</link>
    <category>Rechte und Pflichte der Datenschutzbeauftragten</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 24 Jul 2008 00:26:49 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/417-BAG-Az-1-ABR-3403-Videoueberwachung-am-Arbeitsplatz.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes.
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 24 Jul 2008 00:27:36 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/416-BAG-Az-1-ABR-2103-Videoueberwachung-am-Arbeitsplatz-Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 24 Jul 2008 00:27:57 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>LAG Köln: Zur Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung durch den Arbeitnehmer</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/415-LAG-Koeln-Az-4-Sa-77206-Zur-Zulaessigkeit-einer-verdeckten-Videoueberwachung-durch-den-Arbeitnehmer.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung des Arbeitnehmers ist u. a., dass vor der Videoüberwachung bereits ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung besteht. Ein „Generalverdacht“ reicht nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(amtliche Leitsätze)
    </content:encoded>
    <pubDate>Do, 24 Jul 2008 00:28:31 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Videoüberwachung von Stellplätzen</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Recht-am-eigenen-Bild/413-OLG-Duesseldorf-Az-I-3-Wx-19906-Videoueberwachung-von-Stellplaetzen.html</link>
    <category>Recht am eigenen Bild</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
    <content:encoded>
    1. Erfolgt die gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche, die vom Betroffenen notwendigerweise begangen werden muss, wenn er sein Wohnungseigentum erreichen will, mit Regelmäßigkeit über längere Zeiträume und kann der dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffene selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist, besteht die objektive Möglichkeit einer dauernden Überwachung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde. 
    </content:encoded>
    <pubDate>Di, 22 Jul 2008 01:33:04 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Brandenburg: Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/411-OLG-Brandenburg-Az-1-U-1906-Zur-Auslegung-der-AEusserung-eines-Quizshowmoderators.html</link>
    <category>Ehrverletzungen/Schmähkritik</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
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    Zur Auslegung der Äußerung eines Quizshowmoderators während einer laufenden Sendung.
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    <pubDate>Di, 22 Jul 2008 20:12:53 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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    <title>Staatsgerichtshof Bremen: Wahlwerbung und Chancengleichheit</title>
    <link>http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Sendezeitansprueche-der-politischen-Parteien/409-Staatsgerichtshof-Bremen-Az-St-596-Wahlwerbung-und-Chancengleichheit.html</link>
    <category>Sendezeitansprüche der politischen Parteien</category>
    <author>Jean-Paul Feidt</author>
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    Zum Umfang und zum Verhältnis der durch Art.5 Abs.1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit des Rundfunks zur Programmgestaltung und der durch Art.21 Abs.1 GG garantierten Freiheit und Gleichheit der Parteien namentlich in Wahlkampfzeiten (hier: Zuteilung von Sendezeiten für Wahlwerbespots und Besetzung redaktionell gestalteter Fernsehdiskussionen), zur Doppelfunktion der Fraktionen sowie zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz zur Abwendung drohender Wahlfehler vor einer Wahlprüfung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit des Rundfunks zur Programmgestaltung und die in Art. 21 Abs. 1 GG garantierte Freiheit und Gleichheit der Parteien müssen im Wege der praktischen Konkordanz einander so zugeordnet werden, daß keine der konkurrierenden Freiheiten einseitig zu Lasten einer anderen durchgesetzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. a) Ein originärer, dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmender Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten läßt sich für die politischen Parteien weder aus ihrer Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und - verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), noch aus der der Freiheit der Meinungsbildung dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ableiten (Anschluß an BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Auch soweit die Rundfunkanstalten Entscheidungen darüber treffen, ob politische Parteien als Veranstalter eigener Wahlwerbespots zugelassen werden, handeln sie im Rahmen der Rundfunkfreiheit. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, für diese Entscheidungen eine rechtliche Ordnung vorzugeben, durch die sichergestellt wird, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßt auch das Recht der Rundfunkanstalt, selbst zu bestimmen, wen sie als Diskussionspartner zu einer redaktionell gestalteten Fernsehdiskussion einladen will. Soweit solche Sendungen wahlwerbende Wirkung haben, hat die Rundfunkanstalt das Recht der Parteien auf gleiche Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen zu beachten. Dabei darf der Begriff der wahlwerbenden Wirkung nicht zu eng bestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. a) Die Fraktionen haben als parlamentarische Repräsentanten der politischen Parteien eine Doppelfunktion. Sie sind einerseits Teile des Parlaments und damit Teile des staatorganschaftlichen Bereichs, andererseits Repräsentanten einer Partei. Anders als rein staatliche Organe unterliegen die Fraktionen aufgrund ihrer Doppelstellung keinem Neutralitätsgebot. Allerdings erfordert die Tatsache, daß die Fraktionen nicht nur Vertreter der Parteien im Parlament, sondern in dieser Eigenschaft auch gleichzeitig Teil eines staatlichen Organs sind, daß ihre Öffentlichkeitsarbeit von Sachlichkeit und Objektivität getragen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Wahlwerbende Annoncen dürfen nicht mit Mitteln finanziert werden, die den Fraktionen aus der Staatskasse zugeflossen sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Wähler, Gruppen oder Vereinigungen von Wählern, die sich in ihrer Wahlfreiheit oder Chancengleichheit verletzt fühlen, müssen die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen, um einen Wahlfehler zu vermeiden. Erst wenn dieser zumutbare Eigenschutz erfolglos geblieben ist, kann die entsprechende Wahlrechtsverletzung erfolgversprechend in einem Wahlanfechtungsverfahren gerügt werden. Dies ergibt sich in erster Linie aus der Verantwortung des Aktivbürgers für den das Parlament konstituierenden Wahlakt und dem Respekt vor der zu treffenden Entscheidung des Wahlvolkes. 
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    <pubDate>So, 20 Jul 2008 23:44:30 +0200</pubDate>
	<creativeCommons:license>http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.5/deed.de</creativeCommons:license>
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